{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-03-01_2_StR_750_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-08-15","aktenzeichen":"2 StR 750/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Eigentümer einer unerlaubt erworbenen Schußwaffe,\ndie am 1. März 1976 polizeilich sichergestellt war,\nhat durch Anmeldung der amtlich verwahrten Waffe vor\ndem 30. Juni 1976 keine Straffreiheit nach § 59 Abs. 2\nWaffG 1976 erlangt.","text_plain":"rn 3\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nWaffG 1976 § 59\n\nDer Eigentümer einer unerlaubt erworbenen Schußwaffe,\ndie am 1. März 1976 polizeilich sichergestellt war,\nhat durch Anmeldung der amtlich verwahrten Waffe vor\ndem 30. Juni 1976 keine Straffreiheit nach § 59 Abs. 2\nWaffG 1976 erlangt.\n\nBGH, Beschil.v. 15. August 1979 - 2 StR 750/78 - LG Darmstadt,\nAG Darmstadt\nOLG Frankfurt/M.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 750/78 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Radio- und Fernsehtechniker Manfred H EP aus REHEEERE,\n\ngeboren am EEE 1941 in DEE,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\nPER\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt\nam Main vom 21. September 1978 und dessen Ergänzungsbeschluß vom 30. Oktober 1978 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 1979 beschlossen:\n\nDer Eigentümer einer unerlaubt erworbenen\nSchußwaffe, die am 1. März 1976 polizeilich sichergestellt war, hat durch Anmeldung der amtlich verwahrten Waffe vor dem\n30. Juni 1976 keine Straffreiheit nach § 59\nAbs. 2 WaffG 1976 erlangt.\n\nGründe:\n\nI. Gelegentlich einer wegen des Verdachts von Straftaten durchgeführten Durchsuchung wurden beim Angeklagten\nam 12. Oktober 1974 unter anderem ein waffenbesitzkartenpflichtiges KK-Gewehr \"Erma\", Modell EG 71W, Kaliber 22\nfB, das nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen war,\nsowie ein unter § 37 WaffG fallendes Gewehr sichergestellt\nund in Verwahrung genommen. Der Angeklagte meldete das KK-Gewehr am 17. Juni 1976 beim zuständigen Ordnungsamt an.\n\nDas Amtsgericht Darmstadt hat ihn wegen Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Schußwaffe ohne behördliche\nErlaubnis in Tateinheit mit Ausübung tatsächlicher Gewalt\nüber einen verbotenen Gegenstand zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung der beiden Gewehre angeordnet.\nDie Berufung des Angeklagten ist unter Herabsetzung der\nverhängten Strafe verworfen worden. Mit seiner Revision\nwendet er sich gegen die Verurteilung und den Maßnahmenausspruch, soweit sie das KK-Gewehr betreffen.\n\n- 3 -\n\nDem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erscheint\ndieses Begehren begründet. Es ist der Auffassung, hinsichtlich dieses Teils des Berufungsurteils greife die\nVorschrift des § 59 Abs. 2 WaffG 1976 durch. An der\nentsprechenden Änderung der Entscheidung sieht es sich\ndurch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n13. Januar 1977 - 3 Ss 289/76 - sowie das Urteil des\nOberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1976 - 4 Ss\n124/76 - gehindert. In ihnen wird die Ansicht vertreten, daß § 59 Abs. 2 WaffG 1976 keine Anwendung auf\nSchußwaffen findet, die bereits vor Anmeldung behördlich sichergestellt worden sind. Das Operlandesgericht\nFrankfurt am Main hat deshalb die Sache mit Beschluß\nvom 21. September 1978 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage\nvorgelegt:\n\n\"Kann der Eigentümer einer unerlaubt erworbenen\nSchußwaffe, die am 1.3.1976 polizeilich sichergestellt war, durch Anmeldung der noch amtlich\nverwahrten Waffe vor dem 30.6.1976 Straffreiheit nach § 59 Abs. 2 WaffG erlangen?\"\n\nNach Erlaß dieses Vorlegungsbeschlusses ist dem\nOberlandesgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs\nvom 21. Dezember 1976 - 1 StR 538/76 - (veröffentlicht\nin MDR 1977 S. 511), das auf dem entgegengesetzten Standpunkt beruht, zur Kenntnis gelangt. Mit Beschluß vom\n30. Oktober 1978 hat es die Vorlage dahin ergänzt, daß\nes auch von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nabweichen möchte.