{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-05-19","aktenzeichen":"2 StR 59/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 6 URTEIL\nACH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf Helmut x aus DEEP,\n\ndort geboren am EB 1353,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n7050\n\n7 Wr\n\nif\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt 5 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ws\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 13. August 1975, soweit es den\nAngeklagten Ki petrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nIn der Nacht vom 1. auf 2. August 1974 wurde die damals sechzehn Jahre alte Schülerin Ingrid Di auf ihrem\nHeimweg angehalten und in den vom Angeklagten Ku\ngesteuerten Personenkraftwagen gezerrt, in dem noch zwei\nweitere junge Männer, nämlich der Mitangeklagte MR und\nein Unbekannter saßen. Als sie bemerkte, daß man mit ihr\naus dem Ort ins Freie fuhr, verlangte sie mit Nachdruck,\ndaß man sie aussteigen lasse, Der neben ihr sitzende Mann\n\nhielt sie fest und riß sie zurück, als sie mit den Fäusten\ngegen die Scheibe trommelte, nach dem Hals des Fahrers\ngriff und an seinen Haaren zog. Die Entführer lachten sie\naus und kündigten ihr an, daß sie jetzt \"gemaust\" werde,\nso eine Widerspenstige hätten sie noch nicht gehabt. Erst\nan einer einsamen Stelle hielt KB das Fahrzeug an.\nEr ließ die beiden anderen sich entfernen und redete auf\ndas Mädchen ein, ihm zu Willen zu sein, es ginge nicht anders, sie seien schließlich zu dritt. Angesichts dieser\nErklärungen und der Ankündigung, sie könne ihren für den\nnächsten Tag geplanten Urlaub nicht antreten, wenn sie\nnicht endlich mitmache, gab das Mädchen nach und ließ den\nGeschlechtsverkehr ohne weitere Gegenwehr über sich ergehen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch, Sie wendet sich mit Recht gegen die Begründung, mit der die Strafkammer den Tatbestand der Vergewaltigung verneint hat.\n\nDie Strafkammer meint, eine Gewaltanwendung, durch\ndie der Beischlaf unmittelbar ermöglicht werden sollte,\nsei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Sie\ngeht damit offenbar davon aus, daß der Tatbestand des § 177\nStGB in der Begehungsform der Gewaltanwendung nur gegeben\nsei, wenn der Beischlaf selbst durch eine augenblickliche\nGewaltanwendung erzwungen werde. Das ist nicht richtig.\nNach ständiger Rechtsprechung genügt auch eine vorausgehende\nGewaltanwendung, wie sie hier durch das Hineinzerren des\nMädchens in das Auto und seinen erzwungenen Abtransport an\nden entlegenen Ort stattfand, jedenfalls dann, wenn sie\nnach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren\nGewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus\nFurcht vor weiteren Gewaltsamkeiten von einer Gegenwehr absieht (BGH, Urt. vom 23. April 1974 - 5 StR 41/74 - MDR\n1974, 722; Urt. vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 50/52 - MDR\n1953, 147; Urt, vom 13. November 1963 - 2 StR 370/63 -;\nUrt. vom 16. März 1971 - 1 StR 54/71 -; Urt. vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 394/70 -; Urt. vom 20. November 1975\n- 4 StR 538/75 -). Nach den bisherigen Feststellungen verhielt es sich so. Dafür, daß auch der Angekkgte sich des\nFortwirkens der früheren Gewaltanwendung bewußt war, sprach\nals entscheidendes Beweisanzeichen sein Hinweis auf die\nÜbermacht: Sie seien schließlich zu dritt. Diese Bemerkung\nkann kaum anders verstanden werden, als daß der Angeklagte\ndem Opfer die Fortsetzung gewaltsamen Vorgehens für den\nFall ankündigte, daß es sich jetzt nicht gefügig zeigte.\nDabei kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang, wie im\nGegensatz zu weiteren Ausführungen des Landgerichts in den\nUrteilsgründen zu betonen ist, nicht darauf an, welches Maß\ndie angekündigte Gewalt haben und ob sie über den erzwunge-\n\nnen Beischlaf hinaus weitere Körperverletzungen herbeiführen sollte, Es geht insofern allein darum, daß der Beischlaf durch Anwendung von Körperkraft - etwa durch Festhalten von Armen und Beinen - gegen den Willen des Opfers\nerzwungen werden soll und daß ein solches Vorgehen in Anknüpfung an das bisher schon gezeigte gewaltsame Vorgehen\nin Aussicht gestellt wird.\n\nKeine Bedenken bestehen, soweit das Landgericht in\nErmanglung eines wirksamen Strafantrags nach § 238 Abs. 1\nStGB eine Verurteilung wegen Entführung nach § 237 StGB\nund dem entsprechend auch wegen Freiheitsberaubung gemäß\n§ 239 StGB ausgeschlossen hat (BGHSt 19, 320 in Verb. mit\nBGH, Beschl. vom 28. April 1971 - 2 StR 171/71 -).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-19/2-str-59-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-19/2-str-59-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.245231+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-05-19/2-str-59-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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