{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-01-21_2_StR_629_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-21","aktenzeichen":"2 StR 629/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 62 BESCHLUSS\nEI AR\n\nin der Strafsache\n\nden berufslosen Karl-Heinz S EEEEEEED aus HEiB-FOEEEEEEEEED, geboren am GEEEEEEEEED 1959 in Kb,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\n%. <\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n21. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n25. April 1975, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nsich die Verurteilung wegen Beihilfe\nzum Diebstahl auf die in den Urteilsgründen zu B II 20, 21, 22, 23, 24,\n\n25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33,\n34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42,\n43 und 44 behandelten Fälle beschränkt,\n\n2. hinsichtlich der übrigen vom Eröffnungsbeschluß erfaßten Einzelfälle und im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDie Strafkammer hat den früheren Mitangeklagten\n\nMe wegen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders\nschweren Fall, den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter\n\n- 3 _\n\nBeihilfe hierzu verurteilt. Sie legt dem Angeklagten\n\nS@EEEB zur Last, ME \"in mindestens vierunddreißig\nEinzelfällen mit wenigstens 3.000,-- DM Beute behilflich\" gewesen zu sein (UA S. 46). Hiergegen bestehen\n\ndurchgreifende Bedenken.\n\nDer Bestand des Urteils ist zwar nicht dadurch gefährdet, daß die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung\ndes Angeklagten annimmt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (BGHSt 1, 313, 315); insoweit ist der\nAngeklagte nicht beschwert. Ein zur Teilaufhebung des Urteils führender Sachmangel liegt Jedoch darin, daß die\nStrafkammer dem Schuldspruch einen durch die Feststellungen nicht gerechtfertigten Schuldumfang zugrunde legt.\nSie geht von \"mindestens vierunddreißig Einzelfällen\" der\nvon ihr angenommenen fortgesetzten Beihilfe aus, ohne mitzuteilen, wie sich diese Zahl errechnet. Die Feststellungen\nauf S. 29 bis 46 UA ergeben, auch wenn im Fall 32 der Urteilsgründe drei Einzelhandlungen angenommen werden und\ndie auf S, 30 UA geschilderte Beihilfe zum Diebstahl\nzweier Ledertaschen als Beihilfe in zwei weiteren Fällen\nberücksichtigt wird, eine Zahl von nur 29 Einzeltaten,\nwährend für die restlichen dem Angeklagten vorgeworfenen\nBeihilfehandlungen im Urteil jede tatsächliche Grundlage\nfehlt. Der unklare Hinweis, daß der Angeklagte mit MED\n\"insbesondere? bestimmte Taten begangen habe (UA S. 20,\n40) oder daß er \"teilweise\" an Taten Mb: beteiligt\ngewesen sei (UA S. 22, 26), kann die notwendigen Feststellungen zu den sich nicht aus dem Urteil ergebenden\nEinzelhandlungen nicht ersetzen. Der Schuldspruch muß deshalb aufgehoben werden, soweit er auch Einzelakte umfaßt,\nzu denen das Urteil keine Feststellungen enthält.\n\n-L-\n\nMit der Verwerfung der weitergehenden Revision\nist der Schuldspruch in seinem nicht aufgehobenen Teil\nrechtskräftig geworden; der Angeklagte ist damit wegen\n(fortgesetzter) Beihilfe zum (fortgesetzten) Diebstahl\nin einem besonders schweren Fall verurteilt. Soweit\ndas Urteil im Schuldspruch aufgehoben ist, liegt die\nAnwendung des § 154 StPO nahe. Sollte die Strafkammer\nhiervon absehen und den Angeklagten auf Grund bisher\nfehlender Feststellungen weiterer selbständiger Beihilfehandlungen schuldig befinden, so können diese\nweiteren Einzelhandlungen nicht mehr in die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegende fortgesetzte\nHandlung einbezogen werden. Es ist dann von Tatmehrheit\nauszugehen. Auf § 358 Abs. 2 StPO wird hingewiesen.\n\nIm übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Die Teilaufhebung des\nSchuldspruchs zwingt jedoch zur Aufhebung auch des Strafausspruchs.\n\nSchumacher Wwillms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-21/2-str-629-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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