{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-01-28_2_StR_696_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-28","aktenzeichen":"2 StR 696/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer sich als \"Polizeibeamter\" ausgibt, führt damit keine\nAmtsbezeichnung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 132 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\n\nWer sich als \"Polizeibeamter\" ausgibt, führt damit keine\nAmtsbezeichnung.\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 1976 - 2 StR 696/75 - LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 696/75 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Helmut BB aus KO, dort geboren\n\nem EEE 1935,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr, Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. ne»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär is»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 23. Juli 1975\n\n1.\n\naufgehoben und der Angeklagte unter Belastung der Staatskasse mit den ausscheidbaren Kosten und Auslagen freigesprochen,\nsoweit auf versuchte Nötigung in Tateinheit mit Mißbrauch von Berufsbezeichnungen erkannt worden ist,\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nger\nFE\n\nIm Umfang der Aufhebung zu Nr. 2 wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, soweit darüber nicht unter Nr. 1 mitentschieden ist, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDieweitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fand Ende August 1973 Personalausweis,\nFührerschein und Kraftfahrzeugschein eines gewissen Franz\nVollmer. Er behielt die Papiere und veränderte sie später\neinzeln zu Täuschungszwecken. Ferner stellte er etwa zur\ngleichen Zeit einen Dienstausweis der Hessischen Schutzpolizei und eine \"Kripokarte\" her. Unter Benutzung der Kripokarte nahm er im November 1973 als angebliche Amtsperson des\nGesundheitsamts die Kontrolle der Küche einer Gaststätte vor.\nMit der Angabe, \"von der Polizei\" zu sein, und unter Vorzeigen des nachgemachten Dienstausweises hielt er außerdem am\n15. Juni 1974 zwei jugoslawische Gastarbeiter an und tastete\nsie von außen ab. Bei seiner anschließenden Festnahme erklärte er wiederholt, er sei Polizeibeamter, der diensttuende\nPolizist müsse mit Schwierigkeiten rechnen, wenn er von der\nFestnahme nicht absehe.\n\nDas Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten\nals Unterschlagung und als Urkundenfälschung in sieben Fällen\n\ngewertet. Die vorgespiegelte amtliche Kontrolle der Gaststätte hat es zusätzlich als Amtsanmaßung, das Verhalten\ngegenüber den Gastarbeitern auch als Amtsanmaßung und Mißbrauch einer Amtsbezeichnung betrachtet. In den Äußerungen\ndes Angeklagten bei seiner Festnahme hat es den Mißbrauch\neiner Amtsbezeichnung in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nerblickt. Weiter hat es durchweg die Voraussetzungen des\nstrafschärfenden Rückfalls für gegeben erachtet und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat auf die Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1. Die Rüge einer Verletzung förmlichen Rechts ist\nnicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Unterschlagung, Urkundenfälschung und tateinheitlich begangener\nAmtsanmaßung verurteilt ist.\n\n3. