{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-05-12_2_StR_793_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-05-12","aktenzeichen":"2 StR 793/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"=\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 5 BESCHLUSS\nAS, r6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Druckereiarbeiter Ismail Abrahim A ii aus\nOrQgR, geboren am GEN 1955 ir DOMEEEEER/\n\nJordanien,\n\n2. den Maurer Mohammed A v5 - \" EEEEEEB aus\nOrg, zeboren am GE 1944 in a 7\nHei (Israel),\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1976\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten\nAU und AU-VE wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts in Darmstadt\nvom 15. August 1975 dahin geändert, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der vom Mitengeklagten Of gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971 eingelegten Revision wegfällt. Im übrigen werden die\nsofortigen Beschwerden verworfen.\n\nFür jeden der beiden Beschwerdeführer wird die\nGerichtsgebühr bezüglich des Beschwerdeverfahrens um die Hälfte ermäßigt. Die in diesem Verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie\ndie notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nAuf die Revision des Mitangeklagten OWW gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971\nhatte der Senat den Strafausspruch nicht nur, soweit er\ndiesen Angeklagten betrifft, sondern gemäß § 357 StPO auch\nbezüglich der anderen Angeklagten aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht\ngegen alle Angeklagten auf dieselbe Freiheitsstrafe wie in\ndem früheren Urteil erkannt und auch die Einziehung des\nvon AGB beim Verkauf von Haschisch erzielten Erlöses\nsowie des beschlagnahmten Haschisch angeordnet, jedoch\nkeine zusätzliche Geldstrafe mehr verhängt. Die Kostenentscheidung des neuen Urteils lautete: \"Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. \"\n\nGegen diese Kostenentscheidung haben die Angeklagten\n\nAUEB und AU-N sofortige Beschwerde erhoben, Sie\n\nist teilweise begründet,\n\n' Wie sich aus den Gründen des zuletzt ergangenen Urteils ergibt, hat die Strafkammer ihre Kostenentscheidung\ndahin verstanden, daß alle drei Angeklagten die Kosten der\nvom Angeklagten O@B gegen das Urteil des Landgerichts vom\n‚21. September 1971 eingelegten Revision zu tragen haben.\n\nZu Recht wird von den Angeklagten Ai und AUEM-vEn\nbeanstandet, daß sie mit diesen Kosten belastet worden sind.\nGemäß § 473 Abs. 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglos\neingelegten Rechtsmittels nur denjenigen, der es eingelegt\nhat. Beschwerdeführer war in diesen Fall aber allein der\nAngeklagte OMMR. Die beiden anderen Angeklagten müssen daher von den Kosten des Revisionsverfahrens freigestellt\nwerden.\n\nOhne Erfolg rügen sie jedoch, daß die Strafkamner\nihnen auch die Kosten auferlegt hat, die durch die zweite\nHauptverhandlung vor dem Landgericht entstanden sind. Bei\n\ndiesen handelt es sich nur um die gerichtlichen und die\neigenen Auslagen der Angeklagten, nicht auch um Gebühren.\nDenn die Tätigkeit des Landgerichts nach der Zurückverweisung der Sache bildete mit dem Verfahrensabschnitt\n\nbis zum ersten Urteil des Landgerichts kostenrechtlich\neine Einheit (vgl. BGHSt 18, 231 ff), so daß, da für einen\nRechtszug eine Gebühr nur einmal erhoben wird, durch die\nneue Hauptverhandlung vor dem Landgericht keine zusätzliche Gebühr angefallen ist.\n\nAus demselben Grund gehören auch jene Auslagen zur\nersten Instanz und müssen nach § 465 Abs. 1 StPO den Angeklagten auferlegt werden. Daß die Auslagen letztlich durch\ndie Revision des Angeklagten OEM veranlaßt worden sind,\nvermag hieran nichts zu ändern. Im Falle einer Miterstrekkung nach § 357 StPO muß der Nichtrevident diese Folge tragen (vgl. BGHSt 20, 77, 80, ferner 18, 231, 233). Soweit\nder Angeklagte A geltend macht, der Wegfall der Geldstrafe hätte sich auf die Kostenentscheidung auswirken müssen, kann sich dieser Einwand nur gegen den Teil der Kostenentscheidung richten, der die Gebühr des erstinstanzlichen\nVerfahrens betrifft. Der Angeklagte verkennt hier indes,\ndaß die Höhe dieser Gebühr von dem Umfang der rechtskräftigen Verurteilung abhängig ist, also die Beschränkung des\nStrafausspruchs (im engeren Sinn) auf die Verhängung der\n\nFreiheitsstrafe schon kraft Gesetzes Berücksichtigung\nfindet,\n\nSchumacher Willms RiBGH Baumgarten kann\nnicht unterschreiben,\nda er beurlaubt und\nortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-12/2-str-793-75-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-12/2-str-793-75-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.039169+00:00"}}