{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-04-07","aktenzeichen":"2 StR 640/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HH\nE\na\n\nON\n\nGvG §§ 21 e, 192\n\nErgänzungsrichter sind vom Präsidium zu bestellen, ohne\ndaß auf die Vertreterregelung im Geschäftsverteilungsplan\nzurückgegriffen werden muß,","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: Ja\n\nHH\nE\na\n\nON\n\nGvG §§ 21 e, 192\n\nErgänzungsrichter sind vom Präsidium zu bestellen, ohne\ndaß auf die Vertreterregelung im Geschäftsverteilungsplan\nzurückgegriffen werden muß,\n\nBGH, Urt. v. 7. April 1976 - 2 StR 640/75 - LG Köln\n\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 640/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Werner S 8 aus CE. ,\ngeboren am EEE 1920 ir ÜHEEEEEEEEEEEEET,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EB Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (ui\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 29. Oktober 1973 im Ausspruch über die Geldstrafen mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war Gesellschafter, Aufsichtsratsvorsitzender und Generalbevollmächtigter der \"R-BEB-CmpH\"\n(später AG) in KW und als solcher tätiges Mitglied der\nGeschäftsleitung. Die Gesellschaft war als Komplementärin\nar dor \"En Kun\" (A Ko\nBEE GmbH & Co. KG) und maßgeblich an der \"EgwW-xc\"\nEN - A u no: 5 Co. KG), beide in Opg-EEE, beteiligt. Die Tochtergesellschaften sollten Kurzentren errichten. Sie wie auch die RO-Dumm GmbH waren\nnach ihrer Anlage 'auf laufende betrügerische Werbung von\nKapitalgebern angewiesen und brachen zusamnen, als in den\nJahren 1966/67 der Zufluß neuer Mittel versiegte,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 47 im ZU-\nsammenhang mit der Kapitalbeschaffung begangener Betrugstaten schuldig gesprochen; als Gesamtbetrag der unredlich\nvon stillen Gesellschaftern, Aktionären und Kommanditisten\nerlangten Einlagen hat es die Summe von ca. 2,5 Millionen\nDM ermittelt. Ferner hat es den Angeklagten der Untreue in\n4 Fällen für überführt erachtet, weil er beim Erwerb zweier\nGrundstücke durch die RM-EEEEB Cab den Kaufpreis zum\nNachteil der Gesellschaft Jeweils um 5,-- DM pro Quadratmeter erhöht und weil er daran mitgewirkt hat, für gesellschaftsfremde Verbindlichkeiten dingliche Rechte am Grund-\n\nbesitz der \"Aue «muB \" einzuräumen. Die Strafkanmer hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 20.000,-- DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nbleibt im wesentlichen erfolglos,\n\nI. Verfahrensrügen\n1. Die Besetzungsrüge greift nicht durch.\n\na) Wie sich aus dem Beschluß des Präsidiums des\nLandgerichts vom 28. April 1972 ergibt, war Landgerichtsrat Dr. PB ap 3. Mai 1972 richterliches Mitglied der 6. Großen Strafkammer. Seine Mitwirkung bei\nder Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nist, daher nicht zu beanstanden..\n\nb) Die Frage, ob die Regelung der Vertretung im\nGeschäftsverteilungsplan 1972 des Landgerichts eindeutig war, bedarf keiner Erörterung. Ein Vertretungsfall\nist im Verfahren gegen den Angeklagten nicht eingetreten;\nvon einem Fehler der Regelung wäre er daher nicht betroffen,\n\nc) Die Ergänzungsrichterin Dr. St ist der\nStrafkammer vom Präsidium für das vorliegende Verfahren\nzugewiesen worden. Entgegen der Auffassung der Revision\nist darin, daß zur Bestimmung der Person des Ergänzungsrichters nicht auf die Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplan zurückgegriffen wurde, ein Gesetzesverstoß nicht zu erblicken.