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 132 a StGB\nwird nur im Falle der unbefugten Kontrolle der jugoslawischen Gastarbeiter von den Feststellungen getragen. In diesem Falle bediente sich der Angeklagte des gefälschten\nDienstausweises, in dem er sich als Polizeiobermeister Hermann MW» ausgab. Polizeiobermeister ist eine in Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A gemäß § 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl I 164) bestimmte Amtsbezeichnung. Der Angeklagte \"führte\" sie, indem\ner sie mit dem Vorzeigen des Dienstausweises gegenüber den\n\n7\n\nbeiden Gastarbeitern für sich in Anspruch nahm. Darauf,\n\nob die Gastarbeiter den Ausweis näher betrachteten und\ndie Amtsbezeichnung lasen, kann es nicht ankommen. Es genügt, daß ihnen durch das Vorzeigen die Möglichkeit hierzu geboten wurde. Es ist deshalb im Ergebnis ohne Bedeutung, daß das Landgericht nicht diesen Vorgang zur Begründung der Annahme eines Vergehens nach § 132 a Abs. 1\n\nNr. 1 StGB herangezogen, sondern den Tatbestand rechtsirrig schon in der Bemerkung des Angeklagten verwirklicht\ngesehen hat, daß er !\"von der Polizei\" sei,\n\nu. Dagegen kann die Verurteilung wegen Führens einer\nfalschen Amtsbezeichnung in dem Fall, in dem sich der Angeklagte anschließend dem Kriminalhauptmeister Ei» gegenüber\nohne Vorlage des falschen Ausweispapiers als Polizeibeanter ausgab, keinen Bestand haben. Denn er bediente sich damit keiner Amtsbezeichnung. Mit dem Wort Amtsbezeichnung hat\nder Gesetzgeber einen feststehenden Begriff des öffentlichen Dienstrechts übernommen, der sich auf bestimmte Benennungen bezieht, die durch Gesetz, vorwiegend durch die Besoldungsordnungen oder durch gesetzlich legitimierte Hoheitsakte - etwa Anordnungen des Bundespräsidenten nach § 81 BBG\noder in Hessen gemäß § 97 Hess. BeamtenG Verfügungen des\nDirektors des Landespersonalamts - festgesetzt und aus Anlaß von Ernennungen und Beförderungen förmlich verliehen\nwerden. Es ist angesichts des rechtsstaatlichen Erfordernisses der Bestimmtheit strafrechtlicher Tatbestände nicht einzusehen, warum diese deutliche Begrenzung des Begriffs der\nAmtsbezeichnung gerade bei seiner strafrechtlichen Verwendung\naufgegeben werden sollte, Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß es nicht auf die Inanspruchnahme \"eines verwal-\n\ntungstechnisch richtig bezeichneten speziellen Amtes\" ankomme, sondern genüge, wenn der Täter sich als Kriminalbeanter\noder Poölizeibeamter ausgebe (Schönke/Schröder 16. Aufl.\n\nRdn. 5 und neuerdings 18. Aufl. Rdn. 5, vgl. ferner Mösl\n\nin LK 9. Aufl. Rdn. 3), kann der Senat auch deshalb nicht\nfolgen, weil damit die Grenze zum Tatbestand des § 132 StGB\nverwischt würde. Im Gegensatz zu § 132 StGB, der die unbefugte sachliche Inanspruchnahme einer Amtsstellung strafrechtlich erfaßt, wenn sie zur angemaßten Ausübung des Antes fortschreitet, findet § 132 a StGB mit der zugeordneten\nVariante seinen selbständigen Sinn gerade in dem Führen\neiner dem Täter nicht zukommenden förmlichen Amtsbezeichnung. Das ist ebenfalls bei der Anwendung des §§ 132 a Abs. 2\nStGB zu beachten, wonach den in Abs. 1 der Vorschrift genann-\n\nten Bezeichnungen und Gegenständen \"solche gleichstehen, die\nihnen zum Verwechseln ähnlich sind\". Diese Vorschrift, bei\nderen Formulierung ersichtlich Uniformen und Amtsabzeichen\nden Ausdruck bestimmten, muß jeweils in dem besonderen Sinn\nverstanden werden, der ihr von den Einzeltatbeständen des\nAbs. 1 her zukommt. Sie darf im Verhältnis zum Tatbestand\n\ndes unbefugten Führens von Amtsbezeichnungen also nicht dahin gedeutet werden, daß schon die falsche Behauptung der\nZugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Funktionsträgern\ngenügen könnte, sofern die Mitglieder dieser Gruppe üblicherweise bestimmte Amtsbezeichnungen tragen, sondern ist in dem\nSinn zu verstehen, daß auch erfundene Amtsbezeichnungen,\n\ndie als echt ausgegeben werden, unter den Tatbestand fallen.\nDer Ausdruck, dessen sich der Täter bedient, muß von ihm als\neine (möglicherweise gar nicht existierende) förmliche Amtsbezeichnung gemeint sein, die nach seiner Vorstellung vom\nAdressaten seiner Äußerung als echte Amtsbezeichnung verstan-\n\nden werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1965\n- 5 StR 347/65 -, GA 1966, 279).