{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-24","aktenzeichen":"2 StR 101/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"IY1.76\nStGB 1975 §§ 46, 49\nAuf die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten\n\nGesichtspunkte darf der Tatrichter bei der Strafzumes-\n\nsung zurückkommen (im Anschluß an BGHSt 16, 351, 353;\n17, 266).","text_plain":"N Zn 4\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nIY1.76\nStGB 1975 §§ 46, 49\nAuf die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten\n\nGesichtspunkte darf der Tatrichter bei der Strafzumes-\n\nsung zurückkommen (im Anschluß an BGHSt 16, 351, 353;\n17, 266).\n\nBGH, Beschl. v. 24. März 1976 - 2 StR 101/76 - LG-SchwG Köln -\n\nGr\nSS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 101/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Hans Werner vom Do aus Ki, dort geboren\nem EEE» 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1976\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nin Köln vom 14. Oktober 1975 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nunter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu\neiner Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und\ndie Tatwaffe eingezogen. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechtes rügt, hat im Strafausspruch\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei.\n\n2. Das Schwurgericht ist gemäß §§ 211, 21, 49 Abs. 1\nNr. 1 StGB zutreffend von einem Strafrahmen von drei bis\nfünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es vertritt\nferner die Ansicht, daß die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte (hier verminderte Schuld-\n\nfähigkeit) innerhalb des gewählten Strafrahmens nicht\nnochmals berücksichtigt werden dürfen. Sie seien \"für\ndie Strafzumessung schon verbraucht\". Dem kann der Senat\nnicht beitreten.\n\nEs ist zwar richtig, daß der eine Milderung des\nStrafrahmens bewirkende Umstand (z.B. verminderte Schuldfähigkeit, Versuch, Beihilfe) als solcher allein nicht\nnochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf (BGHSt\n16, 351, 354 letzter Satz). Insoweit hat Dreher StGB\n35. Aufl. §§ 21 Anm. 3 B, 46 Anm. 8 b recht. Da aber für\ndie eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung\nvon Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist,\nwäre es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen\nMilderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens\nnur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil etwa der Täter vermindert zurechnungsfähig war oder die Tat nur versuchte (BGHSt 16, 351, 353; 17, 266; a.M. wohl Dreher aa0).\nIn diesem Zusammenhang sind zahlreiche Gesichtspunkte der\nWertung möglich. So darf beispielsweise berücksichtigt werden, daß der Versuch mehr oder weniger nahe der Vollendung,\ndie Minderung der Schuldfähigkeit (insbesondere nach Alkoholgenuß) mehr oder weniger verschuldet war.\n\nDie neuerdings eingefügte Vorschrift des § 46 Abs. 3\nStGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen\nTatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, hat daran nichts geändert (a.M. wohl\nDreher aa0). Ersichtlich sollte hierdurch nur ein von jeher\nbestehender Rechtszustand ausdrücklich im Gesetz festgelegt,\n\nnicht aber die Strafzumessung in den genannten Fällen\ngegenüber dem bisherigen Recht eingeschränkt werden.\nAuch den Gesetzesmaterialien kann man nichts anderes\nentnehmen (§ 60 E 62 Begründung S. 181; Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses S. 4).\n\nWeil das Schwurgericht eine solche Beschränkung\n\nrechtsirrig angenommen hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSchumacher RiBGH Kirchhof ist Müller\nwegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nSchumacher\n\nBaumgarten Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-24/2-str-101-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-24/2-str-101-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.250008+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-03-24/2-str-101-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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