\n\nDie Teilnahme eines Ergänzungsrichters am Verfahren\nist kein Fall der im Geschäftsverteilungsplan nach § 21 e\nAbs. 1 GVG geregelten Vertretung. Dies ergibt sich schon\ndaraus, daß im Zeitpunkt der Anordnung der Zuziehung und\ndes Beginns der Hauptverhandlung keiner der zur Entscheidung berufenen Richter verhindert und auch nicht abzusehen\n\nist, ob der Ergänzungsrichter überhaupt in das Verfahren\neintreten wird; gleichwohl nimmt er an der Hauptverhandlung teil. Der Vertreter eines verhinderten Richters dagegen ist von Beginn an zur Entscheidung mitberufen. Die\nZuziehung des Ergänzungsrichters wird ferner vom Vorsitzenden nach seinem Ermessen angeordnet, der Vertretungsfall tritt unabhängig davon ein. Es handelt sich deshalb\ninsgesamt um eine an den besonderen Bedürfnissen des konkreten Verfahrens orientierte und überdies widerrufliche\nVorsorgemaßnahme, für die die allgemeinen Regelungen des\nGeschäftsverteilungsplansüber die Besetzung der Richter-\n\nbank ihrem Charakter nach nicht passen. Die vom Beschwer- :\n\ndeführer geforderte Art der Auswahl des Ergänzungsrichters\nwürde in der Praxis auch lediglich eine Verlagerung der\nvom Präsidium zu treffenden Entscheidung bewirken. Denn\nder Vertreterkammer, die den Ergänzungsrichter an die\nerkennende Kammer abgäbe, müßte in aller Regel Ersatz\ngestellt werden, Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß\ndamit etwas gewonnen wäre (ebenso im Ergebnis RGSt 59,\n\n20, 215 Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., Anm.II\n6 zu § 192 GVG; Schorn/Stanicki, Die Präsidialverfassung\nder Gerichte aller Rechtswege, 2. Aufl. 1975, S. 86).\n\n2. Die Rüge, die gegen zwei der erkennenden Berufsrichter gerichteten Ablehnungsgesuche der Verteidigung .\nseien zu Unrecht verworfen worden, bleibt ebenfalls erfolglos.\n\na) Die vom Vorsitzenden den geschädigten Zeugen gestellte Frage, ob sie Einlagen auch dann geleistet hätten,\nwenn ihmen die Tatsache der Ausweisung von Scheinkapital\nin den Gesellschaftsbilanzen bekannt gewesen wäre, war\n\n3\nDL\n\nnach den Umständen nicht zu beanstanden. Der Vorsitzende\nhat die Frage jeweils erst am Ende der Vernehmung gestellt,\nwenn die Zeugen die angebliche Kapitalausstattung der Gesellschaften als mitursächlich für ihre Entscheidung über\ndie Beteiligung bezeichnet hatten. Sie konnte für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschung\nund Vermögensverfügung von Bedeutung sein. Ein Grund,\nZweifel in die Unbefangenheit des Vorsitzenden zu setzen,\nist darin nicht zu erblicken.\n\npJ Auch die :Begleitumstände der erneuten Verhaftung\ndes Angeklagten am 13. Juni 1973 gaben ihm bei sachlicher\nBetrachtung keinen Grund für die Annahme, der Vorsitzende\nkönne es an der nötigen Unvoreingenommenheit fehlen lassen. Eine Absprache zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft hat nach den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der Beteiligten nicht stattgefunden. Die Ankündigung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, in\nder Hauptverhandlung am 43. Juni 1973 einen entsprechenden\nAntrag stellen zu wollen, zwang den Vorsitzenden hingegen, sich vor der Sitzung über das einzuschlagende Verfahren und damit auch über die Erfolgsaussichten des Antrags klar zu werden. Daß er darauf den später gefaßten\nBeschluß über die Anordnung der Untersuchungshaft vorformulierte, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu\nrechtfertigen, denn die Strafkammer, in dringenden Fällen\nder Vorsitzende, hätte nach dem Gesetz gegebenenfalls von\nAmts wegen die Verhaftung des Angeklagten auch außerhalb\nder Sitzung anordnen können (§ 125 StPO); die Vorbereitung einer solchen Maßnahme kann nicht anders beurteilt\nwerden.\n\nIn dem Beschluß ist das bis dahin vorliegende Ergebnis der Hauptverhandlung umfassend gewürdigt. Die Auffassung der Revision, mit ihm habe sich die Strafkamner\nin einer die Ablehnung rechtfertigenden Weise vorzeitig\nauf eine Verurteilung festgelegt, ist jedoch unzutreffend. Das Gericht hat lediglich geprüft, ob der bisherige\nVerlauf der Hauptverhandlung für den Angeklagten Veranlassung sein konnte, sich dem Verfahren zu entziehen. Hierzu\nwar es bei der Abwägung der Umstände, die den Haftgrund\nder Fluchtgefahr ergeben konnten, verpflichtet, Unerheblich ist, daß die Kammer ihre Entscheidung am nächsten\nTag- geändert und den Angeklagten gegen Auflagen wieder auf\nfreien Fuß gesetzt hat.