{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-17_2_StR_480_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-17","aktenzeichen":"2 StR 480/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 480/73 URTEIL\n\nany\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Horst Heinrich W 5 au: Vu.\ndort geboren am EB 341,\n\n2. den Mechaniker Rüdiger We WB zus Ci.\ngeboren am EEE 1943 in rl /üsterreich,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 17. Dezember 1975, in der Sitzung\nam 19. Dezember 1975, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WED au: EEE\nals Verteidiger für den Angeklagten\n“RB,\nRechtsanwalt ED zu: EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\nVer,\nJustizhauptsekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1972 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. 1. Die Angeklagten und OB überfielen am\n\n17. Dezember 1970 den Kassierer und Prokuristen\nVER der vei BEER im Kanton Zürich ansässigen\nFirma NED, el: er abends in Zürich das Haus\nbetreten wollte, in dem er wohnt. Durch das Drohen\n\nmit einer Schußwaffe veranlaßten sie ihn, in ihren\nWagen einzusteigen und mit ihnen zu jener Firma zu\nfahren. Auf dem Wege dorthin nahm ihm der Angeklagte\nWeib die Schlüssel für die Eingangstür des Betriebsgebäudes sowie für den in diesem Haus befindlichen Tresor ab. Um zu verhindern, daß WB beim Ausräumen\ndes Tresors störe oder Hilfe herbeihole, verbanden sie\ninm die Augen, fesselten ihm die Hände auf den Rücken,\nversetzten ihm mittels einer mitgebrachten Spritze zwei\nEinstiche in das Gesäß und zwangen ihn, eine Flüssigkeit zu trinken, Während der Angeklagte Wei zur Bewachung des Überfallenen im Wagen blieb, begaben sich\nder Angeklagte WEM und OB in das Innere des\nFirmengebäudes und holten aus dem Tresor rund 335 000 sfr.\nDanach wurde WER in das Haus hineingetragen und dort\nan das Treppengeländer gefesselt.\n\n2. In der Nacht zum 21. Juni 1971 brach der Angeklagte Wei mit einem anderen eine Garage auf, in der\nElektrogeräte einer Radiogroßversandfirma lagerten. Nach\ndem Öffnen des Tores fuhr der Angeklagte WB nit seinem Personenkraftwagen heran. Gemeinsam holten sie eine\ngrößere Zahl von Radios, Kassettenrecordern und Tonbandgeräten aus der Garage und luden sie in das Auto. Als sie\nhiermit gerade fertig waren, wurden sie durch eine Polizeistreife gestört und rannten in verschiedenen Richtungen\nfort. Der Angeklagte WEB kehrte, nachdem sich die Polizeibeamten entfernt hatten, zurück und transportierte die\n\n-L-\n\nBeute zu einem vorher vereinbarten Treffpunkt, wo er\neinige der Geräte einem Unbekannten übergab. Am folgenden Tag nahm er als Gegenleistung DM 1.800 in Empfang.\nEinen nicht mehr feststellbaren Teil der Beute behielt\ner für sich. Der Angeklagte We erhielt nichts. Ihm\nerklärte der Angeklagte WEB, die gesamte Beute sei\nbeschlagnahmt worden.\n\n3. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörpververletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall zu Gesamtfreiheitsstrafn von je sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das\nVerfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nII. Die Beschwerdeführer erheben eine Vielzahl von weitgehend übereinstimmenden Verfahrensrügen, die sich sämtlich\nauf die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung\nbeziehen. Die Rügen sind zu einem erheblichen Teil unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Erörterung\nbedürfen nur folgende Punkte:\n\n1. Am 30. Oktober 1972 verkündete die Strafkammer\nden Beschluß, daß der in der Schweiz inhaftierte Zeuge\nOB dort im Wege der Rechtshilfe vernommen werden solle.\nFerner wurde durch einen weiteren Beschluß nach §§ 97, 126\nBRAGO für die Vernehmung des Zeugen \"die Anwesenheit der\nPflichtverteidiger Rechtsanwalt CB und EEE für notwendig erachtet\". Bei diesen Rechtsanwälten handelte es sich\n\n-5-\n\num die Verteidiger der Angeklagten VW und KB\nWEB: Der Verteidiger des Angeklagten We, Rechtsanwalt EEE, war zu dieser Zeit noch Wahlverteidiger. In der Hauptverhandlung vom 1. November 1972\nteilte der Vorsitzende mit, daß die Vernehmung am\n\n3. November 1972 in Zürich stattfinden solle. Mit\nSchreiben vom 1. November 1972, beim Landgericht am\nfolgenden Tage eingegangen, legte Rechtsanwalt Ey\nWER sein Mandat nieder. Daraufhin wurde er noch an\ndemselben Tage als Pflichtverteidiger bestellt und\nhiervon telefonisch in Kenntnis gesetzt. An der wie\ngeplant durchgeführten Zeugenvernehmung in der Schweiz\nnahm er nicht teil. Die Hauptverhandlung wurde am 6.,\n7., 10. und 17. November 1972 sowie an späteren Tagen\nfortgesetzt. In der Sitzung vom 23. November 1972 beschloß die Strafkammer, das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen zu verlesen. Darauf lehnte der Verteidiger des Angeklagten We die drei Berufsrichter\nmit folgender Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit ab;\n\n\"Der Angeklagte We wies aus Anlaß des\n\nTermins vom 30.10.72, in welchem endgültig\n\nder Vernehmungstermin und die geänderte Stunde\nbekannt gegeben worden ist, darauf hin, daß er\nnicht in der Lage sei, die Kosten dieser Dienstreise und Vernehmung zu tragen. Er bat, schriftlich wiederholt am 1.11.1972, um Beiordnung. Mit\nBeschluß vom 2.11.1972, nachmittags zugegangen,\nerfolgte die Beiordnung; eine Feststellung, daß\ndie Dienstreise erforderlich sei, erfolgte im\nGegensatz zu den anderen Verteidigern nicht.\nEine antizipierte Feststellung ist begrifflich\nnicht denkbar. Sie erfolgte auch nur ausdrücklich\n\n-6 -\n\nhinsichtlich der weiteren Pflichtverteidiger. Die Verteidigung rügte dies mit\nSchriftsatz vom 6.11.72. Der Angeklagte\nWeblus sieht sich daher beeinträchtigt,\ninsbesondere dann, wenn - wie beschlossen -\neine erneute Einvernahme abgelehnt wird,\nweil sich dieser Mangel für das weitere\nVerfahren fortsetzen wird und er daher\nsubjektiv damit rechnen muß, daß die Unparteilichkeit ihm gegenüber nicht gewahrt\nwird,\"\n\nDas Ablehnungsgesuch ist als unbegründet zurückgewiesen worden, da der Gerichtsbeschluß, der die Reise\nzum Vernehmungsort für die Pflichtverteidiger als notwendig bezeichnete, selbstverständlich auch für den Verteidiger des Angeklagten Weiß gegolten habe, nachdem\ner zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei.