{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-05-07_2_StR_226_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-05-07","aktenzeichen":"2 StR 226/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 226/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lackierer Salvatore C 5 aus KÄME, geboren\nam GE 1949 in ME SEE zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\nfe\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom\n10. Oktober 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Köln vom 11. August 1975 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt\nvor. Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Schöffin\nMai in der Hauptverhandlung nicht hätte mitwirken dürfen.\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die\nFrage, welcher Hilfsschöffe im Falle der Verhinderung des\nzunächst berufenen Schöffen heranzuziehen ist, nicht auf den\nZeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles oder gar erst, wie es beim Landgericht Köln gehandhabt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs\n\nder so bestätigten Verhinderungserklärung bei der mit\n\nder Führung der Schöffenlisten betrauten Geschäftsstelle\nsondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verhinderungsanzeige beim Gericht an (Urteile vom 5. April 1973\n\n- 2 StR 427/70 -; 2. Oktober 1974 - 2 StR 356/74 - jeweils m. w. Nachw.; Beschlüsse vom 20. Oktober 1974\n\n- 2 StR 509/74 - und vom 1. August 1975 - 2 StR 141/75 -).\nHier war die für begründet erklärte Verhinderungsanzeige\nder nach der Hauptschöffenliste vorgesehenen Frau Becker\nspätestens am 10. April 1975 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt stand jedoch nicht der Hilfsschöffe Ka, der an der Stelle von Frau BEE einberufen wurde, an bereitester Stelle. Vielmehr standen\nnoch mehrere Hilfsschöffen vor ihm auf der Hilfsschöffenliste. Da auch Kl verhindert war, trat die Schöffin\nMai an seine Stelle. Ihre Mitwirkung entsprach daher nicht\ndem Gesetz.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-07/2-str-226-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-07/2-str-226-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.751497+00:00"}}