\n\nc) Schließlich greifen auch die weiter gegen den Vorsitzenden sowie die Beisitzerin Dr. sta geltend gemachten Ablehnungsgründe offensichtlich nicht durch. Weder die\nvom Angeklagten behaupteten Spannungen innerhalb des Gerichts noch Ermüdungserscheinungen bei der Richterin waren\nbei objektiver Betrachtung geeignet, der Unvoreingenommenheit der Richter zu mißtrauen.,\n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, die\nBeisitzerin sei der Hauptverhandlung oft nicht gefolgt,\nweil sie eingeschlafen oder abgelenkt gewesen sei. Soweit\nder Beschwerdeführer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO\nentsprechend dazu konkrete Vorfälle mitteilt, ist sein Vorbringen unbegründet, weil die Beweisaufnahme in diesen Teilen vorsorglich wiederholt worden ist,\n\n4. Die Rüge, ein großer Teil der im Urteil verwerteten Urkunden sei nur auszugsweise verlesen worden,ist un-\n\nzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt\nnicht mit, um welche Urkunden es sich handelte und warum\neine teilweise Verlesung nicht genügte.\n\nII. Sachrüge\n\n4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf\ndie allgemeine Sachrüge hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n‚ geben.\n\n8) Die Feststellungen der Strafkammer zur äußeren\nund inneren Tatseite tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen BetrusS. Trotz gelegentlich mißverständlicher\nFormulierungen ist dem Urteil auch zu entnehmen, daß die\nStrafkammer bei der Prüfung des Vermögensschadens auf einen\nVergleich des Vermögensstandes vor und nach dem jeweils als\nschädigende Verfügung gewerteten Vertragsschluß abgehoben\nhat. Sie ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Wert der\nerlangten Beteiligung nicht dem Wert der eingegangenen Zahlungsverpflichtung entsprochen hat. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nDie Annahme selbständiger Betrugstaten hält der Nachprüfung ebenfalls stand. Zweifel könnten insoweit allenfalls bestehen, als die Kontakte zu den Kapitalgebern in\nder Mehrzahl der Fälle von einer Werbefirma (BWE) angebahnt wurden. Hätte sich die Mitwirkung des Angeklagten\nbei den betrügerischen Vertragsabschlüssen auf eine einmalige Beauftragung des Instituts und damit eine Handlung\nbeschränkt, SO könnte in seiner Person Tateinheit auch\ndann vorliegen, wenn bei den übrigen Beteiligten selbstän-\n\nN,\n=\"\n\ndige Handlungen gegeben sind (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1975\n_ 2 StR 162/75 - , mitgeteilt bei Dallinger MDR 1976, 14;\nUrteil vom 24. November 1967 - 2 StR 231/67 -, bei Dallinger MDR 1968, 551; RGSt 70, 26; 70, 385, 387). So lag es\njedoch nicht. Schon die laufende Erneuerung und Vervollständigung des Werbematerials, an der der Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen beteiligt war, vollzog sich in\nvielen Einzelakten. Darüber hinaus kam der Beteiligungs-\n\n. vertrag, wie UA Bl. 431 zu entnehmen ist, jeweils erst durch\neine von der Gesellschaft selbst versandte Bestätigung zUustande; diese Maßnahnen 'sind dem Angeklagten zu Recht als\nselbständige Handlungen zugerechnet worden. Daß die Leitung eines Unternehmens als solche nicht geeignet ist, selbständige Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden, hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten\nUrteil vom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73 - ausgesprochen.\n\nb) Die Verurteilung wegen Untreue hat gleichfalls Bestand.\n\nKeiner weiteren Darlegung bedarf insoweit, daß im\nVollzug der mit dem Verkäufer der beiden Grundstücke in\nDEE getroffenen Vereinbarungen über die Kaufprelshöhe jeweils eine Untreuehandlung zum Nachteil der REB-BEER GmbH lag. Der Behauptung der Revision, die Gesellschafter seien mit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden gewesen, stehen die Urteilsfeststellungen (UA Bl. 621)\nentgegen.\n\nMit Recht hat die Strafkammer auch in dem mit der\nBaufirma W. &ß. an 5,/7. Mai 1965 geschlossenen Vertrag\n\n- 10 -\n\nden Tatbestand der Untreue erblickt. Durch ihn bestellte\ndie AU Ku ingliche Sicherheiten an ihrem\nGrundbesitz für alle Forderungen, die der Baufirma gegen\ndie REEE-DEEEM GmbH zustanden oder zustehen würden. Die\nSicherung erfaßte damit z.B. auch Forderungen, die W.