\n\nBeide Angeklagte sind der Ansicht, das Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden.\n\nDer Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht\nvor. Es kann offen bleiben, ob der Ablehnungsamtrag überhaupt rechtzeitig und damit zulässig gestellt worden ist.\nEr war jedenfalls unbegründet. Für den Angeklagten Veguin\nund seinen Verteidiger konnte bei objektiver Beurteilung\nnicht zweifelhaft sein, daß die vom Gericht getroffene\nFeststellung über die Erforderlichkeit der Reise auch\nfür Rechtsanwalt Englisch galt, nachdem dieser zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Sofern die Revisionsbegründung des Angeklagten We dahin zu verstehen sein\nsollte, daß er die Ablehnung auch wegen der Kurzfristigkeit der Terminsmitteilung für berechtigt erachte, handelt\n\n- 17 -\n\nes sich um das unzulässige Nachschieben eines Ablehnungsgrundes, so daß hierauf an sich nicht eingegangen zu werden bräuchte. In Wirklichkeit sind\ndie Verteidiger von dem Termin, wenn auch nur als\nvoraussichtlichem, bereits am 18. Oktober 1972 unterrichtet worden (Bd. V Bl. 128 d.A.). Da somit ein\ndaurchgreifender Ablehnungsgrund nicht vorlag, bleibt\nauch das nach § 337 StPO (vgl. hierzu RGSt 62, 259,\n261) zu prüfende Vorbringen des Angeklagten Vs\nzu diesem Punkt erfolglos.\n\n2. In der Sitzung vom 30. Oktober 1972 erklärte\nder Mitangeklagte NR, gegen den das Verfahren\nspäter abgetrennt wurde, nach der Mittagspause, er\nhabe um 9 und 12 Uhr jeweils zwei Valium-Tabletten\nund damit insgesamt 40 Milligramm Valium eingenommen;\ndies entspreche der vierfachen Menge, die bei dem\nZeugen WEB zur Bewußtlosigkeit oder Betäubung\ngeführt haben solle. Er wollte auf diese Weise dartun, daß die Angaben des Zeugen unglaubhaft seien.\nEin daraufhin gehörter Sachverständiger sah Nm\nwegen der Einnahme der Tabletten für diesen Tag als\nverhandlungsunfähig an. Demgegenüber brachte der Angeklagte selbst zum Ausdruck, daß er sich verhandlungsfähig fühle. Die Verhandlung wurde hierauf fortgesetzt. In ihrem weiteren Verlauf machte der Angeklagte Angaben zu einem Brief, den er an den Zeugen\nVB geschrieben hatte.\n\nDie Beschwerdeführer stützen sich auf das Gutachten jenes Sachverständigen und vertreten die Auffassung, der Angeklagte N müsse für diesen Tag\nals abwesend angesehen werden, so daß der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sei.\n\nIhr Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Angesichts\ndes Verhaltens dieses Angeklagten, wie es aus dem\nHauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist, erachtet\nder Senat die Verhandlungsunfähigkeit nicht für erwiesen, zumal eine solche in der Regel nur bei schweren körperlichen oder seelischen Mängeln oder Krankheiten besteht. Da der psychische und körperliche Zustand, in dem er sich unabhängig von der Wirkung der\nTabletten damals befand, nicht wiederhergestellt werden\nkann, scheidet für den Senat die Einholung eines neuen\nGutachtens über die Verhandlungs fähigkeit des Angeklagten am 30. Oktober 1972 aus. Steht somit nicht fest, daß\ner in dieser Sitzung verhandlungsunfähig war, so kann\nauch nicht davon ausgegangen werden, daß er damals gehindert war, auf Fragen der Beschwerdeführer sachgerecht\nzu antworten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil\nvom 10. Oktober 1961 - 5 StR 337/61 - mit weiteren Nachweisen).\n\n3. Im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen\nOertli erheben die Angeklagten mehrere Verfahrensrügen.\n\na) Wie bereits erwähnt, wurden die Verteidiger der\nBeschwerdeführer am 18. Oktober 1972 davon unterrichtet,\ndaß der Zeuge OB möglicherweise am 3. November 1972\nim Wege der Rechtshilfe in der Schweiz vernommen werden\nsolle. In der Sitzung vom 25. Oktober 1972 beantragten\nsie, den Zeugen vor der Strafkamner zu vernehmen und ihn\nden Zeugen VB und FB gegenüberzustellen. Der\nebenfalls schon genannte, am 30. Oktober 1972 verkündete\nBeschluß war am 27. Oktober 1972 gefaßt worden. In ihm\nwurde darauf hingewiesen, daß der Zeuge OB durch das\nfür seinen Aufenthaltsort zuständige Gericht in der Schweiz\nvernommen werden solle, da keine Möglichkeit bestehe, den\n\n- 9 -\n\nin der Schweiz inhaftierten Zeugen zum Zwecke der Ver-\n\nnehmung vor dem erkennenden Gericht in der Bundesrepu-\n\nblik in Haft zu halten. Die Vernehmung wurde am 3. No-\n\nvember 1972 in Anwesenheit der Mitglieder der erkennenden Strafkamnmer, eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie mehrerer Verteidiger, darunter dem des\nAngeklagten WB, durchgeführt.\n\nDie Beschwerdeführer sehen in dieser Verfahrensweise\nmehrere Rechtsfehler, jedoch zu Unrecht. Der Gerichtsbeschluß ist durch das Verlesen in der Hauptverhandlung\nordnungsgemäß verkündet worden (§ 35 Abs. 1 StPO). Nach\nder am 18. Oktober 1972 erfolgten Vorankündigung hatten\ndie Angeklagten genügend Gelegenheit zur Stellungnahme\nund somit ausreichendes rechtliches Gehör nach § 33\nAbs. 1 StPO. Ferner ist ihre Verteidigung durch die\nkurzfristige endgültige Festlegung des Vernehmungstermins nicht unzulässig behindert worden, da sie rechtzeitig auf die Möglichkeit dieses Termins hingewiesen\nworden waren. Der Verteidiger des Angeklagten WB\nhat denn auch den Vernehmungstermin wahrgenomnen.\n\nb) Die Rüge, die Strafkammer sei unzutreffend davon\nausgegangen, der Zeuge O@R könne in Deutschland nicht\nvernommen werden, hat gleichfalls keinen Erfolg. Die\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zürich war zwar bereit,\nden Zeugen on in die Bundesrepublik zu überstellen,\ndoch machte sie dies davon abhängig, daß er hier während\nseines Aufenthaltes in Haft gehalten werde. Dafür sahen\ndie Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main und das Hessische\nMinisterium der Justiz keine rechtliche Möglichkeit. Ob\ndieser Standpunkt zutraf, kann offen bleiben. Jedenfalls\nwar damit der Zeuge O@MB für die Strafkammer unerreichbar.