{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-02-13_2_StR_797_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-02-13","aktenzeichen":"2 StR 797/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 797/75 BESCHLUSS\n\"IH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Edgar Franz Z GEEEEEEEEEEEEEEEEn aus\nRe, zeboren am GE 1951 ir MaEEEEEEE ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n18. September 1975 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Da der Angeklagte bei seiner Aburteilung\ndas 24. Lebensjahr vollendet hatte, hätte das Landgericht\nseine frühere Verurteilung zu Jugendarrest nach §§ 58, 55,\n49 BZRG nur dann bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten\nverwerten dürfen, wenn im Zentralregister eine Verurteilung\nzu Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\nder Besserung und Sicherung eingetragen war. Da das Urteil\nkeine entsprechende Feststellung enthält, ist nicht auszuschließen, daß die in den Urteilsgründen erwähnte Vorstrafe\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Fahrensohne\n\nFührerschein nur eine Geldstrafe war und daß deshalb mit\nder Heranziehung der im Erziehungsregister verzeichneten\nTat bei der Strafzumessung gegen das Verwertungsverbot\ndes § 49 BZRG verstoßen wurde.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-13/2-str-797-75","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-13/2-str-797-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.150171+00:00"}}