{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-02-18_2_StR_747_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-02-18","aktenzeichen":"2 StR 747/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_ 747/75 URTEIL\nAB. NıTb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weißbinder Horst Ewald S RENNER aus GEB-Ce@E,\ndort geboren ame» 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer‘\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt W in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 31. Juli 1975 aufgehoben, soweit darin ausgesprächen ist, daß gegen den Beschwerdeführer \"die in dem Urteil vom\n25. April 1974 angeordnete Sperrfrist\ndaneben fortbesteht\".\n\nII. Die weitergehende Revision gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\nJedoch wird\n\n1. der Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, unter teilweiser Berichtigung neu gefaßt wie folgt:\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte ist schuldig\n\ndes Diebstahls in elf Fällen, davon in\nvier Fällen in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis,\n\neines weiteren Diebstahls oder der\nHehlerei,\n\nder Urkundenfälschung in sechs Fällen\nund\n\nder versuchten Gefangenenmeuterei in\nTateinheit mit Sachbeschädigung,\n\n2. die Zusammenstellung der gegen den\nBeschwerdeführer angewendeten Vorschriften wie folgt gefaßt:\n\n88 242, 243 Nr. 1, 267, 73, 74, 42 n\nStGB aF; §§ 121, 259, 303, 22, 23, 49\n\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. April\n1974 unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in\nsechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren\nohne Führerschein, und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen\n\n-L-\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat außerdem angeordnet, daß vor Ablauf\nvon einem Jahr und sechs Monaten ab Rechtskraft des\nUrteils dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt\nwerden dürfe (14 KLs 3/74). Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß\nvom 30. Oktober 1974 das Urteil in zwei Fällen (Fälle\nII 12 und 14 der Urteilsgründe) und im Ausspruch Über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurlickverwiesen. Dieses hat\ndaraufhin das Verfahren in den beiden aufgehobenen\nFällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nII. Das Amtsgericht - Schöffengericht - in Darmstadt hat den Angeklagten am 26. März 1975 wegen versuchter Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu sechs Mänaten Freiheitsstrafe verurteilt\n(3 Ls 16/75). Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er zulässig auf den Strafausspruch beschränkt\nhat.\n\nIII. Die Strafkammer hat die Verfahren 14 KLs 3/74\nund 3 Ls 16/75 mit dem gegen den Angeklagten außerdem anhängigen vorliegenden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom\n31. Juli 1975\n\n1. auf die Berufung des Angeklagten das Urteil\ndes Amtsgerichts - Schöffengerichts - in\nDarmstadt vom 26. März 1975 im Strafausspruch aufgehoben,\n\n-5_\n\n2. den Angeklagten des Diebstahls in sechs\nschweren Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne\nFahrerlaubnis, des Diebstahls in einem\nweiteren schweren Fall oder der Hehlerei\nsowie der Urkundenfälschung in drei Fällen\nschuldig befunden,\n\n3. den Angeklagten wegen der vorstehend unter\n2. aufgeführten Straftaten und \"wegen der\nFälle 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 15 des\nUrteils des Landgerichts Darmstadt vom\n25. April 1974 - 14 KLs 3/74 - sowie wegen\nder Gefangenenmeuterei, deren er durch das\nUrteil vom 26. März 1975 rechtskräftig\nschuldig gesprochen ist\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und angeordnet, daß die\nVerwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft keine\nFahrerlaubnis erteilen dürfe. Im Urteilsspruch ist außerdem vermerkt, daß \"daneben\ndie in dem Urteil vom 25. April 1974 angeordnete Sperrfrist fortbesteht\",\n\nIV. Gegen das Urteil vom 31. Juli 1975 hat der\nAngeklagte wiederum Revision eingelegt. Er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine\nRevision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte am 30. Mai 1973 den Personenkraftwagen Opel-Manta\nmit der Fahrgestellnummer 593 238 767; mit dem Fahrzeug\n\n-6 -\n\nbrachte er zugleich den darin verwahrten Kraftfahrzeugschein an sich. Anschließend wurde an dem Wagen\nentweder vom Angeklagten selbst oder einem von ihm\nhierzu veranlaßten Dritten die echte Fahrgestellnummer entfernt und statt ihrer die Nr. 582 328 993\neingeschlagen; diese gehörte zu einem Kraftwagen\ngleichen Fabrikats und Fahrzeugtyps, der als Schrottwagen zusammen mit dem dazu gehörenden Kraftfahrzeugbrief von seinem Eigentüner der Firma Opel-Zeller beim\nKauf eines neuen Fahrzeugs in Zahlung gegeben worden\nwar. Der gestohlene Wagen wurde dann von der Schwester\ndes Angeklagten, der früheren Mitangeklagten Be.\n\neinem Gebrauchtwagenhändler zur Vermittlung übergeben\nund von diesem später auch weiterverkauft. Zu den Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenhändler war die Mitangeklagte a 1 gemeinsam mit dem Angeklagten erschienen.\nSie legte bei dieser Gelegenheit den zu dem Schrottfahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbrief vor.