{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-07-14_2_StR_379_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-07-14","aktenzeichen":"2 StR 379/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 379/76 BESCHLUSS\nAFT.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Radio- und Fernsehtechniker Hans Joachim N EEE\nzus Mi, dort geboren am GE 1952, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n2. Februar 1976\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im\nFalle II 3 (zum Nachteil Gabriele\nSch) die tateinheitlich erfolgte\nVerurteilung des Angeklagten wegen versuchter Entführung nach § 237 StGB wegfällt,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFalle II 3 und über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Fälle\nder Vergewaltigung, davon in zwei Fällen tateinheitlich\nbegangen mit Entführung gegen den Willen der Entführten, sowie wegen eines Falles (Fall II 3) der versuch-\n\n- 3 -\n\nten Vergewaltigung tateinheitlich mit versuchter Entführung gegen den Willen der Entführten und begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten im Falle II 3 auch wegen versuchter\nEntführung verurteilt hat. Der Versuch der Entführung ist\nnicht strafbar. Die vom Senat insoweit vorgenommene Änderung des Schuldspruchs mußte die teilweise Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge haben.\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-14/2-str-379-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-14/2-str-379-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.709501+00:00"}}