{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-03-10_2_StR_760_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-10","aktenzeichen":"2 StR 760/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 760/75 URTEIL\n103.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Anton WB aus KB, dort geboren am\n\nEEE 1937,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht Dr. EB in der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EB» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n12. Juni 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\nN\nx\n\n- 3 -\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich vorsätzlich durch alkoholische Getränke\nin einen Rausch versetzt und in diesem Zustand versucht,\nden Zeugen SB zu töten. Es hat ihn wegen\n\"Rauschtat\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nMit der vom Angeklagten eingelegten Revision wird\nVerletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\nZwar liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch nicht vor (vgl. BGHSt 1, 124, 126 und BGH NW\n1967, 579). Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die\nAusführungen des Landgerichts zur Frage, ob der natürliche Vorsatz des Angeklagten auf die Tötung des Zeugen\nSc serichtet war. Die Strafkammer hat sich insoweit mit dem Satz begnügt, unter den gegebenen Umständen\nsei die Wahrscheinlichkeit eines Treffers so offensichtlich gewesen, daß auch der Angeklagte sie erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Diese Begründung reicht nicht\naus. Die Feststellungen zum Tatgeschehen sprachen keineswegs so eindeutig für einen dahingehenden Vorsatz, daß auf\nErörterungen darüber, ob der Angeklagtemöglicherweise lediglich mit Verletzungs- oder sogar nur mit Abschreckungsvorsatz gehandelt hat, verzichtet werden durfte. Zu einer\nsolchen Prüfung bestand um so mehr Anlaß, als der Angeklagte durch die Abgabe des Schusses lediglich verhindern\nwollte, daß der Zeuge Summe ihn entwaffne und ihm\nden Weg zur Zeugin Yvonne ME versperre (S. 12 UA).\nMangels einer erschöpfenden Erörterung dieser Fragen im\nUrteil kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer in\n\nrechtlich einwandfreier Weise zur Feststellung des Tö-\n\ntungsvorsatzes gelangt ist. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu\nbeachten haben, daß die Motive, die zu der Rauschtat geführt haben, nicht strafschärfend berücksichtigt werden\ndürfen (BGHSt 23, 375) und deshalb die Strafzumessungserwägung auf Seite 19, Satz 3 UA angreifbar erscheint.\n\nSchließlich gibt der Urteilsspruch des angefochtenen\nUrteils Anlaß zu dem Hinweis, daß bei einer Anwendung des\n§ 330 a StGB der Angeklagte nicht wegen \"Rauschtat\", sondern wegen \"Vollrausches\" zu verurteilen ist und außerdem\nangegeben werden muß, ob er das Vergehen vorsätzlich oder\nfahrlässig begangen hat.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-10/2-str-760-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-10/2-str-760-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.830948+00:00"}}