{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-05-12_2_StR_168_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-05-12","aktenzeichen":"2 StR 168/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FE oyg\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nAStA > URTEIL\n\nNTH\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den berufslosen Zadck L WPD zu: FiiiiiiENENB.\n_ geboren am lB 1935 in TEE / Israel, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer Abraham Perez A GB aus DEE:\n\ngeboren am EEE 1951 in PEN TG Israel,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n‘ Baumgarten\nDr. Meyer _\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 30. April 1975 in\nden Strafaussprüchen gegen die Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - 2\n\nGründe:\n\nWegen Handels mit Betäubungsmitteln hat die Strafkammer den Angeklagten LEW zu drei Jahren und den Angeklagten Ag zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nBesonders schwere Fälle im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG\nwurden nicht angenommen. Hiergegen richtet sich die auf\nden Strafausspruch beschränkte, von der Bundesanwaltschaft\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nWie die Strafkammer zutreffend feststellt, sind\n95,2 g Heroin eine nicht geringe Menge im Sinne des\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetMG. Sie verneint jedoch\neinen besonders schweren Fall, weil nach den genannten\nBestimmungen nur der Besitz, die Abgabe oder die Einfuhr, nicht jedoch der Handel mit einer nicht geringen\nMenge von Betäubungsmitteln ein besonders schwerer Fall\nsei. Hierbei übersieht sie, daß § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG\nnur Regelfälle aufzählt. Die Strafkammer wäre deshalb\nnicht daran gehindert gewesen, hier unmittelbar nach\nder Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG das\n\n-L-\n\nHandeltreiben als einen besonders schweren Fall zu\nwerten. Deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nSchumacher Willms Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-12/2-str-168-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-12/2-str-168-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.956465+00:00"}}