{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-03-31_2_StR_813_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-31","aktenzeichen":"2 StR 813/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_ 813/75 URTEIL\nA1%.T\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunst- und Bauschlosser Hans-Joachin L EEE» -\n\nEB, onne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 1950 in VA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n| Dr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. kkm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Emm»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 7. August 1975 wird\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das\nRechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte schlug in der Nacht vom 16. zum\n17. Mai 1975 dem Tankwart Do überraschend mit\neinem Gastrommelrevolver auf den Kopf, um seine Bewußtlosigkeit herbeizuführen und dann das in der Kasse\nder Tankstelle befindliche Geld wegnehmen zu können.\nNach dem Schlag schrie der Überfallene, der einen\nKunden an einer Zapfsäule der Tankstelle sah, laut\n\"Überfall\". Daraufhin ließ der Angeklagte, ohne den\nKunden bis dahin bemerkt zu haben, von seinem Opfer\nab und floh.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\nvom Versuch des schweren Raubes mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten ist; sie hat den Angeklagten\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr\nFreiheitsstrafe verurteilt und den Gastrommelrevolver\neingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde beanstandet, daß die Strafkammer von der Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten schweren Raubes abgesehen\nhat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\n\"nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, sich mit Hilfe\nder Waffe in den Besitz des Geldes zu setzen\" (UA S. 8).\nHieraus zieht die Strafkammer den Schluß, daß der Tatplan des Angeklagten nach dem ersten Zuschlagen \"nicht\nein für alle Mal mißlungen\", der Versuch also noch nicht\nbeendet war, als der Angeklagte von seinem Opfer abließ.\n\n-u-\n\nDas kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\nDer Angeklagte konnte dann aber auch nach dem ersten\nSchlag noch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurücktreten.\n\n2. Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkamnmer\ndie \"Freiwilligkeit\" des Rücktritts vom nicht beendeten\nVersuch des schweren Raubes begründet, sind rechtlich\nbedenkenfrei.\n\nDie Kammer stellt fest, daß der Angeklagte ausschließlich durch den von Bil» ausgestoßenen Schrei\n\"Überfall\" dazu veranlaßt wurde, von seinem Opfer abzulassen und zu fliehen (UA S. 5). Welche Wirkungen im\neinzelnen der Schrei auf den Angeklagten hatte, mußte\ndie Kammer, wie sie nicht verkannt hat, im Rahmen der\nihr obliegenden tatrichterlichen Beweiswürdigung prüfen.\nDabei konnte sie mangels jeden anderen Anhaltspunkts:nur\nvon der Einlassung des Angeklagten ausgehen. Wenn sie\nsich auf dieser Grundlage zwar davon überzeugen konnte,\ndaß der Angeklagte durch den Schrei \"zur Besinnung kam\"\n(UA S. 7), nicht aber auch davon, daß er an der weiteren\nTatausführung physisch oder psychisch gehindert war oder\nsich gehindert sah, so hat sie im Ergebnis mit Recht nach\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" die Frei-\n\nDr\n\n-5-\n\nwilligkeit des Rücktritts bejaht. Nichts spricht nach\nden Urteilsausführungen dafür, daß sie die Möglichkeit\nanderer Beweggründe für den Angeklagten übersehen hat.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-31/2-str-813-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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