{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-01-14_2_StR_592_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-14","aktenzeichen":"2 StR 592/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 592/75 | URTEIL\nrun rk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Adam DB EEEE> aus EEE, geboren\n\nam GE 1924 in CO,\n\n2. die Hausfrau Anneliese B e EEEEEB geborene WB aus\nEI, geboren am EEE 1927 in CGraiiiiiie,\n\n3, die Hausfrau Lydia N EEE» zeborene Beck\naus WORD, geboren am EEE 1949 in Grip,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. le in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. GE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 14. November 1974 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Anneliese\nBe@B des betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen\nund des versuchten betrügerischen Bankrotts, ihren\nEhemann Adam BB der Anstiftung sowie ihre Tochter Lydia NEE der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; weiter hat es die Angeklagte Anneliese\nBediiB wegen fahrlässigen Falscheides und den Angeklagten Adam BB wegen Verleitung zum Falscheid\nverurteilt. Es hat gegen Lydia N unter Anwendung von Jugendstrafrecht eine Geldbuße, im übrigen Freiheitsstrafen verhängt. Mit ihren Revisionen\nbeanstanden die Angeklagten das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die von den Revisionen der Angeklagten unter\nverschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Aufklärungsrügen sind sämtlich unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht mitteilen, zu welchen Beweiserhebungen\nsich das Landgericht im einzelnen jeweils hätte gedrängt sehen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Rüge der Revision der Angeklagten Anneliese\nBediiEB, die Strafkammer habe sich nicht an eine zugesagte Wahrunterstellung gehalten, geht fehl. Die Verteidigung hatte den Beweisamtrag, der die Ermittlung\nder Vermögensverhältnisse der Warengroßeinkauf-GmbH\nzum Ziele hatte, in der Hauptverhandlung zurückgenonmen. Der Antrag ist daher auch nicht im behaupteten\n\n-L-\n\nSinne beschieden worden. Im übrigen hat das Landgericht die Darstellungen der Angeklagten zur Überschuldung der Gesellschaft dem Urteil zugrundegelegt\n(UA S. 9). Es konnte daher ohne Beschwer für diese\n\nauf - von Amts wegen anzustellende - weitere Ermittlungen verzichten. Allerdings war das Gericht nicht\ngehalten, deswegen den Angeklagten erwünschte Schlüsse\nauf den Wert der Geschäftsamteile der Gesellschaft zu\nziehen.\n\n3. Vergeblich beanstandet die Beschwerdeführerin\nNußbickel ferner, die Strafkammer habe zu Unrecht die\nbeantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage ihrer\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit abgelehnt. Das Gericht hat über den in der Revisionsrechtfertigung mitgeteilten Ablehnungsgrund hinaus die Begutachtung auch\ndeshalb abgelehnt, weil Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit nicht aufgetreten\nseien und weil es selbst die erforderliche Sachkunde\nbesitze. Diese Gesichtspunkte, die nach Sachlage zugleich eine tatrichterliche Würdigung der Ausführungen\ndes Vertreters der Jugendgerichtshilfe enthalten, tragen\ndie getroffene Entscheidung.\n\nII. Die Sachbeschwerden\n\n1. Das Landgericht hat die Zahlungseinstellung rechtlich einwandfrei festgestellt. Sie ist gegeben, wenn der\nSchuldner aufgehört hat, seine Verpflichtungen im allgemeinen zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn er zwar\nzahlungsfähig ist, aber nicht zahlen will (RGSt 41, 309,\n312; BGH, Urteil vom 22. Januar 1952 - 2 StR 475/51 -).\n\n-5-\n\n2, Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die\nAuffassung des Landgerichts, die Angeklagte Anneliese Be@#B habe durch die in den Verträgen voM\n25, Oktober 1969 und 4. März 1970 vorgenommene Übertragung von Inventargegenständen des Altersheims auf\nihre Tochter den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts verwirklicht.