&B.\ngegen die RGE- DB CmbH als Komplementärin anderer\nTochtergesellschaften, wie der \"Sanatorium S EEE\nin Sch. geltend machen konnte. Hierfür bestand aus\n\nder Sicht der Au “u kein wirtschaftlich ver-\n\n‘tretbares Interesse.\n\nEbenso verletzte die: Bestellung einer Sicherheit zugunsten der Half KG für Schulden der REER-EEEB GmbH\ndie unternehmerischen Vermögensinteressen der I]\nKu. Die Handlungsweise des Angeklagten entsprach\ndamit nicht der ihm den Mitgesellschaftern der AED\nKu gegenüber obliegenden Pflicht zur Vermögensfürsorge (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1956 - 5 StR 578/55 -;\nUrteil vom 14. Juli 1955 - 3 StR 158/55 -; Urteil vom\n2. April 1958 - 2 StR 106/58 -); die Vertragsschlüsse stellten sich als Mißbrauch der ihm übertragenen Befugnisse dar.\n\nDen nach dem Tatbestand des § 266 StGB zu fordernden Vermögensnachteil (vgl. BGHSt 15, 3,42, 343) erblickt\ndas Landgericht im Falle W.&MB. in der der Baufirma eingeräumten Rechtsmacht, die Zwangsvollstreckung einredefrei\nzu betreiben. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu\nentnehmen, daß auch bei der Absicherung der Hoi KG\ndieser Gesichtspunkt im Vordergrund stand, denn anders\nwäre die Einräumung eines Grundpfandrechts nach Vorbelastungen von 13 Millionen DM bei einer Bausumme von 12,5 Mil-\n\n- 11 -\n\nlionen DM wirtschaftlich wenig sinnvoll gewesen. Die\nfestgestellten Umstände rechtfertigen die Rechtsauffassung der Strafkammer.\n\nDie AUEEEER Ku war ausschließlich auf den\n\nBetrieb des auf dem belasteten Grundbesitz errichteten\nKurzentrums ausgerichtet. Das Grundvermögen stellte damit\ndas Vermögenssubstrat dar, von dem die wirtschaftliche\nExistenz der Gesellschaft abhing. Die Gefahr einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung mußte daher als solche\n. bereits die-Wertschätzung der Gesellschaft im Publikum\nmindern: Hier kam hinzu, daß eine Zwangsvollstreckung wegen Forderungen ermöglicht wurde, deren Wert der Gesellschaft nicht zugeflossen war und also auch nicht ohne weiteres erwirtschaftet werden konnte, sowie daß Art, Umfang\nund Dauer der Belastung nach dem Vertragsinhalt auch nicht\nannähernd überschaubar waren. Im Falle der Hal KG\nmußte auch wertmindernd wirken, daß der Zugriff einen\nGläubiger eröffnet wurde, bei dem ein Interesse an der\nErhaltung der Gesellschaft nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte. |\n\n2, Im Strafausspruch unterliegt die Verhängung der\nFreiheitsstrafe keinen rechtlichen Bedenken, Jedoch kann\nder Ausspruch über die Geldstrafen nicht bestehen bleiben.\nIn der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung des § 266 StGB\nist eine zusätzliche Geldstrafe, wie sie die alte Fassung\nzwingend vorsah, nicht mehr angedroht. Geldstrafe kann\njetzt neben Freiheitsstrafe nur noch unter den besonderen\nVoraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt werden. Ob\ndiese Voraussetzungen erfüllt sind und deshalb die Verurteilung zu einer zusätzlichen Geldstrafe angebracht ist,\n\n- 12 -\n\nhat der Tatrichter zu entscheiden. Die gemäß § 354 a StPO\nauch im Revisionsverfahren zu beachtende Gesetzesänderung\nführt zur Aufhebung sowohl des Ausspruchs über die Einzelgeldstrafen wie auch des Ausspruchs über die Gesamtgeldstrafe (§ 2 Abs. 3 StGB 1975).\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nRiBGH Dr. Meyer kann\nnicht unterschreiben,\nda er beurlaubt und\nortsabwesend ist.\n\nSchumacher Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-07/2-str-640-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-07/2-str-640-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.621882+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-04-07/2-str-640-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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