{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-03-10_2_StR_739_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-10","aktenzeichen":"2 StR 739/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 739/75 URTEIL\nAD}. tb in der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. Friedrich Michael zZ > aus Damm,\ngeboren am BED 1935 in NeEmmmmmm/Kreis OMMMENES,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. eEEMEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nFreiherr v. EEE und\nRechtsanwalt EEEEEnED zus Dei»\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 30. Mai 1975 mit den Feststellungen\n\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n45\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1970 als Arzt im Rheinischen Landeskrankenhaus Bonn angestellt; er wollte sich\ndort zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie weiterbilden. Nach den Feststellungen machte er im August und\nSeptember 1970 Dia-Nacktaufnahmen von zwei 13Jjährigen geistig behinderten Jungen, die sich als Patienten im Krankenhaus befanden. Die Jungen, die sich zeitweilig allein,\nzeitweilig gemeinsam im Untersuchungszimmer des Angeklagten aufhielten, wurden auch in Stellungen aufgenommen, in\ndenen ihr erigiertes Glied deutlich zu sehen war. Einen\nder Jungen veranlaßte der Angeklagte zu onanieren. Auf drei\nBildern ist zu sehen, wie ein Junge den Penis des anderen\nanfaßt oder berührt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.\nDie hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der §§ 174 Nr. 2 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF\nnach der äußeren wie inneren Tatseite erfüllt. Auch wenn\nsein Handeln nicht der Befriedigung eigener Geschlechtslust diente, hat er doch das Ziel verfolgt und erreicht,\ndaß sich die Jugendlichen geschlechtlich erregten (UA\nS. 23). Das reicht nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs aus (vgl. etwa BGHSt 5, 147; 15, 276).\n\nDie Tat ist auch rechtswidrig. Daran ändert nichts,\ndaß der Angeklagte nach seiner nicht widerlegten Einlassung ausschließlich zu Forschungszwecken gehandelt hat.\n\nEinen Rechtfertigungsgrund dieser Art kennt das deutsche\nStrafrecht nicht. Er kann auch nicht durch die Einwilligung von Erziehungsberechtigten oder Vorgesetzten geschaffen werden. Das Gesamtverhalten des Angeklagten\ndeutet im übrigen darauf hin, daß er einen solchen Rechtfertigungsgrund auch gar nicht für gegeben erachtet hat:\nWeder die Maßnahmen, die er zur Geheimhaltung seines Tuns\ngetroffen hat, noch sein anfängliches Leugnen noch seine\nwechselnden späteren Einlassungen zu seinen Beweggründen\nwären mit einer solchen Überlegung vereinbar. Die abschließende Entscheidung hierüber und über die Vermeidbarkeit eines möglicherweise doch vorliegenden Verbotsirrtums obliegt indessen dem Tatrichter.\n\nSoweit dem Angeklagten in der zugelassenen Anklage\nauch Nötigung vorgeworfen wird, bestehen - jedenfalls nach\nden bisherigen Feststellungen -— gegen den Freispruch keine\nBedenken.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nRiBGH Baumgarten\nkann nicht unterschreiben, da er\nkrank ist.\n\nSchumacher Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-10/2-str-739-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-10/2-str-739-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.813946+00:00"}}