\nDer Hessische Minister der Justiz hat sich die Entscheidung\ndarüber, ob ein Ersuchen auf Zuführung einer in ausländischem Gewahrsam befindlichen Person zum Zweck ihrer\n\n- 10 -\n\nVernehmung als Zeuge oder zur Gegenüberstellung dem\nbetreffenden ausländischen Staat übermittelt werden\nkann, allgemein vorbehalten (RdErl. des Hess. MdJ vom\n17. März 1959, Abschnitt II, Abs. 2, Satz 2 Buchst. a\n\nin Verbindung mit Nr. 158 RiVASt - beide veröffentlicht in Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr\n\nin Strafsachen, I. A 3, S. 10 fund I. A4, S. 1, 46 -).\nNachdem er im vorliegenden Fall zu jener Rechtsansicht\ngelangt war und es deshalb abgelehnt hatte, ein Ersuchen\nan die Schweiz zu richten, bestand für die Strafkammer\nkeine Möglichkeit, den Zeugen ol in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Eine unzulässige Beeinträchtigung der\nVerteidigung liegt danach nicht vor.\n\nDas Landgericht hat den Antrag, den Zeugen Oi\nden Zeugen WB und FOR vor der Strafkammer\ngegenüberzustellen, nicht ausdrücklich beschieden. Dennoch scheidet nach dem Vorstehenden ein durchgreifender\nVerfahrensfehler aus. Hinzu kommt, daß sich der in der\nSchweiz wohnende Zeuge FB zeweigert hat, zur Vernehmung nach Deutschland zu reisen. Es bedarf unter diesen\nUmständen nicht der Entscheidung, ob die Revision unmittelbar oder nur in Verbindung mit der von den Beschwerdeführern\nerhobenen, aber ebenfalls unbegründeten Aufklärungsrüge auf\neine etwaige Verletzung des § 58 Abs. 2 StPO gestützt werden\nkönnte. Eine Gegenüberstellung der Zeugen in der Schweiz ist\nvon den Angeklagten nicht beantragt worden; es sind auch\nkeine Gründe ersichtlich, die das Landgericht gedrängt haben könnten, eine solche Gegenüberstellung in der Schweiz\nvon Amts wegen zu veranlassen. Der Zeuge oa hat ausdrücklich bestritten, mit dem Zeugen Wh \"Kontakt\" gehabt zu haben. Nach seinen Bekundungen ist ihm WEB zelegentlich eines Besuches bei FEB üurch diesen vor-\n\n- 11 -\n\ngestellt worden. Der Zeuge FEB hat bei seiner\nVernehmung erklärt, daß er von einer Mithilfe Ws\nnichts wisse, ihm eine solche auch nicht zutraue.\n\nc) Die Angeklagten bestreiten ohne Erfolg die\nVerlesbarkeit des Protokolls über die Vernehmung des\nZeugen O@EEB durch einen Bezirksanwalt des Kantons\nZürich.\n\naa) Soweit der Beschwerdeführer We infrage\nstellt, ob die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich\nfür die Vernehmung zuständig gewesen und ob letztere\nüberhaupt einer \"richterlichen\" Vernehmung im Sinne\ndes § 251 Abs. 1 StPO gleichzustellen ist, erhebt er\nkeine zulässige Rüge. Denn es fehlt an der bestimmten\nBehauptung eines Verfahrensmangels. Aus dem Vorbringen\ndes Angeklagten ergibt sich, daß er sich zur Prüfung, ob\nein derartiger Verstoß vorliegt, nicht in der Lage sieht,\nweil die Strafkammer in ihrem Verlesungsbeschluß nicht die\njene Frage betreffenden Verfahrensvorschriften des Kantons\nZürich angegeben hat. In Wirklichkeit beanstandet der Angeklagte hier, daß die Mitteilung dieser ausländischen\nBestimmungen unterblieben ist. Zu deren Anführung war\ndie Strafkammer aber nicht verpflichtet (vgl. BGHSt 2,\n300, 303 f).\n\nKeine derartigen Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der vom Angeklagten WB erhobenen Beschwerde der\nUnzuständigkeit des Zürcher Bezirksanwalts. Jedoch ist\nsein Vorbringen unbegründet.\n\nErsucht ein deutsches Gericht im Wege der Rechtshilfe\neine ausländische Stelle um die Vernehmung eines Zeugen,\nso kann es nicht erwarten, daß bei der Ausführung des Ersuchens deutsches Strafverfahrensrecht angewendet wird;\n\n- 12 -\n\nes muß sich deshalb mit der Beachtung der am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften begnügen (BGHSt 7, 15 f). Eine Regelung\ndes Verfahrens in Angelegenheiten der internationalen\nRechtshilfe enthält das Schweizerische Bundesrecht\nnicht. Die Erledigung von Rechtshilfebegehren ist in\nder Praxis den kantonalen Behörden überlassen worden\n(Hauser/Hauser, Komm.z. Zürcher. GVG, 3. Aufl., §§ 126/\n127, Anm. 3 C a). Im Kanton Zürich bestehen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Erledigung von\nRechtshilfegesuchen. Die Justizdirektion des Kantons\nhat durch Verfügung vom 5. August 1920 die sachliche,\nnicht aber auch die örtliche Zuständigkeit geregelt.\nNach dieser Verfügung gehörte die Vernehmung des Zeugen OB. da sich das Strafverfahren gegen Erwachsene\nrichtete, zur Zuständigkeit der Bezirksanwaltschaft\n(Hauser/Hauser, aa0, §§ 126/127, Anm. 5). Gewöhnlich\nerfolgt die Vernehmung durch den Bezirksanwalt, in\ndessen Bezirk der Zeuge wohnt. Wenn es zweckmäßig erscheint, wird hiervon aber auch abgegangen. Dies entspricht § 136 Zürcher StPO, der für die einem Hauptverfahren vorgeschaltete \"Untersuchung\" gilt (Entscheidung des Zürcher Obergerichts vom 22. Februar 1961, veröffentlicht in Blätter für Zürcherische Rechtsprechung,\n1962, Nr. 76). Obwohl der Zeuge OB zur Zeit seiner\nVernehmung in der im Kanton St. Gallen gelegenen Strafanstalt Saxerriet einsaß, durfte er somit durch einen\nBezirksanwalts des Kantons Zürich vernommen werden. Bei\ndiesem Ergebnis bedarf es nicht der Entscheidung, ob eine\nVerletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit durch eine inländische oder ausländische Verhörsperson\nüberhaupt das Vernehmungsprotokoll mit einem Fehler belastet, der seiner Verlesung entgegensteht (vgl. BGH,\nUrteil vom 9. September 1971 - 1 StR 317/71 -).\n\n- 13 -\n\nbb) Der Zeuge OB wurde ausweislich des Protokolls vor seiner Vernehmung unter Hinweis auf die Straffolgen des Art. 307 Schweiz. StGB zur Wahrheit ermahnt.