{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-01-14_2_StR_530_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-14","aktenzeichen":"2 StR 530/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 530 URTEIL\nws: %\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Bankkaufmann Joachim BEE aus Fegiummmm/ ME,\n\ngeboren am GERD 1944 in GEEEED,\n\n2, den Mechaniker Helmut Oswald E EEEEEEP aus Frei / VB,\n\ngeboren am EEE» 13921 in sem /Polen,\n\nwegen Betrugs U.8.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. Be in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus FeiiiED / Mail\nals Verteidiger des Angeklagten BI,\n\nJustizhauptsekretär Em»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt/Main vom 29. Juni 1975 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\n\nund die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsionen der Verfahrensbeteiligten bleiben erfolglos,\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nHT Zn zamwaltschaft\n\n1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer auf\nden Angeklagten DD beschränkten Revision dagegen, daß\ndie Strafkammer bei diesem Angeklagten wegen einer möglichen manischen Erkrankung für die Taten vor dem 1. Januar\n1968 erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit und für\ndie spätere Zeit Zurechnungsunfähigkeit angenommen hat,\n\nZu diesem Ergebnis war der vom Gericht beigezogene\nSachverständige Prof. Dr. Ei@B, Direktor des psychiatrischen Krankenhauses in Men, gekommen. Anderer Ansicht\nwar der wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnte Sachverständige Dr. We Oberarzt bei der Psychiatrischen und Neurologischen Universitätsklinik in Fg»-\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach ihrer Meinung hätte die Strafkamner\nvon Amts wegen einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen beauftragen müssen,\n\nDie Aufklärungspflicht gebietet grundsätzlich nicht,\ndaß das Gericht einen weiteren Sachverständigen hört, weil\n\n£L\n\nes sich den Ausführungen eines hinzugezogenen Sachverständigen anschließen und dabei vom Ergebnis eines andern bei den Akten befindlichen Gutachtens abweichen will.\nHier kommt noch hinzu, daß der Sachverständige Dr. Wanke\nwegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschieden war. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\ndaß die Strafkammer es bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat allein\ndurch den ihr als zuverlässig bekannten Sachverständigen\nProf. Dr. Ei@® hat bewenden lassen - das um so weniger,\nals weder die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr.\nEicke allgemein angezweifelt noch behauptet wird, ein anderer Sachverständiger besitze überlegene Forschungsmittel.\n\nNach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte sich dem\nGericht allerdings aufdrängen müssen, \"daß der Sachverständige Prof. Dr. Ei@B sein Gutachten ohne Berücksichtigung der Frage erstattet hat, ob der Angeklagte Blum\nbei ihm simulierte, da der Sachverständige Prof. Dr. Eicke\nseinerzeit bei dem Aufenthalt des Angeklagten BB im Gerichtsgefängnis in Marburg keinen ausreichenden Gesprächskontakt bekommen hat, wie aus der Äußerung von Prof, Ei»\nvom 18.11.1968 hervorgeht\", Aus dieser Äußerung (Bd. IV\nBl. 682 ff d.A.) ergibt sich indessen keineswegs, daß der\nSachverständige die Möglichkeit von Simulation nicht berücksichtigt hat. In der Hauptverhandlung hat er in diesem Zusammenhang auch erklärt, bei der Unterhaltung merke\nman, ob ein Maniker vorspielt oder ob es echt ist. In\nübrigen wäre der Verdacht, ein erfahrener Psychiater habe\nnicht an die Möglichkeit einer Psychosesimulation gedacht,\n\nnahezu abwegig. Wie sich weiter aus dem Zusammenhang der\nÄußerung ergibt, hatte sich der Sachverständige mit dem\nAngeklagten wiederholt eingehend unterhalten, bevor er\ndie Vermutung äußerte, daß innerpathologische Vorgänge\nfür die Straftaten des Angeklagten von entscheidender Bedeutung sein könnten.\n\nAufgrund der genannten - später auch im schriftlichen Gutachten verwerteten - Äußerung hätte sich die Strafkammer somit unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt sehen\nmüssen, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen.\n\nSchließlich vertritt die Staatsanwaltschaft die vom\nGeneralbundesanwalt geteilte Auffassung, es handele sich\nhier um einen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zwingenden Grenzfall wie in dem in BGHSt 23, 176 ff behandelten Fall eines Sexualmörders. Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Pflicht zur Wahrheitsforschung das Gericht ausnahmsweise nötigen könne, zur Begutachtung einer ganz ungewöhnlichen, nahezu einmaligen\nsexuellen Triebanomalie des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen anzuhören, der über spezielle wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung und insbesondere der krankhaften Verirrungen des\nTrieblebens (Psychopathologie der Sexualität) verfügt, auch\nwenn ein dahingehender Beweisamtrag nach § 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden könnte. Ein\nsolcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. Die Differentialdiagnose zwischen Psychopathie und Psychose gehört zum\ngewöhnlichen Aufgabenkreis des begutachtenden Psychiaters.\nDie Revision trägt auch nicht vor, daß es hierzu der Kenntnisse eines psychiatrischen Spezialisten bedürfe.\n\nBe £y\n\nDie Heranziehung nur eines Sachverständigen war\nsomit kein Verfahrensfehler.\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung - insbesondere\nauch der eingehenden Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit -\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten\n\nDie Verfahrensrügen sind mangels näherer Darlegung\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nAuch sonst hat das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen lassen.\n\nSchumacher wWillnms Kirchhof\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-14/2-str-530-75-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-14/2-str-530-75-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.264119+00:00"}}