\n\nAm 25. Juni 1973 entwendete der Angeklagte den\nPersonenkraftwagen Opel-Ascona mit der Fahrgestellnummer 813 084 253 samt dem dazu gehörenden Kraftfahrzeugschein. In gleicher Weise wie bei dem früheren Fahrzeug wurde die Fahrgestellnummer umgeschlagen, in diesem\nFall in die Nummer 812 851 826 eines Schrottfahrzeugs,\ndas mit Kraftfahrzeugbrief an die Firma Imex-Automobile\nverkauft worden war. Wiederum erschien kurze Zeit später\ndie Mitangeklagte Bi diesmal in Begleitung eines nicht\nbekannten Mannes, bei einem Kraftfahrzeughändler, dem sie\nden gestohlenen Wagen unter Vorlage des zu dem Schrottfahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbriefs zum Weiterverkauf\nüberließ.\n\n- 7-\n\nb) In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung\nhilfsweise beantragt, die Voreigentümer des Wagens\nmit der Fahrgestellnummer 582 328 993, insbesondere\nden Inhaber des Autohauses Opel-Zeller darüber zu\nvernehmen, daß der Angeklagte \"in den Besitz weder\ndes Schrott-PKW mit o.g. Fahrgestellnr. noch des dazu\ngehörenden KFZ-Briefes gelangte\". Einen inhaltlich\nentsprechenden Hilfsbeweisamtrag stellte sie unter\nBenennung des Geschäftsführers der Firma Imex-Automobile hinsichtlich des Fahrzeugs mit der Nummer\n812 851 826.\n\nDie Strafkammer hat die Hilfsbeweisamträge mit\nder Begründung abgelehnt, daß \"die als Zeugen benannten Autohändler für die Beweisfrage ungeeignet\" seien.\nSie könnten nur bekunden, ob sie selbst den Kraftfahrzeugbrief oder den Schrottwagen an den Angeklagten weitergegeben hätten, nicht aber, inwieweit Briefe oder Fahrzeuge über eine etwaige Weitergabe Dritter an den Angeklagten gelangt seien. Soweit mit dem Hilfsbeweisamtrag\nerstrebt werde, spätere Besitzer der Fahrzeuge zu befragen und diese dann vernehmen zu lassen, handle es\nsich nicht um einen Beweis-, sondern einen bloßen Beweisermittlungsamtrag.\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge. Sie sieht in der von der Strafkammer hierfür gegebenen Begründung eine unzulässige Vorwegnahme der\nBeweiswürdigung. Ihre Rüge ist im Ergebnis unbegründet.\n\nEs kann offen bleiben, ob die Strafkammer die Hilfsbeweisamträge mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt, insbesondere mit Recht die als Zeugen benannten\nAutohändler als \"völlig ungeeignete Beweismittel\" im Sinne\n\n-8-\n\ndes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen hat. Auch wenn\ndies nicht der Fall war, kann doch dann auf dem dann\nvorliegenden Verfahrensmangel das Urteil nicht beruhen: Die Strafkammer geht im Urteil nicht davon\n\naus, daß der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt in\nden Besitz der Schrottfahrzeuge oder der dazu gehörenden Kraftfahrzeugbriefe gelangt ist; anders hätte sie\nauch nicht verfahren können, wenn sie die von der Verteidigung angebotenen Beweise erhoben hätte und die\nAutohändler als Zeugen im Sinne des Beweisthemas ausgesagt hätten.\n\nVergeblich rügt die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO). Es sind, auch auf Grund der Hilfsbeweisamträge,\nkeine Umstände ersichtlich, die die Strafkammer zur\nBeweiserhebung darüber drängten, was im einzelnen mit\nden Schrottfahrzeugen geschah und wie die dazu gehörenden Briefe in die Hände der früheren Mitangeklagten Berg\ngelangten. Auch die Revision legt keine solchen Umstände\ndar.\n\nc) Die Verteidigung hat hilfsweise außerdem beantragt, ein graphologisches Gutachten zum Nachweis dafür\neinzuholen, daß die Unterschrift auf einer vom Angeklagten vorgelegten Quittung von einem italienischen Staatsangehörigen mit italienischer Schulbildung stamme. Diesen\nAntrag hat die Strafkamnmer abglehnt, weil es darauf für\ndie Entscheidung nicht ankomme. Auch hiergegen wendet\nsich die Revision ohne Erfolg: Die Strafkammer schließt\nim Urteil nicht aus, daß die Unterschrift von einem italienischen Gastarbeiter stammt. Auf der Ablehnung dieses\nHilfsbeweisamtrags kann deshalb das Urteil nicht beruhen.\n\nJE\n\n- 9 -\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über\ndie Freiheitsstrafen einen Rechtsfehler. Aufzuheben ist\ndas Urteil nur insoweit, als die Strafkammer feststellt,\ndaß \"die in dem Urteil vom 25. April 1974 angeordnete\nSperrfrist fortbesteht\". Die Strafkammer hat gegen den\nBeschwerdeführer eine Gesamtstrafe verhängt und daneben\n- rechtlich bedenkenfrei - eine zweijährige Sperrfrist\nangeordnet. Für eine weitere Sperrfrist von einem Jahr\nund sechs Monaten war dann kein Raum mehr.\n\nDie vom Senat vorgenommene Neufassung des Schuldspruchs und die Zusammenfassung der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) dienen der Klarstellung\nund der Berichtigung. Die Strafkammer hat den Schuldspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - in Darmstadt vom 26. März 1975 nur unvollständig in ihren Urteilsspruch übernommen.\n\nDer Senat hat davon abgesehen, einzelne Diebstähle\nim Urteilsspruch als besonders schwere Fälle zu kennzeichnen; denn diese Kennzeichnung berührt ausschließlich den Strafausspruch (vgl. BGHSt 23, 254).\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-18/2-str-747-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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