\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuch-\n\nter Nötigung unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\nDie Strafkammer äußert sich nicht dazu, ob der Angeklagte mit der Ankündigung, der diensttuende Beamte müsse\nwegen seiner Festnahme mit Schwierigkeiten rechnen, überhaupt einen konkreten Inhalt verbunden hat. Im Zusammenhang\nmit der rechtlichen Würdigung führt sie lediglich aus (UA\nS. 15), die Drohung habe sich nach den Umständen auf die berufliche Laufbahn des Polizeibeamten bezogen. Hiernach ist\nfür das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Angeklagte bewußt von einer Konkretisierung seiner Äußerung abgesehen hat, daß er aber möglicherweise die Vorstellung erwecken wollte, er werde sich wegen eines behaupteten Fehlgriffs des Beamten an dessen Vorgesetzten wenden. Keine dieser Möglichkeiten rechtfertigt die Anwendung des § 240 StGB.\n\nDie bloße Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen irgendwelcher Art erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einen empfindlichen Übel (Maurach,\nDeutsches Strafrecht, Bes, Teil, 5. Aufl. S. 628; v. Olshausen, StGB 12. Aufl. Anm. 6 b zu § 114). Gerade Vollzugsbeamte sind an solche Ankündigungen gewöhnt und wissen sie als\nleere Drohung einzuschätzen.\n\nSofern der Angeklagte unausgesprochen erwartete, der\nihn festnehmende Polizeibeamte werde mit seiner Äußerung\n\neinen bestimmten Sinn verbinden, hätte er sachlich nicht mehr\ngetan, als eine Dienstaufsichtsbeschwerde anzukündigen. Die\nUnannehmlichkeiten, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde\nzwangsläufig verbunden sind, muß aber grundsätzlich jeder\nBeamte tragen. Ihre Ankündigung stellt in allgemeinen nicht\neine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil sonst\nder Gebrauch eines zulässigen Rechtsbehelfs durch eine Strafdrohung behindert wäre (RG JW 1928, 799 m. Anm. Radbruch;\nRGSt 56, 46; 60, 337, 343; OLG Celle NJW 1957, 1847; OLG\nNeustadt GA 1960, 251, 286; Dreher, StGB 35. Aufl. Anm. 5\n\nzu § 240; Schäfer in LK 9. Aufl. Rdn. 87 zu § 240). Hier\nkommt hinzu, daß ein Polizeibeamter, der so töricht wäre,\neinem Kollegen zur Abwendung eines gegen ihn gerichteten\npflichtgemäßen Vorgehens eine Aufsichtsbeschwerde anzudrohen,\nmit der Erhebung einer solchen Beschwerde nur das dienstliche Ansehen seines standhaften Kollegen fördern, das eigene\nJedoch empfindlich schmälern würde.\n\nDa weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, muß der\nAngeklagte in diesem Fall freigesprochen werden.\n\n5. Der Wegfall der Einzelstrafe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Mißbrauch von Berufsbezeichnungen\nführt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Dagegen können die\nEinzelstrafen in den übrigen Fällen bestehen bleiben. Insofern könnten nur Bedenken bestehen, soweit das Landgericht\nfür diese Taten durchweg die Voraussetzungen des Rückfalls\ngemäß § 48 StGB bejaht hat. Es konnte dies mit Rücksicht\nauf die sonst eingetretene Rückfallverjährung nach § 48\nAbs. 4 StGB nur damit rechtfertigen, daß es eine zwischenzeitige Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wiederholter Unfallflucht mit\n\nheranzog. Insofern hat es jedoch zureichend begründet,\ndaß diese Taten an dem erforderlichen kriminologischen\nZusammenhang teilhaben, der zwischen den zur Aburteilung\nstehenden und den die formellen Voraussetzungen des Rückfalls begründenden Taten bestehen muß (BGH NJW 1974, 465;\nGA 1972, 78, zuletzt Urteil vom 30. September 1975\n\n- 1 StR 426/75 -).\n\nZur Fassung der Urteilsformel wird auf BGHSt 23, 237\nverwiesen,\n\nSchumacher Willms | Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-28/2-str-696-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-28/2-str-696-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.724367+00:00"}}