\n\n-u- x‘\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, daß die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgebrachten Gründe keinen\nAnlaß geben, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen.\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\nZutreffend geht das vorlegende Oberlandesgericht davon aus, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung\nden erwähnten Urteilen des Bundesgerichtshofs und der\nOberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm widersprechen würde.\n\n' III. In der Sache teilt der Senat die Meinung des\nGeneralbundesanwalts.\n\nBereits in seinem Urteil vom 3. März 1977 - 2 StR\n390/76 - hat er sich der genannten Entscheidung des\nersten Senats vom 21. Dezember 1976 angeschlossen. An\nder dort vertretenen Rechtsauffassung hält er auch nach\nPrüfung der Ausführungen des vorlegenden Oberlandesgerichts fest.\n\nStraffreiheit gemäß § 59 Abs. 2 WaffG 1976 wird\nnur demjenigen gewährt, der die Schußwaffe \"nach Absatz 1\"\nrechtzeitig angemeldet hat. Diese Vorschrift gilt aber\nlediglich für denjenigen, der am 1. März 1976 \"die tatsächliche Gewalt\" über die Waffe \"ausgeübt\" hat. Wie\nder Bundesgerichtshof bereits zu der entsprechenden\nFormulierung in § 59 Abs. 1 WaffG 1972 entschieden hat\n(BGHSt 26, 12, 16), fehlt es an einer solchen tatsächlichen Sachherrschaft bei demjenigen, dessen Waffe in\nLaufe eines Ermittlungsverfahrens von der Polizei sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen worden ist.\n\n-5_-\n\nDenn er vermag nicht allein von sich aus das Verwahrungsverhältnis zu beenden und auf diese Weise\n\ndie Waffe zurückzuerlangen. Sein Recht, eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, stellt keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit dar, sondern beweist\ngerade, daß ihm die tatsächliche Sachherrschaft entzogen worden ist. Angesichts dieser Besonderheiten\nkann offenbleiben, ob die Anwendbarkeit des § 59\nWaffG 1976 gegenüber einem mittelbaren Besitzer stets\nausgeschlossen ist. Jedenfalls verfügt der Betroffene\nin Fällen wie dem vorliegenden nicht über die \"tatsächliche Gewalt\",\n\nDiese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck\njener Vorschrift. Mit deren Aufnahme in das Änderungsgesetz vom 4. März 1976 (BGB1 I 417) wollte der Gesetzgeber die Gefahr verringern, daß illegal erworbene Schußwaffen in die Hände von Rechtsbrechern gelangen (vgl.\nBegründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur\nÄnderung des Waffengesetzes - BTDrucks. 7/2379, S. 24\nund Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf - BTDrucks. 7/4407, S. 11). Durch die Eröffnung\neiner neuen Anmeldefrist sollte der sicherheitspolitische Zweck einer möglichst vollständigen Erfassung\nder Schußwaffenbesitzer erreicht werden. In den Fällen\nder behördlichen Sicherstellung und Inverwahrnahme der\nWaffe wird dem gesetzgeberischen Anliegen aber in einem\nweit stärkeren Maße Rechnung getragen als in denen\neiner bloßen Registrierung.\n\nDamit fehlte für den Getzgeber jeglicher Anlaß,\ndie Wohltat einer Amnestie auch denjenigen Personen\nzu gewähren, die ihre unbefugt erworbene und besessene\nWaffe erst nach deren behördlichen Sicherstellung und\nInverwahrnahme \"anmelden\".\n\n-6-\n\nIhre Einbeziehung in diese Regelung läßt sich\n- entgegen der von Hinze in NJW 1977, 667, 668 vertretenen und vom vorlegenden Gericht geteilten Meinung - auch nicht aus § 59 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WaffG\n1976 folgern. Denn diese Bestimmung diente lediglich\nzur Klarstellung, daß diejenigen Schußwaffenbesitzer,\ndie ihre Waffe bereits gemäß § 59 WaffG 1972 angeneldet hatten, nicht zu einer erneuten Anmeldung verpflichtet waren (BTDrucks. 7/2379, S. 25).\n\nSchumacher | Willms Mösl\n\nMeyer Ruß\n\nAs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-750-78","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-15/2-str-750-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.610024+00:00"}}