\nEinen Vermerk über eine Belehrung dahin, daß er nach\n§ 131 Zürcher StPO die Beantwortung von Fragen verweigern könne, die ihn der Gefahr strafrechtlicher\nVerfolgung aussetzen würde, enthält die Niederschrift\nnicht. - Der Zeuge war zur Zeit seiner damaligen Vernehmung noch nicht rechtskräftig verurteilt. - Die\nBeschwerdeführer folgern aus dem Schweigen des Protokolls, daß eine solche Belehrung unterblieben ist, und\nvertreten den Standpunkt, daß deshalb die Niederschrift\nnicht hätte verlesen werden dürfen,\n\nDie Rügen haben ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat\nein Verstoß gegen die nach § 131 Zürcher StPO bestehende Belehrungspflicht gemäß der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts und des Kantonalen Obergerichts\n(Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, 1962, Nr. 163;\nferner 1950, Nr. 85) die Ungültigkeit des Protokolls zur\nFolge; dieses darf vom erkennenden Richter nicht berücksichtigt werden. Im Gegensatz hierzu ist jedoch nach deutschem Recht die Verwertung einer Zeugenaussage, die unter\nVerletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO zustande gekommen ist, zulässig (BGHSt 11, 213, 218). Das\nmuß auch dann gelten, wenn der Zeuge im Ausland vernommen\nworden ist. Der gegenteilige Standpunkt würde dazu führen,\ndaß die deutschen Gerichte sonst in Fällen wie dem vorliegenden zur Beachtung eines ausländischen Verfahrensrechts\ngezwungen wären, das strenger ist als das eigene. Dies\nkann aber ebensowenig verlangt werden wie umgekehrt die\nBerücksichtigung der deutschen Prozeßvorschriften durch\nden um Rechtshilfe ersuchten fremden Staat (vgl. BGH,\nUrteil vom 9. September 1971 - 1 StR 317/71 -; ferner\nBGH VRS 20, 122, 124).\n\n- 1, -\n\nec) Der Zeuge OB hatte bei seiner Vernehmung\ndurch den Bezirksanwalt keine Gelegenheit, im Zusammenhang auszusagen. Vielmehr las ihm der Bezirksanwalt abschnittweise die Angaben vor, die er bei mehreren Vernehmungen durch die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf gemacht hatte, und fragte ihn, ob sie zutreffend seien\noder ob er sie ergänzen wolle. Die Bitte der Verteidiger, den Zeugen im Zusammenhang berichten zu lassen,\nlehnte der Bezirksanwalt unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab.\n\nDer Angeklagte WB ist der Meinung, die anwesenden Mitglieder des erkennenden Gerichts hätten darauf\ndrängen müssen, daß die Vernehmung in der von den Verteidigern gewünschten Weise durchgeführt werde.\n\nDiese Beanstandung ist ebenfalls unbegründet. Die\nvom Bezirksanwalt angewandte Vernehmungsmethode entsprach\ndem Zürcher Recht. Nach § 165 Abs. 3 Zürcher GVG werden\nbei einer erneuten Vernehmung eines Zeugen \"bloß die Abweichungen von den früheren Aussagen und allfällige Ergänzungen protokolliert.\"\n\nDas Vorbringen des Angeklagten We, die Strafkammer habe in dem Verlesungsbeschluß nicht die Rechtsnorm angegeben, nach der ein solches Vernehmungsverfahren\nstatthaft sei, ist unbegründet; denn eine derartige Mitteilungspflicht besteht nicht.\n\ndd) Der Angeklagte Weiß macht weiter geltend, da\ndie Vernehmungsniederschrift außer von dem Zeugen OB\nnur noch von einer weiteren Person unterzeichnet sei,\nfehle entweder die Unterschrift des Bezirksanwalts oder\ndie des Protokollführers, möglicherweise sogar die von\n\n- 15 -\n\nbeiden, da jene Unterschrift unleserlich sei. Die\nUnterzeichnung des Protokolls durch die beiden Urkundspersonen gehöre aber zu den Mindesterfordernissen für seine Verlesbarkeit.\n\nAuch diese Rüge hat keinen Erfolg. Wie unschwer\nzu erkennen ist, stammt die vom Beschwerdeführer Weis\nWB 215 unleserlich bezeichnete Unterschrift von dem\nBezirksanwalt NG: Die Niederschrift ist somit nicht\nvom Protokollführer unterzeichnet worden. Dies stand\nihrer Verlesbarkeit nicht entgegen. Wohl setzt § 251\nAbs. 1 StPO voraus, daß bei der Fertigung des Protokolls die gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten\ngewahrt worden sind (BGHSt 9, 297, 301). Für die Verwertbarkeit eines ausländischen Vernehmungsprotokolls\ngenügt jedoch, daß die Verfahrensvorschriften des ersuchten Staates beachtet worden sind. Das Fehlen der\nUnterschrift des Schriftführers stellt nach dem Recht\ndes Kantons Zürich keine Rechtsverletzung dar. Denn\nbei diesem Protokollführer handelte es sich um eine\nsogenannte nichtverantwortliche Hilfskraft, die keinen Einfluß auf die Gestaltung des Protokolls ausübte,\nsondern lediglich den ihr diktierten Text niederschrieb.\nIn einem solchen Fall verlangt das Zürcher Recht aber\nnicht die Unterzeichnung der Niederschrift durch den\nSchriftführer (Hauser/Hauser, aa0,§ 165 Anm. 5 unter\nHinweis auf ein Urteil der 1. Abt. des Bezirksgerichts\nZürich vom 17. Februar 1959, S. 329).\n\nee) Die Beschwerdeführer bestreiten zu Unrecht, daß\ndem Erscheinen des Zeugen O@EMB auch zur Zeit der Verlesung seiner Aussage noch für eine längere Zeit nicht\nzu beseitigende Hindernisse entgegenstanden.\n\n- 16 -\n\nd) Die Strafkammer verlas in der Hauptverhandlung\ndie Niederschrift über die erwähnte Vernehmung OB;,\nnicht aber auch die Protokolle über die bei dieser Vernehmung dem Zeugen vorgehaltenen früheren Aussagen. Die\nRevisionsführer behaupten, die Strafkammer habe diese\nletzteren Bekundungen im Urteil mitberücksichtigt, obwohl sie nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden\nseien. Sie vertreten ferner die Ansicht, ihnen sei hierdurch das rechtliche Gehör versagt worden. Zudem sei der\nInhalt des verlesenen Protokolls ohne die früheren Aussagen unverständlich. Schließlich hätte die Niederschrift\naber auch deshalb nicht als Beweismittel verwertet werden\ndürfen, weil sie unabhängig von jenem Mangel unvollständig sei; denn in ihr fehle ein Vermerk über die nach den\nAngaben des Strafkammervorsitzenden erfolgte Belehrung\ndes Zeugen OB über sein Aussageverweigerungsrecht.\n\nDiese Beschwerden sind ebenfalls unbegründet. Es ist\nnicht bewiesen, daß die Strafkammer die früheren Aussagen\ndes Zeugen verwertet hat. Nach S. 17 UA beruht das Urteil\nunter anderem zwar \"auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Zeugen oa vom 3. November 1972\nvor dem Bezirksanwalt in Zürich ...\". Doch umfaßte die\nprotokollierte Aussage auch ohne die frtiheren Angaben\nO@EEEBs alle wesentlichen Sachaussagen zum Tatgeschehen.\nEine Verletzung des § 261 StPO ist daher nicht festgestellt. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt unter diesen Umständen nicht vor, zumal die Verteidiger der Angeklagten Gelegenheit gehabt\nhatten, an der Vernehmung vom 3. November 1972 in Zürich\nteilzunehmen. Ferner trifft es nach dem bereits Ausgeführten nicht zu, daß die Niederschrift über diese Vernehmung für sich allein zur Verwendung als Beweismittel\n\n- 17 -\n\nungeeignet war. Die Beanstandung, das Protokoll sei\nwegen des Fehlens eines Vermerks über die erwähnte\nBelehrung des Zeugen unvollständig und hätte deshalb\nnicht verwertet werden dürfen, stellt in dieser Form\neine unbeachtliche Protokollrüge dar.