{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-06-23_2_StR_755_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-06-23","aktenzeichen":"2 StR 755/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 5/5 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Hans Rolf D 5 zu: om.\ngeboren am EEE 1950 in Do,\n\nn\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwer-\n\ndeführers am 23. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf seine Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 30. November 1973 wird der Angeklagte auch\nvom Vorwurf der Verabredung eines Verbrechens (Fall III 12 der Anklage) freigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang des Freispruchs fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last.\nIm übrigen hat der Beschwerdeführer die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten ist durch die zugelassene Anklage unter anderem zur Last gelegt worden, mit anderen im März 1968 \"eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung, einen Einbruchsdiebstahl, verabredet\nzu haben\" (Fall III 12 der Anklageschrift). Über diesen\nVorwurf hat die Strafkammer nicht entschieden. Dessen\nbedarf es aber, weil sonst der Eröffnungsbeschluß nicht\nerschöpft ist. Der Angeklagte muß in jenem Fall freigesprochen werden; denn seit dem Inkrafttreten des\n1. StrRG ist ein Einbruchsdiebstahl kein Verbrechen mehr.\n\n- 3 -\n\n2. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\nFerner hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Der Strafausspruch wird durch den nachgeholten\nTeilfreispruch: nicht berührt.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-23/2-str-755-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-23/2-str-755-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.993016+00:00"}}