\n\na) Da der Angeklagte Adam BEE nicht Betriebsinhaber und Schuldner war, scheidet er aus Rechtsgründen als tauglicher Täter oder Mittäter des Sonderdelikts des § 239 KO aus.\n\nb) In der Änderung der Rechtsträgerschaft an den\nnicht unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen - nur\ndiese hat die Strafkammer dem Schuldspruch zugrundegelegt - lag ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken.\nRechtsirrig ist die Ansicht der Revisionen, die Veräußerung habe wegen der Entstehung von Kaufpreisforderungen und - im ersten Teilakt - ihrer Unterlegung\ndurch einen Wechsel lediglich einen Austausch des Vermögenssubstrats, nicht aber eine Wertminderung des Vermögens der Angeklagten Anneliese Be@> bewirkt. Ein\nBeiseiteschaffen i.S. von § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO scheidet zwar aus, wenn die rechtsgeschäftliche Veräußerung\nvon Sachen zugleich einen entsprechenden Gegenwert im\nVermögen des Schuldners schafft und dieser sofort greifbar ist. Beabsichtigt der Schuldner aber, über die erhaltene Gegenleistung alsbald zu seinem Nutzen zu verfügen und sie den Gläubigern zu entziehen, so ist sie\nbei wirtschaftlicher, an den geschützten Gläubigerinteressen ausgerichteter Betrachtung nicht gleichwertig\n(BGH NJW 1953, 4152, 1153; BGH, Urteil vom 22. September\n1953 - 1 StR 341/53 -5 Böhle-Stammschräder, KO 11. Aufl.\n1974, Anm. 6 c zu § 239).\n\n-6-\n\nHier stellte die am 25. Oktober 1969 erworbene\nWechselforderung keinen sofort greifbaren Vermögenswert dar; die Ansicht, die Möglichkeit einer Pfändung des Wechsels habe den Gläubigern den Zugriff\nerleichtert, geht fehl. Auch die weitere Folgerung\ndes Landgerichts, die Einlösung des Wechsels im Januar 1970 habe den Gläubigern infolge des alsbaldigen\nVerbrauchs des Geldes durch Adam Becker keinen Ausgleich erbracht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom\n1. März 1970 stellte schon deshalb keine wertentsprechende, sofort greifbare Gegenleistung dar, weil sie gestundet war.\n\nc) Ohne Erfolg wenden sich die Revisionen auch gegen\ndie Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte Anneliese Becker habe bei der Übertragung die Gesamtheit\nihrer Gläubiger zu benachteiligen gesucht. Einer Mitteilung der Personalien dieser Gläubiger im Urteil bedurfte es nicht. Die insbesondere von der Beschwerdeführerin Anneliese Be@ib geforderte Anwendung des § 241 K0\nals des spezielleren Gesetzes im Falle des Vertrages vom\n4. März 1970 scheidet aus. Die Angeklagte Anneliese Be\nhat hier Inventargegenstände an ihre Tochter veräußert und\nden Kaufpreis gestundet. Mit dem Erwerb der Gegenstände\nwar das Verbrechen des § 239 KO vollendet. Die spätere\nAbtretung der Kaufpreisforderung an die Firma Marx Lang,\ndie die Tochter Lydia EB vornahm, ist insoweit\nohne Bedeutung. Das Vorbringen, die Angeklagte habe zur\nAufrechterhaltung des Betriebs des Altersheims gehandelt, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.\n\n[7\n- 7-\n\n3. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht ferner\nin der Übertragung der Geschäftsamteile der Warengroß-\n‚einkauf-GmbH von der Angeklagten Anneliese Bei auf\nihre Tochter die Merkmale des betrügerischen Bankrotts\ngefunden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführer, die teils wegen der Überschuldung der Gesellschaft einen wirtschaftlichen Wert der Anteile in Abrede\nstellen, im übrigen die gezahlte Gegenleistung von\n3.000,-- DM als jedenfalls wertdeckend bezeichnen,\ndringen nicht durch.\n\na) Gegenstand des Beiseiteschaffens im Sinne von\n§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO können nur Vermögensstücke sein.