{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-08-04","aktenzeichen":"2 StR 420/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"039\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2_StR 420/76 BESCHLUSS\n\nHE,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Hans Joachim W GEB aus DEE\ngeboren am CE 1942 in DEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n4. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. März 1976 im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\nDie Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund zwei Monaten für das Verbrechen\nder räuberischen Erpressung und die\nam 24. März 1974 in dem Verfahren\n\n24 Cs 779/74 verhängte Geldstrafe\nvon 200,-- DM bleiben bestehen.\n\nZur Verhandlung und Entscheidung über\n\ndie Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus\n\nden gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Darmstadt am 27. März 1973 (24 Cs\n547/73) und am 9. Juli 1973 (24 Cs 1195/73)\nverhängten Geldstrafen wird die Sache an\ndas Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDurch das erste Urteil in dem vorliegenden Verfahren war der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt worden. Dieses Urteil hob der\nSenat im Strafausspruch auf. In den Gründen seines\nBeschlusses wies er darauf hin, daß möglicherweise\nmit drei früher verhängten Geldstrafen, über die das\nerste Urteil keine näheren Angaben enthalten hatte,\neine Gesamtfreiheitsstrafe hätte gebildet werden\nkönnen und daß, da dies nunmehr wegen des Verbots\nder Schlechterstellung nicht mehr zulässig sei,\ndie drei Geldstrafen von der neu erkennenden Strafkammer beim Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen\nhierfür zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefaßt werden müßten. In dem daraufhin ergangenen zweiten Urteil\nhat die Strafkammer für die räuberische Erpressung\neine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nfestgesetzt und aus dieser Strafe und den drei Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten gebildet.\n\nDie Revision gegen dieses Urteil, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bemängelt ohne\nErfolg die Bemessung der Freiheitsstrafe für die räuberische Erpressung. Inwiefern diese Strafe dadurch zum\nNachteil des Beschwerdeführers beeinflußt sein soll,\ndaß die Strafkammer in dem zweiten Urteil in zulässiger\nWeise die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen des ersten Urteils wiederholt hat,\n\n-Lk-\n\nist unerfindlich. Daß sie zur Begründung der Zubilligung mildernder Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB aF\nauf die von der Aufhebung des Strafausspruchs miterfaßten Strafmilderungsgründe des ersten Urteils verwiesen hat, stellt zwar einen Sachmangel dar (vgl.\nBGHSt 24, 274), kann aber den Angeklagten nicht beschweren.\n\nNicht bestehenbleiben kann dagegen die unter Einbeziehung der drei Geldstrafen festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe. Hat der Tatrichter beim Ausspruch einer\nFreiheitsstrafe von der Möglichkeit der Bildung einer\nGesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig erkannten Geldstrafen keinen Gebrauch gemacht, dann kann eine\nsolche Entscheidung, wie der Senat in seinem Beschluß\nvom 30. Oktober 1975 in der vorliegenden Sache bereits\nausgeführt hat, wegen des Verbots der Schlechterstellung in dem zweiten tatrichterlichen Urteil nicht mehr\nnachgeholt, sondern nur noch eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden; denn da Freiheitsstrafe in jedem Fall\nim Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel\nanzusehen ist (BGH, Urteile vom 26. Mai 1971 - 3 StR\n15/71 - und vom 26. Februar 1975 - 3 StR 389/74 - sowie\nBeschluß vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S) -), würde\nder Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer oder mehrerer\nGeldstrafen erst in dem zweiten Urteil gegenüber dem\nRechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine\nVerschlechterung erfahren. Daran ändert nichts, daß\nim vorliegenden Fall die in dem zweiten Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe die Höhe der Freiheitsstrafe\n\nPA\nTHF\n\n-5_\n\ndes ersten Urteils nicht nur nicht übersteigt, sondern\nnicht einmal erreicht. Die Verschlechterung gegenüber\ndem ersten Urteil besteht hier darin, daß der Angeklagte, wenn es bei diesem Urteil geblieben wäre,\n\n(wenn auch nur anteilig) hätte zu verbüßen brauchen.\nDie Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb in Wegfall gebracht werden; der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich\nder räuberischen Erpressung beschränkt sich auf die\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten.\n\nZur Bildung einer Gesamtgeldstrafe muß die Sache\nzurück verwiesen werden ‚Dabei kommen nach den vom Landgericht nunmehr angeführten Tatzeiten für die Bildung\neiner Gesamtgeldstrafe nur noch die am 27. März 1973\nin dem Verfahren 24 Cs 547/73 und am 9. Juli 1973 in\ndem Verfahren 24 Cs 1195/73 verhängten Geldstrafen in\nBetracht. Die am 24. März 1974 in dem Verfahren 24 Cs\n779/74 ausgesprochene Geldstrafe scheidet dagegen hierfür aus, da die dieser Geldstrafe zugrunde liegende Tat\nerst \"im Sommer 1973\", also nach der Verurteilung vom\n27. März 1973, möglicherweise auch erst nach derjenigen\nvom 9. Juli 1973 begangen wurde und deshalb von der\nVerurteilung vom 27. März 1973 noch nicht hätte miterfaßt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteile vom\n3. November 1955 - 4 StR 392/55 - und vom 22. August\n1972 - 1 StR 359/72 -). Nach dem Sinn der nachträglichen\nGesamtstrafenbildung soll der Täter aber so gestellt\nwerden, als ob die später abgeurteilten Straftaten\nnach den §§ 53, 54 StGB 1975 bereits in dasjenige\nUrteil einbezogen worden wären, das als erstes auf\ndie Tatbegehung folgte,\n\n-6 -\n\nBei der Bildung der Gesamtgeldstrafe wird mit\nRücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung zu\nbeachten sein, daß ihre Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43\nStGB 1975), die Ersatzfreiheitsstrafe für die als\nselbständige Strafe bestehenbleibende Geldstrafe\nvom 24. März 1974 und die Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und zwei Monaten für die räuberische Erpressung zusammen genommen die im zweiten Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten nicht übersteigen dürfen (vgl. BGHSt 12,\n94, 95).\n\nDer Senat hat von der Wahlmöglichkeit des § 354\nAbs. 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-04/2-str-420-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-04/2-str-420-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.083493+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-08-04/2-str-420-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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