{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-01-21_2_StR_667_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-21","aktenzeichen":"2 StR 667/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR_667/75 - BESCHLUSS\nu4TE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Wolfgang Peter M eiEEEEEEE»\naus Nein Krs. Fee - Hei, geboren an GES\n4941 in Wege /OCEEEEEEEEEEEE, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 24. Juli 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten muß\nmit der Verfahrensrüge durchdringen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß zur Hauptverhandlung\nnicht die Hilfsschöffin Frau WEHEEEEMD sondern die auf\nder Liste nachfolgende Hilfsschöffin Frau L@Pzum Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 1975 zugezogen wurde. Die\nVerhinderungsanzeige des Schöffen Se, dessen Ausfall\nersetzt werden mußte, war am 3. Juli 1975 bei Gericht eingegangen. Es ging deshalb nicht an, auf die erst am 9. Juli\n1975 eingehende Verhinderungsanzeige des bei einer anderen\nStrafkammer verhinderten Schöffen Fe» Frau WEHEN\nzur Mitwirkung bei dieser Kammer heranzuziehen. Wenn es\n\n- 3 -\n\nschon zur Ladung von Frau L@®Bals Ersatz für den\nSchöffen SED gekommen war, weil Frau Weiiiiiie\nzuvor nicht erreicht werden konnte, so hätte dies\n\nzur Wahrung der gebotenen Reihenfolge geändert werden\nmüssen, sobald Frau WEB anläßlich des späteren\nVerhinderungsfalls doch noch rechtzeitig erreicht werden konnte (§§ 338 Nr. 1 StPO; 49, 54 GVG).\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-21/2-str-667-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-21/2-str-667-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.518087+00:00"}}