{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-04-23","aktenzeichen":"2 StR 144/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 144/76 BESCHLUSS\nAIYK\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Friedrich S HER ohne festen Wohnsitz, geboren\nam WER 1952 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Heinz Gerd D EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am\nWE 1951 in CHEEEEEE/Kreis Eu, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n3. Aloysius K 1 EEE zus Schill dei Dei C1CHEEEE,\ngeboren am EEE 1943 in Der / UdSSR,\n\n4. Anneliese K 1 ewW@8, ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGEBE 195: in AVEEEER,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten SB und\nEEE zegen das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Köln vom 4. Juni 1974 werden\nverworfen. Beide Beschwerdeführer haben je\ndie Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten KIEW wird\n\n. das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn und\n\ndie Mitangeklagte Kle@ß betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht (Jugendkammer) hat zu Freiheitsstrafen verurteilt den Angeklagten SC wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, den Angeklagten EREEMEB wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung, die Angeklagten Kl\nund Klef$ wegen Nichtanzeige eines Verbrechens.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von\n\nden Angeklagten SB und DEE erhobenen Sachrügen\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.\n\nDagegen kann die Verurteilung des Angeklagten KIM\nauf die von diesem Revisionsführer erhobene Sachrüge nicht\nbestehen bleiben, weil für ihn als eine der Mitwirkung an\ndem Verbrechen verdächtige Person keine Anzeigepflicht bestehen konnte (BGH NJW 1964, 731, 732; LK 9. Aufl. Rdn. 20,\nDreher 36. Aufl. Rdn. 12, Lackner 10. Aufl. Anm. 5 je zu\n§ 138 StGB). Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, ob das\nLandgericht die Anwendung des § 139 Abs. 4 StGB aus zutreffenden Gründen verneint hat.\n\nZum Freispruch kann die Aufhebung des Urteils nicht\nführen. Die Jugendkammer verneint eine strafbare Beteiligung von KIM an der Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung, weil diesersich nicht \"nit dem Vorgehen der\n‚andern identifiziert habe\". Sie kann damit verkannt haben,\ndaß eine Identifizierung mit der Tat nicht notwendige Voraussetzung vorsätzlichen Handelns ist und daß gerade der Tatgehilfe eine an sich für ihn durchaus unerwünschte Tat durch\nsein bloßes Dabeisein bewußt fördern kann, weil er das aus\nirgendwelchen andern Gründen, etwa aus falsch verstandener\nSolidarität oder zur Vermeidung irgendwelcher Nachteile, für\nangebracht hält. Insoweit läßt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen und Erörterungen vermissen.\n\ni\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten muß gemäß § 357 StPO auch für die Angeklagte Kle@ ausgesprochen werden, die kein Rechtsmittel\neingelegt hat. Angesichts der knappen Begründung, die das\nangefochtene Urteil für die Nichtverurteilung dieser Ange-\n\nklagten wegen Beteiligung an der Haupttat gibt, ist auch\nbei ihr Zurückverweisung geboten.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-23/2-str-144-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-23/2-str-144-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.161197+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-04-23/2-str-144-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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