{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-02-18","aktenzeichen":"2 StR 462/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 462/75 URTEIL\n422%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHenriette Z ummEEEER geborene Js aus MG,\ngeboren am EEEEEED 1952 in Da,\n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt eEse> aus FERNEN\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 20. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur\nLast, in den Jahren 1971 und 1972 als Buchhalterin in\nder Stadtkasse Meckenheim in sechs Fällen insgesamt\n13.000 DM veruntreut zu haben. Die Unregelmäßigkeiten\nwurden jeweils durch mehrfache Falschbuchungen verdeckt.\n\nDie Angeklagte bestreitet, sich die fehlenden Gelder\nverschafft zu haben. Die Strafkammer hat sie freigesprochen, Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung ist rechtlich zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer räumt die zahlreichen schwerwiegenden\nVerdachtsgründe jeweils abschließend mit folgenden und ähnlichen Wendungen aus: Ein zwingender Schluß auf die Täterschaft sei hieraus nicht zu ziehen ... ; es sei nicht völlig ausgeschlossen ... ; die Kammer halte es für denkbar\n- wenn auch nicht für sehr wahrscheinlich -, daß ... .\nSolche Erwägungen begründen den Verdacht, daß die Strafkammer angenommen hat, nicht verurteilen zu dürfen, weil\nnach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen\nÜberzeugung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Das\nwäre rechtsirrig (BGHSt 10, 208, 211).\n\nVor allem aber fehlt eine zusammenfassende Würdigung\naller beweiserheblichen Umstände. Die Strafkamnmer hat ersichtlich nicht bedacht, daß solche Umstände zwar bei iso-\n\nlierter Betrachtung zur Verurteilung nicht auszureichen\nbrauchen, jedoch in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung\ndes Gerichts von der Schuld eines Angeklagten führen\nkönnen,\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nAuch wenn eine andere Person echte Auftragsdurchschriften nachträglich beseitigt haben sollte (Bi. 10\nUA), müßten die Originalbelege bei der Bank eingegangen\nsein und dort zu Buchungen geführt haben.\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-18/2-str-462-75","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-18/2-str-462-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.324984+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-02-18/2-str-462-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1976-02-18","dockets":["2 StR 462/75"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.02.1976 – 2 StR 462/75","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-18/2-str-462-75","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 20. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:18.324984+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}