{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-03-31_2_StR_727_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-31","aktenzeichen":"2 StR 727/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 727/75 | URTEIL\nyıH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Folienbläser Rolf Dieter Wei aus REED,\ngeboren am EEE 1948 in Kp-Keaip,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. WWW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Em»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n26. November 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung\nund Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt worden,\n\n- 3.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen\nRechts rügt, ist unbegründet. Auf seine Ausführungen\nzur Höhe der Blutalkoholkonzentration und die sich in\ndiesem Zusammenhang stellende Frage, wann der vor der\nTat genossene Alkohol resorbiert war, braucht nicht\neingegangen zu werden. Denn selbst bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zugrunde gelegten Ausgangswerte würde sich für die Tatzeit eine wesentlich\ngeringere Blutalkoholkonzentration ergeben, als sie zur\nNichtauaschließbarkeit von völliger Schuldunfähigkeit\nerforderlich wäre,\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen\nlassen.\n\nDie vom Landgericht angewandten Strafvorschriften\nsind zwar zum Teil durch das EGStGB geändert worden.\nDies wirkt sich jedoch auf den Bestand des Urteils\nnicht aus. Angesichts der Strafzumessungserwägungen\nder Strafkammer ist auszuschließen, daß diese von der\ndurch das neue Recht erleichterten Möglichkeit, in den\nFällen des § 223 a StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen,\nGebrauch gemacht hätte. Da sie die Einzelstrafen jeweils\n\n-h_\n\naus dem unteren Bereich der sich nach $ hu Abs, 3\nStGB aF ergebenden Strafrahmen gewählt hat, hätte\nsie auf der Grundlage des neuen Rechts auch nicht\nwegen der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 StCB nF vorgeschriebenen Herabsetzung des angedrohten Höchstmaßes niedrigere Strafen verhängt.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-31/2-str-727-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-31/2-str-727-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.428080+00:00"}}