\n\ne) In der Sitzung vom 6. November 1972 beantragte\nder Verteidiger des Angeklagten We, den Zeugen Ooggun\nerneut zu vernehmen. Ausdrücklich ist über diesen Antrag\nnicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer Weblus\nrügt das Unterlassen einer solchen Bescheidung als einen\nVerstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO und sieht zugleich einen\nabsoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO\nfür gegeben.\n\nDieses Vorbringen greift ebenfalls nicht durch. Eine\nVerletzung der nach § 24h Abs. 6 StPO bestehenden Pflicht\nzu einer förmlichen Entscheidung über einen gestellten Beweisamtrag scheidet aus, da ein Antrag auf nochmalige Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen, wenn nicht dessen\nVernehmung zu einem neuen Beweisgegenstand erstrebt wird,\nkein Beweisamtrag ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 -\n\n1 StR 185/58 -). Ob der Tatrichter trotzdem auch über\neinen derartigen Antrag - anders als im Fall eines Beweisermittlungsamtrages - stets ausdrücklich zu beschließen\nhat (vgl. hierzu das vorstehend bezeichnete Urteil), läßt\nder Senat offen. Denn auf der Nichterfüllung einer dahingehenden Pflicht würde das angefochtene Urteil nicht beruhen. Der Antrag hätte nach der gegebenen Sachlage mit\neiner bedenkenfreien Begründung abgelehnt werden können.\nDie Strafkammer wäre bei dieser Entscheidung nicht an die\nstrengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO gebunden,\nsondern in ihrem Ermessen nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung eingeschränkt gewesen (BGH aaO mit Nach-\n\n- 18 -\n\nweisen). Die Aufklärungspflicht gebot hier nicht\n\neine Wiederholung der Vernehmung des Zeugen Oertli.\n\nEs lagen keine Gründe vor, die zu einer solchen Maßnahme gedrängt hätten. Auch besteht kein Anlaß zu\n\nder Annahme, daß der Beschwerdeführer durch die Nichtbescheidung seines Antrags davon abgehalten worden ist,\nandere oder weitere Beweisamträge zu stellen, als er es\ngetan hat.\n\nHieraus folgt zugleich, daß das Ausbleiben der\nAntragsbescheidung ihn nicht in seiner Verteidigung\nbehindert hat, so daß schon deshalb der Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 8 StPO nicht besteht. Es bedarf daher nicht\nder Erörterung, ob hier auch wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses die Voraussetzungen dieses Revisionsgrundesnicht erfüllt wären. - Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 1955 - 5 StR 155/55 - steht das\nUnterlassen der Bescheidung eines Antrages einem Gerichtsbeschluß dann nicht gleich, wenn die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag nicht auf einer besonderen zum Schutz\ndes Angeklagten dienenden Vorschrift beruht, sondern sich\nnur aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt. -\n\nf) Von den Angeklagten WB und Weiß war der\nHilfsbeweisamtrag gestellt worden, den Zeugen OB\ndarüber zu vernehmen, daß ,\n\n\" a) er bei seiner Einvernahme vom 3.11.1972\nverschwiegen hat, mit dem Zeugen Fin\ninsbesondere aus Anlaß seines Hafturlaubs\ngesprochen zu haben,\n\n- 19 -\n\nb) er mit dem Zeugen Fb nicht nur über\nden Fall schlechthin (gesprochen), sondern\ninsbesondere den Zeugen FEB über seine,\ndes O@WBs Aussagen vollinhaltlich unterrichtet hat,\n\nc) der Zeuge WB ihm selbst erklärt habe,\ner trage den Schlüssel zum Tresor 'auf sich!.\"\n\nDas Landgericht hat den Antrag abgelehnt mit der\nBegründung, die Beweisthemen seien für die Entscheidung\nohne Bedeutung. Zu a) hat es ausgeführt, der Zeuge OB\nsei bei seiner Vernehmung nicht danach gefragt worden, ob\ner anläßlich seines Hafturlaubs mit dem Zeugen FB\ngesprochen habe; auch sei nicht ersichtlich, daß Oi\nAnlaß gehabt habe, von sich aus eine Aussage zu diesem\nPunkt zu machen. Hinsichtlich b) und c) hat es die Ablehnung dahin erläutert, daß die hier behaupteten Tatsachen in den Aussagen der Zeugen FB un: vum\nkeine Stütze finden, vielmehr von der Verteidigung nur\nvermutet würden; da nicht ersichtlich sei, inwieweit sie\nfür die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, auch\nnicht bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Vo:\nsei es der Anregung der Verteidigung nicht nachgegangen.\n\nDie Ablehnung wird von den Beschwerdeführern beanstandet, jedoch ohne Erfolg. Der Beweisamtrag betraf sogenannte Hilfstatsachen, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Op und VE dienen sollten. Ob\nsolche Tatsachen geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen,\nhat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu\nentscheiden. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nunterliegt seine Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen\n\n- 20 -\n\nwiderspricht und ob der Tatrichter im Widerspruch zur\nBegründung des Ablehnungsbeschlusses die behauptete\nTatsache im Urteil doch für beweiserheblich angesehen\nhat (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961 - 1 StR 314/61 -\nmit weiteren Nachweisen). Ein solcher Rechtsfehler liegt\nhier aber nicht vor.\n\ng) Die Angeklagten WB und Wege hatten den\nHilfsbeweisamtrag gestellt, die Zeugen OB und Se\ndarüber zu vernehmen, daß Oertli vor diesem anderen Zeugen (Angehöriger der Kantonspolizei in Zürich) bestimmte\nAussagen gemacht habe, deren Wortlaut im einzelnen wiedergegeben war (Protokoll Bd. VI Bl. 42, 42 R, 45 ff). Das\nLandgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,\ndie behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne\nBedeutung. Ferner hat es ausgeführt, in welchen Umfang\nes die sonstigen Aussagen des Zeugen OB für glaubhaft erachtet (S. 26 UA und Anlage zum Urteil).\n\nEntgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist die\nAblehnung, soweit sie gerügt wird, nicht zu beanstanden.\nHier gilt das oben zu II 3 f Dargelegte entsprechend. Der\nvom Beschwerdeführer Wi behauptete Widerspruch zwischen\nder Ablehnungsbegründung und dem sonstigen Inhalt des Urteils besteht nicht, Der Hinweis des Landgerichts im Urteil,\ndaß es den Aussagen des Zeugen Ofßnur insoweit gefolgt\nsei, als sie mit den Geständnissen der Angeklagten wg\nund Wei übereinstimmten, daß es dagegen seinen Bekundungen keinen Glauben geschenkt habe, soweit er die Angeklagten darüber hinaus belastet habe, ist zwar für sich\nallein mißverständlich. