{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-03-10_2_StR_782_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-10","aktenzeichen":"2 StR 782/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 782/75 URTEIL\n19.3 +76 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Dieter H EEE»\n\naus Be, geboren am EEE 1946 in Se, Kreis\nOCEEEEEEEB, zur Zeit in Haft in anderer Sache,\n\n2. den Handelsvertreter Peter Alfred R EEE aus\nBra, dort geboren am EEE 1940,\n\n3. den Elektriker Joachim Ulrich L EEE zus Brei, geboren am > 1945 in Tu,\n\nwegen Betruges u.a\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bremen\nvom 30. Mai 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit Maßregeln nach den §§ 69,\n69 a StGB abgelehnt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen einer Reihe\nvon Taten (Betrügereien in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nferner Diebstähle) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. In\nden meisten Fällen haben die Angeklagten einen Personenkraftwagen benutzt, um an den zum Teil weit entfernten Tatort zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren. Die Strafkamnmer hat,\nohne festzustellen, ob jeder Angeklagte eine Fahrerlaubnis\nhat, deren Entziehung und die Bestimmung einer Sperrfrist\ngemäß §§ 69, 69 a StGB nur mit der Begründung abgelehnt,\naus den von den Angeklagten begangenen Straftaten ergebe\nsich nicht zwingend, daß sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet seien, und die Benutzung eines Kraftfahrzeugs sei bei der Begehung der Straftaten keine notwendige\nVoraussetzung gewesen. Nur gegen die Nichtanwendung der\n§ 8 69, 69 a StGB richtet sich die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschränkung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat\n\nauch Erfolg.\n\nVoraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis\nnach § 69 StGB und die Anordnung einer Sperrfrist für die\nErteilung einer - neuen - Fahrerlaubnis ist nicht, daß das\nKraftfahrzeug notwendig für die Begehung der rechtswidrigen\nTat war. Es genügt, daß der Täter die Tat im Zusammenhang\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl.\nBGHSt 10, 333 ff; 17, 218 £ff). Daß hier ein unmittelbarer\nZusammenhang zwischen dem Führen des Kraftfahrzeuges und\nden Taten besteht, ergibt sich bereits aus den Urteilsfeststellungen. Ob die Angeklagten infolgedessen ungeeignet zum\nFühren eines Kraftfahrzeuges sind, braucht sich auch nicht\n\nzwingend aus den Straftaten zu ergeben. Vielmehr hat die\nStrafkammer darüber im Wege freier Beweiswürdigung gemäß\n§ 261 StPO zu befinden. Dabei wird hier auch zu berücksichtigen sein, daß dem Angeklagten LB bereits einmal und dem Angeklagten HEEEB schon wiederholt die\nFahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet worden\nist (UA Bl. 16, 5, 6). Es wird darauf hingewiesen, daß\n\nin mehreren Urteilen, soweit nicht die Voraussetzungen für\ndie Bildung einer Gesamtstrafe vorliegen, auch mehrere\nSperrfristen festgesetzt werden und diese dann teilweise\ngleichzeitig ablaufen können (BGHSt 24, 205, 207).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-10/2-str-782-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-10/2-str-782-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.848359+00:00"}}