{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-03-31_2_StR_789_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-31","aktenzeichen":"2 StR 789/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wr Ä\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_ 789/75 URTEIL\nyıR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl Albert Josef\nKu zus DE NEED, geboren am EEE -\n> 1923 in Du,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n\n26. September 1975 mit den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden\nist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in drei Fällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§§ 266\nAbs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und\nderen Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der bisher unbestrafte\nAngeklagte der Firma Zahnfabrik KG in Bad Nauheim-Niedermörlen, bei der er als Gehaltsbuchhalter tätig war, in der\nZeit von August 1969 bis November 1974 einen Schaden von\ninsgesamt 330.603,45 DM zugefügt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entschei-\n\ndungen stets betont, daß § 56 Abs. 2 StGB (8 23 Abs, 2\n\nStGB aF) eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist,\n\nalso die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe\nvon mehr als einem Jahr nur in ganz \"außergewöhnlichen Fällen\" zuläßt (BGH VRS 43, 172; 46, 106; BGH Urteil vom\n\n18. Dezember 1974 - 2 StR 580/74 -). Zwar setzt die genannte Vorschrift nicht notwendig eine \"Konfliktslage\" voraus\n(BGH Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 706/74 -), wohl\naber eine Ausnahmesituation, die an eine Konfliktslage\nheranreicht oder ihr vergleichbar ist und \"Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen nahekommt\" (BGH Urteile\nvom 11. Dezember 1973 - 1 StR 676/73 -; vom 3. Juli 1975\n\n- 4 StR 255/75 - und vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 -).\n\n> g\n\nBesondere Umstände solcher Art sind von der Kanmer in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt. Das\nLandgericht stützt sich bei den Erwägungen, die es in\ndiesem Zusammenhang anstellt, im wesentlichen auf Hilderungsgründe, die es bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat, so auf die \"bisherige Straffreiheit\" des Angeklagten, auf die Feststellung, daß ihm\nsein Handeln \"von der Arbeitgeberin leicht gemacht wurde\",\nund auf seine Bereitwilligkeit, \"bei der Aufdeckung seiner Untreuehandlungen mitzuwirken\" (UA S. 13 und 14). Auch\ndie in diesem Rahmen getroffene Feststellung der Kamner,\nder Angeklagte habe \"eine besondere Neigung zum Besuch\nvon Nachtlokalen entdeckt\", die \"möglicherweise durch\nSchwierigkeiten in seiner Ehe bedingt\" gewesen sei, reicht\nnicht aus, um die Annahme einer Situation zu rechtfertigen, der das Gewicht \"besonderer Umstände\" im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB beigemessen werden könnte, Dies um so\nweniger, als die Kammer bei ihren Strafzumessungserwägungen davon ausgeht, daß sich der Angeklagte \"in keiner\nbesonderen Notlage befand, sondern sich mitden veruntreuten Geldern ein schönes Leben gemacht hat\" (UA S. 12).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg\n\nN &","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-31/2-str-789-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-31/2-str-789-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.444722+00:00"}}