{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-05","aktenzeichen":"2 StR 68/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"..\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR_68/76 BESCHLUSS\n53,7E\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Hans Joachim J EEE ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEEEEEEEEEEE> 1943 ir 1.EHEEEER/\nSCHE», zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1976\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 27. Oktober 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den\nAngestellten Li, als dieser eine Imbißstube betrat,\nins Gesicht geschlagen, so daß er zu Boden stürzte. Ein Grund\nfür das Tun des Angeklagten hat nicht festgestellt werden\nkönnen. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten wird im Urteil\nnur dargelegt: \"Bei dem Angeklagten wurde nach seiner Festnahme eineBlutprobe entnommen, die zu dem Tatzeitpunkt einen\nBlutalkoholgehalt von 3,4 %o ergab; allerdings wurde bei ihm\nauch eine außergewöhnlich gute Alkoholverträglichkeit festgestellt, die zu kaum wahrnehmbaren äußeren Ausfallerscheinungen führt.\" (UA Bl. 3) und: \"Allerdings ist dem Angeklagten eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ange-\n\nsichts des hohen zahlenmäßigen Alkoholwertes zuzubilligen;\nVollrausch ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. RA auszuschließen.\" (UA Bl. 5).\n\nDiese kurzen Angaben reichen zur Bejahung der Schuldfähigkeit nicht aus. Es genügt nicht, allgemein auf das\nnicht näher dargelegte \"überzeugende Gutachten des Sachverständigen\" zu verweisen. Schließt der Tatrichter sich der\nBeurteilung eines Sachverständigen an, muß er entweder die\neigenen Erwägungen dazu oder die Anknüpfungstatsachen und\nDarlegungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben\n(BGHSt 12, 311 m.w.Nachw.). Im Hinblick darauf, daß nicht\neinmal angegeben wird, wann die Blutprobe entnommen wurde\nund ob der Angeklagte bis kurz vor der Tat Alkohol zu sich\ngenommen hatte, kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit einwandfrei nach medizinischen\nErkenntnissen ermittelt worden ist. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler (vgl. BGH VRS 31, 107 und Beschluß\nvom 27. August 1975 - 3 StR 250/75 -).\n\nZudem ist in der Regel sogar ein trinkgewohnter Täter\nschon bei einem Blutalkoholgehalt von 3,0 %o schuldunfähig\n(vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 -;\n\n21. März 1973 - 2 StR 635/72 -; 10. April 1973 - 1 StR 607/72 -\nund 16. September 1975 - 1 StR 374/75 -). Da hier dieser\nGrenzwert nicht unbeträchtlich überschritten ist und zudem\nein Beweggrund des Angeklagten für die Tat nicht festgestellt werden konnte, war um so mehr ein genaues Eingehen\n\nauf die Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich. Eine\neingehende Erörterung erübrigte sich nicht etwa deswegen,\n\nweil die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten außergewöhnlich gut ist. Auch wenn nach erheblichem Alkoholgenuß die\n\n/\n\näußeren Ausfallerscheinungen kaum wahrnehmbar sind, kann\nim Einzelfall doch die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weggefallen\nsein. Deshalb konnte der Schuldspruch keinen Bestand haben.\n\nAber auch gegen den Strafausspruch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer verwertet strafschärfend die erheblichen Vorstrafen und den haltlosen Lebenswandel des Angeklagten, ohne diese Strafzumessungserwägungen näher darzulegen. Dem Revisionsgericht ist auch\nhier eine Prüfung nicht möglich, ob der Tatrichter sie\nrechtlich zutreffend verwertet hat.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer\n\n£","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-05/2-str-68-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-05/2-str-68-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.660313+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-03-05/2-str-68-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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