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich jedoch deutlich, daß die Strafkammer\nzum Ausdruck bringen wollte, daß sie der Darstellung des\n\n- 21 -\n\nZeugen über die umfangreiche Rauschgifthandelstätigkeit\nnicht glaubt, wohl aber seinen Angaben über den \"objektiven Geschehensablauf in der Nacht vom 17. zum 18.12.\n1970, so wie er von dem Zeugen OB, dem Zeugen vous\nund den beiden Angeklagten übereinstimmend geschildert\nwurde\" (S. 20 UA).\n\nh) Von dem Angeklagten NR war der Antrag gestellt\nworden, einen leitenden Angestellten des letzten Arbeitgebers des Zeugen Oh darüber zu vernehmen, daß diesem\nniemals die Generalvertretung in Deutschland für ein Spezialprodukt angeboten worden sei. Diesem Antrag hatte sich\nder Angeklagte Weblus angeschlossen. Das Landgericht hat\nihn abgelehnt und zur Begründung angegeben, soweit durch\ndiesen Zeugen bewiesen werden solle, daß die entgegengesetzte Aussage Os nicht der Wahrheit entspreche,\nwerde die behauptete Tatsache als wahr unterstellt.\n\nDer Beschwerdeführer We ist der Meinung, die\nStrafkammer habe den Antrag nicht umfassend genug beschieden, da Beweisthema die Unglaubwürdigkeit des Zeu-\n\ngen Ob gewesen sei.\n\nDieses Vorbringen ist unzutreffend. Der leitende\nAngestellte war nur zum Beweis dafür benannt, daß der\nZeuge OEM zu einem bestimmten Punkt die Unwahrheit\ngesagt hatte. Über diesen Antrag hat die Strafkamner\ndurch die Wahrunterstellung erschöpfend entschieden.\nSie hat sich auch an diese gehalten. Damit steht nicht\nin Widerspruch, daß sie einen anderen Teil der Aussage\ndes Zeugen Oh 215 glaubhaft angesehen hat; denn es\nlag in ihrem Ermessen, welche Folgerungen sie aus der\nWahrunterstellung für die allgemeine Glaubwürdigkeit\n\ndes Zeugen OB 205.\n\n- 22 -\n\ni) In den vorstehend unter g) und h) erwähnten\nfrüheren Aussagen des Zeugen O@ib sehen die beiden\nAngeklagten eine Bestätigung ihrer Ansicht, daß der\nZeuge ein hochgradiger Psychopath und pathologischer\nLügner und deshalb gänzlich unfähig sei, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie hatten deshalb den Hilfsbeweisamtrag gestellt, den Zeugen durch einen psychiatrischen Sachverständigen hierzu untersuchen zu lassen,\nDas Landgericht hat den Antrag abgelehnt und auf die\nvorstehend unter f) wiedergegebene Begründung verwiesen.\n\nDie Beschwerdeführer sind der Meinung, daß die behauptete Tatsache durchaus erheblich gewesen sei. Der\nAngeklagte WB behauptet ferner, daß die in Bezug\ngenommene Begründung der Beweiswürdigung im Urteil\nwiderspreche.\n\nDiese Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Von den\nAngeklagten wird verkannt, daß sich die Strafkammer zur\nBegründung der Ablehnung in Wirklichkeit auf ihre eigene\nSachkunde berufen hat. Hiergegen bestehen keine Bedenken.\nDa die Beweislage nicht \"besonders schwierig\" war, durfte\nsich die Strafkammer die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen nötige Sachkunde zutrauen\n(vgl. BGHSt 8, 130 f). Die Darlegungen des Landgerichts\ndarüber, in welchen Punkten es dem Zeugen CB geglaubt\nhat (S. 26 Nr. 9 UA), waren deshalb entbehrliche Erläuterungen. Schon aus diesem Grund kann in ihnen nicht ein\ndurchgreifender Fehler enthalten sein.Zudem ist der vom\nAngeklagten WEHR behauptete Widerspruch aber auch nicht\nbewiesen (vgl. S. 20 oben UA).\n\n- 23 -\n\nj) Aus den gleichen Gründen hat ferner die Rüge\nder Beschwerdeführer keinen Erfolg, das Landgericht\nhabe zu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt, Rechtsanwalt FB als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er\ndas Ansinnen des Zeugen O@@B abgelehnt habe, ihm ein\nAlibi zu konstruieren.\n\n4. Die Angeklagten hatten sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, über die Zeugen OB un: Fr\nGE sei der \"Überfall\" mit dem Zeugen Walther vorher\nverabredet worden; dieser habe sie darüber unterrichtet,\nab wann das Geld im Tresor der Firma NER 1iege,\num welchen Betrag es sich handle und auf welche Weise\ndie Tat ausgeführt werden könne; er sei also mit dem\nVorgehen gegen ihn einverstanden gewesen. Das Landgericht hat dies für widerlegt erachtet, vor allem auf\nGrund der Aussagen des Zeugen WW. Eine Reihe von\nVerfahrensrügen der beiden Beschwerdeführer richtet sich\ngegen dessen Glaubwürdigkeit.\n\na) Von den beiden Angeklagten war der Antrag gestellt worden, den Zeugen FEN vor dem Zeugen gg\nzu vernehmen. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt\nund den Zeugen WB zuerst genört.\n\naa) Der Beschwerdeführer Web sieht hierin eine\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung, weil ihm nicht\ndie Möglichkeit geboten worden sei, dem Zeugen vor\nWidersprüche, die sich gegebenenfalls bei einer vorherigen\nVernehmung des Zeugen FEED zwischen dessen Aussagen\nund denen des Zeugen WEB ergeben hätten, vorzuhalten.\n\n- 2b -\n\nDie Rüge ist unbegründet. Sie läßt keinen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift erkennen, wie\ner Voraussetzung für den absoluten Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 8 StPO wäre. Eine solche Rechtsverletzung ist hier um so weniger gegeben, als die von\nder Strafkammer beschlossene Reihenfolge der Zeugenanhörung nicht ausschloß, den Zeugen WB erneut\nzu vernehmen, wenn dazu auf Grund der Bekundungen des\n\nZeugen FB Anlaß bestand.\n\nbb) Der Angeklagte WW ist der Meinung, das\nLandgericht hätte den Aplehnungsbeschluß begründen\nmüssen. Auch er beanstandet den Beschluß unter dem\nGesichtspunkt der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, jedoch mit der Begründung, ihm sei zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen WE das Gutachten\nDr. DO: von Gerichtlich-Medizinischen Institut der Universität Zürich noch nicht bekannt gewesen,\ner habe deshalb dem Zeugen bei dessen Anhörung keine\nVorhalte auf Grund dieses Gutachtens machen können.