{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-05-05_2_StR_125_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-05-06","aktenzeichen":"2 StR 125/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 125/76 URTEIL\n5%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Alfred Ludwig RW aus MORE,\ngeboren am EB '922 in Zus,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nol\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder mündlichen Verhandlung am 5. Mai 1976 in der Sitzung\nvom 6. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bad Kreuznach vom 31. Oktober\n1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Amtsgericht - Schöffengericht -\n\nin Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe: .\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung\nin Tateinheit mit Führen einer Waffe ohne Waffenschein zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund die Tatwaffe eingezogen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte,\nvon der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß\naußergewöhnliche Umstände sowohl in der Tat als auch in\nder Persönlichkeit des Täters vorliegen. Diese Ausnahmevorschrift soll namentlich die Berücksichtigung einer\nschweren Konfliktslage ermöglichen (ständige Rspr. z.B.\nBGHSt 24, 3). Auch eine sonstige Ausnahmesituation, die\nan eine Konfliktslage heranreicht und Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen nahekommt, kann genügen\n(ständige Rspr. z.B. BGHSt 25, 142, 144).\n\nDas Schwurgericht hat solche außergewöhnlichen Umstände nicht dargetan.\n\nWegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit\nmit Führen einer Waffe ohne Waffenschein ist der Angeklagte zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt worden. Die Situation, in welcher er in Richtung auf einen arglosen Menschen schoß, hatte er durch\nsein Verhalten selbst herbeigeführt. Eine notwehrähnliche\nLage war nicht gegeben. Daß die Ehe des Angeklagten kurz\nzuvor aus seinem Verschulden geschieden worden war, er\n\n-u-\n\nferner (wie schon häufig) Streit mit seiner Geliebten\ngehabt hatte und sich möglicherweise von ihr allein\ngelassen vorkam, kann in diesem Zusammenhang schon\ndeshalb nicht berücksichtigt werden, weil das Opfer\nan alledem ganz unbeteiligt war. Von einer Konfliktslage oder einer gleichartigen Ausnahmesituation kann\nsomit unter keinem Gesichtspunkt gesprochen werden.\n\nDa im vorliegenden Fall die Entscheidung über die\nAussetzung der Strafvollstreckung von der Entscheidung\nüber die Strafe nicht getrennt werden kann, ist der\nganze Strafausspruch aufzuheben.\n\nAuch über die Einziehung der Tatwaffe muß neu befunden werden.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-06/2-str-125-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-06/2-str-125-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.664001+00:00"}}