{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-05-05_2_StR_709_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-05-06","aktenzeichen":"2 StR 709/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 709/75 | URTEIL\nsyn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerd Peter MB aus BEP, dort\ngeboren am EB 938, zur Zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 5. Mai 1976 in der Sitzung\nvom 6. Mai 1976, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB in der Verhandlung vom\n5. Mai 1976\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 14. August\n1974 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall B II 2 (KM) der Urteilsgründe,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin sieben Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nnur in einem Fall der Verurteilung Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden:\n\n1. Erster Staatsanwalt PB wurde als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung\nvom 22. Februar 1974 im Rahmen der Beweisaufnahme im Fall\nKO, in der Hauptverhandlung vom 23. April 1974 in\nZusammenhang mit der Nachtragsanklage und in der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1974 zu seiner im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmung des Zeugen Heu\n(Fall UP) als Zeuge vernommen; während seiner Vernehmungen wurde die Anklage von einem anderen Staatsanwalt vertreten. Die Revision beanstandet, daß Erster\nStaatsanwalt Pi nach seinen jeweiligen Vernehmungen\nwieder die Vertretung der Anklage übernommen und auch die\nSchlußanträge gestellt hat.\n\na) Die Rüge hat Erfolg, soweit sie sich auf den\nFall Ku bezieht.\n\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\nhat (BGHSt 14, 265; 21, 85), kann ein als Zeuge vernonmmener Sitzungsstaatsanwalt in aller Regel nicht weiter\nals Anklagevertreter tätig sein. Dies gilt in jedem Fall\ndann, wenn der Staatsanwalt zu Einzelheiten vernommen wurde,\ndie später Gegenstand seiner Beweiswürdigung sein und ins-\n\n-L-\n\nbesondere seinen Schlußvortrag beeinflussen können.\nSo lag es hier: Der Staatsanwalt machte, wie sich\naus den Urteilsausführungen auf S. 262/263 UA eindeutig ergibt, Aussagen jedenfalls auch zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Ki, von dessen Aussage\nwiederum die Entscheidung im Fall Ku wesentlich abhing. Er hätte deshalb in diesem Fall die Anklage nicht weiter vertreten dürfen (vgl. BGHSt 21,\n85, 89).\n\nb) Unbegründet ist dagegen die Rüge, soweit sie\n\nden Fall Ui betrifft.\n\nSchon der Leitsatz der Entscheidung BGHSt 14,\n265 macht deutlich, daß der als Zeuge vernommene Staatsanwalt nur \"in aller Regel\" von der weiteren Sitzungsvertretung ausgeschlossen ist. Ausnahmen sind möglich.\nSo darf der Staatsanwalt die Anklage jedenfalls dann\nweiter vertreten, wenn seine Vernehmung nur die Art\nund Weise seiner amtlichen Tätigkeit im Ermittlungsverfahren betrifft, ohne die vorgeworfene Tat selbst\nzu berühren. In solchen Fällen kann die dem Staatsanwalt obliegende spätere Beweiswürdigung und damit das\nUrteil auf der Verbindung zwischen Zeugenschaft des\nStaatsanwalts und weiterer Anklagevertretung nicht\nberuhen. Auch im Fall UCEEEB kann ein Beruhen in\ndiesem Sinne ausgeschlossen werden: Schon nach den\neigenen Darlegungen der Revision bezog sich hier die\nAussage des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung nur\nauf äußere Umstände bei der Vernehmung des Zeugen\nHB im Ermittiungsverfahren, nicht aber auf\nden Inhalt und vor allem Beweiswert der Aussage des\nZeugen H@EEEEER. Dem Urteil kann nichts anderes entnommen werden.\n\n-5-\n\nc) Im Fall der Nachtragsanklage geht die Rüge\nschon deshalb fehl, weil der Angeklagte insoweit\nfreigesprochen worden ist.\n\n2. Die Revision beanstandet, daß in der Hauptverhandlung vom 19. Juli 1974 der Schöffe Ka nach\nseiner Selbstablehnung ausgeschieden und an seiner\nStelle der Ergänzungsschöffe Paul Sch Mitglied\ndes erkennenden Gerichts geworden ist. Sie meint,\ndaß nach dem Wechsel im Schöffenamt das Gericht nicht\nmehr vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet, weil die Selbstablehnung\ndes Schöffen berechtigt war. Dieser hatte ausdrücklich\nerklärt, daß er sich nach dem vorangegangenen, nach\nseiner Auffassung unbegründeten Vorwurf des Angeklagten, er habe sich während der Verhandlung mit privaten\nDingen befaßt und sei deshalb abgelenkt gewesen, in\nseiner Entscheidung nicht mehr völlig frei fühle; er\nhabe wohl noch zu wenig Erfahrung als Schöffe, um\n\"Verärgerung und Enttäuschung vollkommen zu verdrängen\".\nBei dieser Sachlage haben die zur Entscheidung über die\nAblehnung berufenen Richter mit Recht die Besorgnis der\nBefangenheit des Schöffen bejaht.\n\n3. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die\nZeugen Notar NR und Notar-Bürovorsteher Pi nicht\nvereidigt wurden. Auf diesem Verfahrensmangel kann jedoch das Urteil nicht beruhen.