\nVöllig wertlose Sachen oder Rechte sind daher untaugliche Tatobjekte (BGHSt 5, 119, 121; 3, 32, 36; BGH,\nUrteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 588/57, mitgeteilt\nin BB 1958, 891). Der Wert von Geschäftsamteilen einer\nGesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmt sich indessen nicht allein nach dem Bilanzabschluß. Auch eine\nvermögenslose Gesellschaft kann objektiv einen Verkehrswert haben (BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 588/57,\naa0), etwa weil ein Kundenstamm oder betriebliche Erfahrungen und Kenntnisse (\"know-how\") vorhanden sind,\ndie im Wirtschaftsleben wichtige Bewertungsfaktoren\nfür ein Unternehmen darstellen. Dies ist bei einer überschuldeten Gesellschaft ungeachtet der Pflicht des Geschäftsführers, Konkursamtrag zu stellen (§ 64 GmbHG),\nim Prinzip nicht anders. Die Feststellung dieses Wertes\nist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht ist nur in beschränktem Umfang zu ihrer Nachprüfung in der Lage.\n\n-8 -\n\nVorliegend hat die Strafkammer in Vereinbarung\nund Zahlung des Kaufpreises von 3.000,-- DM ein entscheidendes Indiz dafür erblickt, daß die subjektive\nWertschätzung der Geschäftsamteile durch die Beteiligten einer objektiven Gegebenheit entsprach (UA S. 21).\nEin solcher Schluß ist möglich und aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Ihre Überzeugung hat die Strafkammer mit dem Hinweis untermauert, daß sich die Vertragsparteien der Mühe unterzogen, einen Notar aufzusuchen, und daß die Gesellschaft noch heute als Rechtsträger zur Abwicklung von Geschäften dient. An anderer\nStelle (UA S. 3) hat die Strafkammer festgestellt, daß\ndie Gesellschaft den Mietzins für die Wohnung der beiden Angeklagten Becker entrichtet.\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei\nder Würdigung aller dieser Umstände im Zusammenhang mit\nder Überschuldung der Gesellschaft wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte. Das Schweigen der Angeklagten über den Zweck der Veräußerung der Geschäftsamteile (UA S. 18) nötigte das Gericht auch nicht, besondere, von diesen selbst nicht vorgebrachte Umstände,\nfür die es an einem begründeten Anhalt fehlte, zu ihren\nGunsten zu unterstellen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975\n- 2 StR 215/75 -).\n\nb) Rechtsbedenkenfrei hat die Strafkammer die Gleichwertigkeit des Kaufpreises mit der Erwägung verneint, die\nempfangene Geldsumme habe den Gläubigern der Angeklagten\nAnneliese Bed> keine Sicherheit geboten. Es ist daher\nunerheblich, daß sie zusätzlich einem Irrtum über den zeitlichen Abstand zwischen dem notariellen Übertragungsakt\nund der Ableistung des Offenbarungseides erlegen ist (UA\nSs. 22). Die notarielle Verhandlung erfolgte am 16. Februar\n1970, die Eidesleistung am 23. März 1970, also im Abstand\nvon weit mehr als 1 Woche.\n\n-9-\n\n4. Die Verurteilung der Angeklagten Anneliese\nBe@P wegen versuchten betrügerischen Bankrotts im\nFalle der sog. Grundschuldabtretung hält ebenfalls\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer\nhat hierzu festgestellt, daß die Angeklagte kurz vor\ndem Termin zur Ableistung des Offenbarungseides bezüglich einer Grundschuld, deren Brief mit einer Abtretungserklärung des Gläubigers zu ihren Gunsten bei\neinem Notar hinterlegt war, eine Abtretungserklärung\nabgab, um das Recht durch unentgeltliche Übertragung\nauf ihre Tochter ihren Gläubigern zu entziehen.\n\nDie Abgabe der Abtretungserklärung war als nach\n§§ 1192, 1154 BGB notwendiger Teilakt der Rechtsübertragung eine Handlung, mit der die Angeklagte nach ihrer\nVorstellung unmittelbar den erstrebten Erfolg herbeiführen wollte. Die Erklärung erfüllt daher die Merkmale\ndes versuchten Konkursverbrechens, obgleich der Angeklagten angesichts des noch fehlenden Besitzes am Grundschuldbrief damals die Rechtsmacht mangelte, den Übergang der Grundschuld zu vollenden. Im Hinblick auf die\nspätere, der Angeklagten von der Strafkammer nicht mehr\nzugerechnete Auslösung der anderweit gepfändeten Grundschuld durch die Angeklagte N gegen den Betrag\nvon 26.000,-- DM bedurfte es auch keiner besonderen Feststellungen im Urteil über den Wert des Grundpfandrechts.