\n\nMit dieser letzteren Begründung weicht er vom Inhalt des gestellten Antrages ab und damit auch von dem\ndes diesen Antrag ablehnenden Beschlusses. Hinsichtlich des jetzigen Vorbringens des Beschwerdeführers\nfehlt es deshalb an einem in § 338 Nr. 8 StPO vorausgesetzten Gerichtsbeschluß. Der vom Angeklagten Walter\nvermißten Begründung des Ablehnungsbeschlusses bedurfte\nes nicht.\n\nb) Die beiden Angeklagten hatten die Beiziehung\nder Gerichtsakten über das gegen den Zeugen Oi in\nder Schweiz durchgeführte Strafverfahren beantragt, um\n\n- 25 -\n\nnicht näher gekennzeichnete Widersprüche in den Aussagen des Zeugen WB nachzuweisen. In die gleiche\nRichtung zielte ein von ihnen später gestellter Hilfsamtrag. Das Landgericht hat die Anträge als Ermittlungsamträge behandelt.\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist diese\nBescheidung nicht zu beanstanden. Die Strafkamnmer hat den\nAntrag zu Recht als einen Beweisermittlungsamtrag angesehen. Sie war hier auch nicht etwa nach § 244 Abs. 2\nStPO zur Beiziehung der Akten verpflichtet. Ebensowenig\nliegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO vor.\n\nc) Die Angeklagten WB uni weiß hatten zanı-\nreiche Anträge und Hilfsamträge auf Anhörung von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen sowie Beiziehung von ärztlichen Untersuchungsberichten und Vernehmung\nvon Zeugen mit dem Ziel gestellt, durch Indizien nachzuweisen, daß die Angaben des Zeugen voREEEB falsch seien,\neiner der Täter habe ihm etwas eingespritzt, ferner sei\ner zum Trinken einer Flüssigkeit gezwungen worden und\ndanach für längere Zeit in Bewußtlosigkeit oder Schlaf\ngefallen. Das Landgericht hat die Anträge abgelehnt,\neinige mit der Begründung, die behauptete Tatsache sei\nbereits erwiesen oder werde als wahr unterstellt, andere\nmit dem Hinweis darauf, daß die Fragen bereits von den\nvom Gericht gehörten Sachverständigen beantwortet seien\nund kein Grund vorliege, einen weiteren Sachverständigen\nzu hören, oder mit der Erwägung, daß das Beweisthema für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung sei, mehrere Anträge aber\nauch mit der Erklärung, daß es sich bei ihnen um unzulässige\nBeweisermittlungsamträge handle. Im Urteil ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht mehr geklärt\nwerden könne, was sich in der Spritze befunden habe und\n\n- 26 -\n\nob der Zeuge wirklich bewußtlos gewesen oder eingeschlafen sei. Zugunsten der Angeklagten ist sie davon\nausgegangen, daß der Zeuge auf die Frage über die Wirkung der Injektion eine unrichtige Antwort gegeben habe.\nSeine übrigen Aussagen hat sie jedoch im wesentlichen\nfür glaubhaft erachtet.\n\nDie Beschwerdeführer greifen die Ablehnung der Anträge unter verschiedenen Gesichtspunkten an.\n\nOb der Strafkammer hinsichtlich der Behandlung der\nAnträge wirklich ein Verfahrensfehler unterlaufen ist,\nkann dahingestellt bleiben. Denn auf einem solchen Fehler\nwürde das Urteil nicht beruhen, da das Landgericht davon\nausgegangen ist, daß der Zeuge bezüglich der Wirkung der\nihm verabreichten Spritze die Unwahrheit gesagt hat. Angesichts dieses Beweisergebnisses scheidet eine Beschränkung\nin einem \"für die Entscheidung wesentlichen Punkt\" aus, so\ndaß schon deshalb ein absoluter Revisionsgrund im Sinne\ndes § 338 Nr. 8 StPO nicht vorliegt. Zu Unrecht wirft der\nBeschwerdeführer WB der Strafkammer vor, sie habe sich\nan die Wahrunterstellung nicht gehalten, sondern sich zu\nihr an verschiedenen Stellen des Urteils in Widerspruch\ngesetzt. Die Ausführungen im Absatz 2 Satz 2 ff auf Seite 19\nUA geben nur die Gründe wieder, aus denen das Landgericht\nzugunsten der Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß\nder Zeuge WB in jenem Punkt eine falsche Darstellung\ngegeben hat.\n\nd) Von den Angeklagten war beantragt worden, die\nschweizerischen Polizeibeamten MB und FB darüber\nzu vernehmen, daß der Zeuge WB ihnen gegenüber bestimmte, von den Angeklagten in ihrem Antrag im einzelnen\n\n- 27 -\n\nwiedergegebene Aussagen gemacht hatte. Das Landgericht\nhat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen seien für die Feststellung, ob\n\ndie Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten begangen hätten, ohne Bedeutung; soweit die Verteidigung\naus diesen Tatsachen den Schluß ziehen wolle, die Aussage des Zeugen WEB in der Hauptverhandlung sei\nunglaubhaft, würden die behaupteten Tatsachen als wahr\nunterstellt.\n\nDie Beschwerdeführer wenden sich ohne Erfolg gegen\ndie Antragsablehnung, Das Landgericht hat sich einmal\nmit der Frage auseinandergesetzt, ob jene Tatsachen\nunmittelbare Bedeutung für den Nachweis haben, daß\nvon den Angeklagten ein Raubüberfall ausgeführt worden\nist. Sodann hat es erörtert, ob dem Beweisthema mittelbare Bedeutung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen WB zukommt. Bei dieser Aufgliederung ist die Ablehnung nicht zu beanstanden. Zwar bedarf die Ablehnung\neines Beweisamtrags wegen Bedeutungslosigkeit der unter\nBeweis gestellten Tatsachen regelmäßig einer Begründung,\nweshalb diese für die Entscheidung keine Bedeutung haben\n(BGHSt 2, 284, 286). Hier ergab sich aber aus dem Sachzusammenhang klar, daß die Strafkammer ihnen aus tatsächlichen Gründen keine Bedeutung beimaß. Das Landgericht hat sich auch an die Wahrunterstellung jener\nTatsachen gehalten; daß es aus ihnen nicht die von den\nBeschwerdeführern gewünschten Folgerungen gezogen hat,\nbedeutet keinen Rechtsfehler. Angesichts der auf S. 20,\n21 Abs, 1 UA dargelegten Belastungsmomente und der Tatsache, daß die Strafkammer sich im Urteil eingehend mit\nder Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Weg >efast\nhat, kann nicht beanstandet werden, daß sie sich nicht\n\n- 28 -\n\nauch noch mit allen zu jenem Beweisthema gehörenden\nTatsachen auseinandergesetzt hat. Die Angaben des\nZeugen über den Träger des Rollkragenpullovers sind\n\nim Urteil behandelt worden (S. 25, letzter Absatz UA).\nEin Verstoß gegen § 261 StPO ist danach nicht erwiesen.\nDurch die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung hat\ndie Strafkammer schließlich auch nicht etwa die Aufklärungspflicht verletzt, da sie eine unmittelbare Bedeutung zutreffend verneint und die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt hat.