\n\nAus S. 252 ff UA ergibt sich, daß nach der Überzeugung\nder Strafkammer das auf den Aussagen der Zeugen RER Hab\n\nund WEB beruhende eindeutige Ergebnis der Beweisauf-\n\n-6-\n\nnahme durch die Aussage des Zeugen NW nicht entkräftet werden konnte. Nach den Urteilsausführungen\nin ihrem Zusammenhang ist auszuschließen, daß die\nVereidigung des Zeugen zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Aussage und damit zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätte,\n\nDie Aussage des Zeugen Pi@ß war, wie aus S. 254 UA\nfolgt, für die Entscheidung ohne jede Bedeutung.\n\n4. Ohne Erfolg rügt die Revision die Vereidigung\n\nder Zeugen Dr. SP, ED, EEE und wo.\n\n8 60 Nr. 2 StPO steht der Vereidigung nicht, wie\ndie Revision anzunehmen scheint, immer schon dann entgegen, wenn der Zeuge in irgendeiner Form beim Handeln\ndes Angeklagten mitgewirkt hat. Voraussetzung für die\nAnwendung der Vorschrift ist vielmehr stets der Verdacht einer strafbaren Beteiligung und zwar einer Be-\n\nteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat in\n\neiner der in § 60 Nr. 2 StPO bezeichneten Formen (BGHSt bh,\n\n368; BGH NJW 1951, 324; 1952, 1102, 1103). Ob ein solcher\nVerdacht vorliegt, muß der Tatrichter in eigener Verant-\n\nwortung entscheiden. Nichts spricht dafür, daß die Strafkammer dies verkannt oder ihr Ermessen unrichtig ausgeübt\n\nhat. Auch die Prüfung des Urteils ergibt keinen Anhalts-\n\npunkt, der der Strafkammer einen Verdacht in dem genannten\n\nSinn hätte aufdrängen müssen.\n\n5. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zum\nBeweis dafür, daß\n\ndie von ihm geplanten Vorhaben auf Grund der\nim Termin vorgelegten Finanzierungszusagen\nrealisierbar und die zugrunde liegenden Berechnungen richtig gewesen seien,\n\n- T-\n\ner selbst durch das Verhalten Dritter in\nwirtschaftliche Schwierigkeiten geraten\nsei, und schließlich\n\nmehrere Zeugen, insbesondere die Zeugen\nund H ‚ außerdem v. Ro@-\nEB und Scha bei ihrer Vernehmung\nIn der Hauptverhandlung teilweise die Unwahrheit gesagt hätten,\n\nzahlreiche Zeugen und Sachverständige benannt. Die\nStrafkammer hat durch Beschluß vom 2. August 1974\n\ndie Beweisamträge im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß die Beweisbehauptungen für die\nEntscheidung ohne Bedeutung seien. Die Revision macht\ngeltend, daß \"durch den Beschluß vom 2.8.1974 teilweise die Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt worden\nseien\" ($. 66 der Revisionsbegründung). Soweit hierzu Rügen im einzelnen erhoben sind, sind sie unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:\n\na) Die Strafkammer hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, die vom Angeklagten beantragten\nSachverständigengutachten einzuholen: Die in diesem\nZusammenhang aufgestellten Beweisbehauptungen waren\nin der Tat für die Entscheidung ohne Bedeutung. Gegenstand des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs war\nund ist es nicht, daß er seinen Vertragspartnern die\nRealisierbarkeit objektiv nicht realisierbarer Objekte\nvorspiegelte oder unrichtige Wirtschaft.lichkeitsberechnungen vorlegte, sondern daß er sie über die von\nihm geplante spätere Verwendung der erstrebten und dann\nauch erlangten Vermögensvorteile täuschte und sie dadurch zu ihren vermögensschädigenden Verfügungen veranlaßte (vgl. die zusammenfassenden Ausführungen auf\nSs. 11 ff UA).\n\n-8-\n\nb) Die in das Wissen des Zeugen Hüfi zestellten Tatsachen (S. 30 der Revisionsbegründung) hat die\nStrafkammer mit Recht als unerheblich bezeichnet, weil\nsie allenfalls für die Beweggründe des Angeklagten,\nnicht aber für die ihm zur Last gelegten Straftaten\nBedeutung haben konnten.\n\nc) Ein großer Teil der beantragten Zeugenvernehmungen sollte mit dem Nachweis von Hilfstatsachen\ndazu dienen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen eo 5\nU , von Roi und Schal zu erschüttern.\nOb die behaupteten Tatsachen geeignet waren, zu dem\nvom Angeklagten erstrebten Ergebnis zu führen und damit das Urteil zu beeinflussen, hatte die Strafkammer\nnach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu\nentscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 19, Dezember 1975\n- 2 StR 480/73 - S. 19 ff). Der Senat vermag nicht zu\nerkennen, daß der Strafkammer hierbei Rechtsfehler\nunterlaufen sind, daß sie sich insbesondere im Urteil\nin Widerspruch zu den Gründen gesetzt hat, mit denen\nsie die Beweisamträge abgelehnt hat.\n\n6. Alle übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner Erörterung.\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n-9-\n\nIII. Die Aufhebung des Urteils im Fall Km\nhat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nzur Folge. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen\nwerden hiervon nicht berührt.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nRiBGH Baumgarten Meyer\nkann nicht unter-\n\nschreiben, da er\n\nbeurlaubt und orts-\n\nabwesend ist.\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-06/2-str-709-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-06/2-str-709-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.682043+00:00"}}