{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-03-10_2_StR_658_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-10","aktenzeichen":"2 StR 658/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_658/75 URTEIL\n103.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz P EEEEEEEED aus BENENNEN,\ngeboren am WEEEEEED 1924 in GEHE / OA,\n\nwegen Betrugs\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom\n\n7. Juli 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\nund die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine\n\n- 3-\n\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. § 275 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, weil\ndas am 7. Juli 1975 verkündete Urteil mit Gründen\ninnerhalb der gesetzlichen Fünfwochenfrist am 8. August\n1975 zur Geschäftsstelle gelangt ist (Bd. I Bl. 216 d.A.).\n\n2. Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrages auf die Zeugenvernehmung des\nSchwagers des Angeklagten, Wemer vorm, läßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nNach den Feststellungen brachte der Angeklagte\nseine Kunden jeweils durch Täuschung über zwei verschiedene Umstände zum Abschluß der Verträge. Jede der\nbeiden falschen Tatsachen konnte selbständig die vermögensschädigende Verfügung der Getäuschten bewirken.\n\na) Strafrechtlich wird dem Angeklagten sein geschäftliches Verhalten seit Anfang 1971 zum Vorwurf\ngemacht. Zu dieser Zeit war ein Großteil der Aufträge\nveraltet, da sie mehr als zwei Jahre zurücklagen. Als\nFachmann wußte er das. Ein auf dieser Grundlage erstelltes Branchenadreßbuch wäre deshalb sehr unzuverlässig und\nim Ergebnis kaum verkäuflich gewesen. Der Angeklagte behauptet im übrigen nicht, daß er etwa dann im Jahre 1971\nernstliche Anstalten zur Herausgabe des Buches gemacht\nhabe. Seinen in den Jahren 1971 und 1972 angesprochenen\nKunden verheimlichte er arglistig, daß das von ihm vorgesehene Adreßbuch bereits beim Erscheinen veraltet und\n\n-u-\n\ndeshalb wertlos sein werde. Das benachteiligte auch\ndiese neuen Kunden. Der Vertragsabschluß bedeutete\nfür sie somit eine dem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung.\n\nDamit ist die Schuldfrage dem Grund und dem Umfange nach hinreichend beantwortet. Das kommt im Urteil\ndeutlich zum Ausdruck.\n\nDer abgelehnte Beweisamtrag betraf diese Fragen\nnicht.\n\nb) Der Vorwurf einer weiteren Täuschung, wogegen\ndie Verteidigung mit ihrem Beweisamtrag vorgehen wollte,\nkann nach dem oben Gesagten nur noch den Strafausspruch\nberühren.\n\nIn der Adreßbuchbranche ist es zulässig und auch\nüblich, daß bei ungenügendem Eigenkapital die von den\nKunden geleisteten Vorauszahlungen zur Finanzierung der\nVerlegungskosten angesammelt werden. Das hat der Angeklagte jedoch weder in den Jahren 1968 bis 1970 noch\nspäter getan. Vielmehr gebrauchte er die nach Abzug\nder laufenden Unkosten verbleibenden Beträge zum Lebensunterhalt. Er behauptet selbst nicht, daß er über sonstige\nschnell flüssig zu machende Mittel verfügte. Durch sein\nVerhalten täuschte er zumindest den seit Anfang 1971 angesprochenen Kunden jedoch vor, daß das Adreßbuch in der\nbranchenüblichen Weise bald herauskommen werde. Diese\nweitere Täuschung führte ebenfalls zu der bereits festgestellten Vermögensschädigung.\n\nDer Schwager des Angeklagten sollte bekunden, daß\ner (der Angeklagte) ihn in den Jahren 1971 und 1972 um\nRat gebeten habe. Indessen konnte das allein angesichts\n\n-5-\n\naller dem Angeklagten bewußten Umstände den Betrugs-\n\nvorsatz nicht ausschließen. Bekundungen des Schwagers\nhierüber wären deshalb für die Entscheidung ohne Be-\n\ndeutung gewesen.\n\nSchließlich will der Angeklagte im Sommer 1972,\nals \"die finanzielle Lage schwieriger geworden war\",\nauf den Gedanken gekommen sein, die ideelle Hälfte\nseines ihm und seiner - mit ihm verfeindeten und mittlerweile von ihm geschiedenen - Ehefrau gehörigen Hauses\nzu beleihen, zu veräußern oder nach der Ehescheidung die\nAuseinandersetzungsversteigerung zu betreiben. Auch hierüber sollte sein Schwager WB als Zeuge gehört werden.\nAbgesehen davon, daß man auf die beabsichtigte Weise kaum\noder zumindest nicht kurzfristig zu Geld kommen kann - was\nklar auf der Hand lag -, war das behauptete Vorhaben schon\ndeshalb strafrechtlich bedeutungslos, weil der Angeklagte\nmindestens seitAnfang 1971 betrügerisch vorgegangen war,\nals er noch nicht an die Verwertung des Hausamteils dachte.\nSeine angeblichen Absichten könnten nicht einmal bei der\nStrafzumessung ins Gewicht fallen, weil ein stark verspätetes Branchenadreßbuch - wie er wußte - ohnehin wertlos gewesen wäre.\n\nHiernach hat die Strafkammer die Vernehmung des\nZeugen Wunder fehlerfrei abgelehnt.\n\nDas übrige Vorbringen zur Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nAuf folgendes ist hinzuweisen:\n\nLH\n\n- 6 -\n\nNach den Feststellungen \"mußte\" der Angeklagte\nab 1971 davon ausgehen, daß er ein Adreßbuch nicht\nherausgeben würde. Ab 1971 \"konnte er nicht mehr damit rechnen\" (nämlich mit der Herausgabe des Adreßbuchs bis spätestens 1970). Diese unklaren Wendungen\nkönnen bei isolierter Betrachtung Vorsatz oder Fahrlässigkeit bedeuten. Wie sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig ergibt, ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte vorsätzlich\ngehandelt hat.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-10/2-str-658-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-10/2-str-658-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.794525+00:00"}}