\nEntgegen dem Vorbringen der Revision der Angeklagten Anneliese Be hat die Strafkammer ferner die Einlassung,\ndaß die Übertragung entgeltlich erfolgen sollte, für widerlegt erachtet (UA S. 18).\n\n5. Die Teilnahmehandlungen der Angeklagten Adam\nBEE und Lydia NP sind in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise festgestellt.\n\n- 10 -\n\n6. Das angefochtene Urteil hat schließlich auch\nBestand im Schuldspruch wegen der Eidesdelikte.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte\nAnneliese Be@f® nach § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO\nfür verpflichtet gehalten, die Abtretung der Geschäftsamteile zu offenbaren.\n\nb) Im Ergebnis zutreffend legt die Strafkammer\nden Angeklagten BEEB auch zur Last, daß die Angeklagte Anneliese Bedfiie bei der Leistung des Offenbarungseides die \"Grundschuldabtretung\" als offenbarungspflichtige unentgeltliche Verfügung verschwiegen\nhat. Insoweit hat das Landgericht zwar übersehen, daß\nAnneliese Be@@® im Zeitpunkt der Eidesleistung noch\nnicht Inhaberin des Grundpfandrechts geworden war und\neine rechtswirksame Verfügung hierüber mangels Briefbesitzes noch nicht hatte treffen können. Wie indessen dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, hatte die Angeklagte gegen den Grundschuldgläubiger Dr. RWER einen Anspruch auf Übertragung der\nGrundschuld und wußte dies. Diesen Anspruch hat sie ihrer\nTochter abgetreten. |\n\nDie Grundschuld ist am 12. Februar 1964 für Dr. Rudolph zugleich mit der Wiedereintragung der Angeklagten\nals Eigentümerin begründet worden. Sie wurde, nachdem\nder Gläubiger schon den Brief mit einer Abtretungserklärung hinterlegt hatte, von einem Drittgläubiger gepfändet. Daraufhin hat Dr. RAM das Recht weder ganz\nnoch teilweise für sich in Anspruch genommen und auch\nauf der Erfüllung der bei der Hinterlegung festgesetzten\nBedingung einer Zahlung von ca. 10.000,-- DM nicht bestanden. Vielmehr ist schließlich die Angeklagte Ne,\n\n- 11 -\n\nnachdem sie die Pfändung abgelöst hatte, in den Besitz\ndes Grundschuldbriefes gelangt. Daraus erhellt, daß\n\ndie Angeklagte Anneliese Be@B einen verwertbaren\nAnspruch gegen Dr. RB auf Übertragung der Grundschuld an sie hatte. Wie ihrem Verhalten zu entnehmen\nist, wollte sie, wenn nicht die Grundschuld selbst, so\nwenigstens dieses Recht auf ihre Tochter unabhängig von\nder Frage übertragen, in welcher rechtlichen Form sich\nder Übergang vollziehen würde; der Grundschuldabtretung\nvom 20. März 1970 ist daher auch der - in die Tat umgesetzte - Wille zu entnehmen, den gegen Dr. Re bestehenden schuldrechtlichen Anspruch dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Damit traf sie eine unentgeltliche\nVerfügung, die in dem drei Tage später geleisteten Offenbarungseid nicht verschwiegen werden durfte.\n\nc) Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht die\nVorwerfbarkeit des den Angeklagten BE hinsichtlich\nder Eidesdelikte angelasteten Verhaltens bejaht. Daß die\nAngeklagten auch insoweit schuldhaft gehandelt haben, als\ndie \"Grundschuldabtretung\" bei dem Offenbarungseid nicht\nangegeben wurde, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls. Die Angeklagten haben die anderen offenbarungspflichtigen Geschäfte mitgeteilt und selbst zumindest\nZweifel über den Umfang ihrer Rechtspflichten gehabt.\nDies rechtfertigt ihre Verurteilung.\n\n- 12 -\n\n7. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des ange-\n\nfochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-14/2-str-592-75","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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