\n\ne) Der Angeklagte Weiß peantragte in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 1972 die Vernehmung einer\nFrau und gab hierzu an, die Zeugin sei ihm zwar nicht\nnamentlich bekannt, sie wohne aber in einem der Gebäude gegen\nüber dem Haus des Zeugen WB in Zürich und habe das\nTatgeschehen vor diesem Haus beobachtet. Gleichzeitig\nbeantragte er seine Ausführung in die betreffende Straße,\ndamit er die Zeugin ausfindig machen könne. Er wies darauf\nhin, daß in einem der Staatsanwaltschaft vorliegenden Be-\n“ richt einer Schweizer Illustrierten von dieser Zeugin die\nRede sei, so daß auch insoweit ein Anhaltspunkt für ihre\nErmittlung bestehe. Der Angeklagte We sch108 sich diesen Anträgen an und vertrat die Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei gehalten, die Zeugin zu ermitteln. Nachdem von\nder Staatsanwaltschaft in einer späteren Sitzung jener\nIllustriertenartikel vorgelegt worden war und sich aus\nihm ergab, daß die in ihm erwähnte Frau lediglich Angaben\ndahin gemacht hatte, daß sie gegen 21 Uhr vor dem Eingang\n\nder Firma Nm dei Bm ürei Männer neben einem\n\ndort parkenden Wagen gesehen habe, nahm der Angeklagte\n\n- 29 -\n\nEB seine Anträge zurück. Er stellte nunmehr einen\nneuen Antrag vom 10. November 1972 auf Vernehmung der\nFrau, die das Tatgeschehen vor dem Haus des Zeugen\nVB von einem schräg gegenüberliegenden Hauseingang aus verfolgt habe. Anhand der von einem Schweizer\nPolizeibeamten in der Hauptverhandlung vorgelegten\nLichtbilder beschrieb er das zu diesem Eingang gehörende Haus und behauptete weiter, die Frau sei später in dieses hineingegangen. Hieraus schloß er, daß\nsie dort wohne, und beantragte, die Zeugin durch Befragung der in dem vierstöckigen Haus wohnenden Personen zu ermitteln.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt.\n\nDer Angeklagte Weiß pehauptet, über seinen Antrag sei nicht entschieden worden. Insoweit liege sowohl ein Verstoß gegen § 24h Abs. 6 StPO vor als auch\neine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne\ndes § 338 Nr. 8 StPO. Zudem hätte die Strafkammer jene\nFrau von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) ermitteln müssen.\nVom Angeklagten WB wird die Ansicht vertreten, das\nLandgericht habe den Antrag zu Unrecht als einen Beweisermittlungsamtrag gewertet; ferner habe es durch den Beschluß seine Verteidigung in einem für die Entscheidung\nwesentlichen Punkt unzulässig beschränkt.\n\nDie Rügen sind unbegründet. Das Landgericht hat in\nden Anträgen zu Recht Beweisermittlungsamträge gesehen.\nEs bedurfte daher nicht einer Bescheidung durch einen\nGerichtsbeschluß. Der Ablehnungsbeschluß des Landgerichts, der in der Sitzung von 17. November 1972 verkündet wurde, war somit entbehrlich. Die Strafkamner\nwar auch nicht etwa gedrängt, von sich aus die Zeugin\n\n- 30 -\n\nzu ermitteln; denn die schweizerische Polizei hatte\ndies bereits vergeblich unter Einschaltung von Presse\nund Fernsehen versucht. Da unter diesen Umständen eine\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung ausscheidet,\nist auch der absolute Revisionsgerund des § 338 Nr. 8\nStPO nicht gegeben.\n\nf) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nvB ist der Zeuge WEB im allseitigen Einverständnis entlassen worden (Protokoll Bd. V Bl. 162 Rd.A.).\n\n5. Verschiedene Rügen der Beschwerdeführer betreffen die Vernehmung des Zeugen FEEEER: Sie haben gleichfalls keinen Erfolg.\n\na) Der Zeuge FEB wurde am 15. November 1972\nim Wege der Rechtshilfe durch einen Bezirksamtmann des\nBezirksamts in Baden (Kanton Aargau) vernommen.\n\nDer Angeklagte Weiß vertritt die Ansicht, das\nLandgericht hätte dartun müssen, daß der Bezirksamtmann nach den Vorschriften des Kantons Aargau richterliche Funktion ausübe; da ein solcher Nachweis fehle,\nmüsse davon ausgegangen werden, daß die Vernehmung keine\nrichterliche Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO\nsei und deshalb das Protokoll nicht habe verlesen werden\ndürfen.\n\nDiese Rüge ist, sofern überhaupt zulässig, Jedenfalls\nunbegründet. Nach § 40 der Aargauischen Strafprozeßordnung erledigt der Bezirksamtmann die Rechtshilfegesuche.\nEr hat dabei das Aargauische Verfahrensrecht anzuwenden.\nDie Vernehmung durch ihn steht damit einer richterlichen\nVernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO gleich (vgl.\nBGHSt 7, 15, 17).\n\n- 31 -\n\nb) In der Hauptverhandlung vom 17. November 1972\nbeantragte der Angeklagte Ve die Vereidigung des\nZeugen FEB. Von der Berichterstatterin des erkennenden Gerichts wurde darauf hingewiesen, daß die\nAargauische Strafprozeßordnung die Möglichkeit einer\nVereidigung nicht vorsehe. Hierauf beantragte der Angeklagte, den Zeugen im Kanton Zürich vereidigen zu\nlassen. Der Vorsitzende der Strafkammer erklärte, daß\nnach einer Auskunft der Staatsanwaltschaft Zürich das\nBezirksamt Baden für die Vernehmung des Zeugen zuständig sei, weil er in dessen Bereich wohne.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden das Fehlen einer\nausdrücklichen Entscheidung über die beiden Anträge und\nsind der Meinung, daß durch die Nichtbescheidung ihre\nVerteidigung unzulässig beschränkt worden sei.\n\nIhr Vorbringen hat keinen Erfolg. Die Aargauische\nStrafprozeßordnung läßt die Bekräftigung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage durch den Eid nicht zu.\n\nDas Ersuchen an einen anderen Kanton, den Zeugen dort\n\nzu vereidigen, wäre darauf hinausgelaufen, diese Stelle\n\num die Umgehung der gesetzlichen Regelung eines ande-\n\nren Kantons zu bitten. Unter diesen Umständen bedurfte\n\nes, nachdem der Angeklagte auf den Rechtszustand im\n\nKanton Aargau sowie darauf hingewiesen worden war, daß\n\nder Bezirksamtmann von Baden allein zuständig sei, keiner förmlichen Bescheidung der beiden Anträge mehr. Schon\naus diesem Grunde kann von einer unzulässigen Beschränkung\nder Verteidigung nicht die Rede sein.\n\n- 32 -\n\n6. Der Angeklagte We hatte den Hilfsbeweisamtrag gestellt, den Zeugen Be dem Zeugen On\ngegenüberzustellen und diesem Zeugen dabei vom Angeklagten in dem Antrag formulierte Fragen zu stellen.\nDas Landgericht hat die Ablehnung dieses Antrages\ndarauf gestützt, daß die Gegenüberstellung aus den\nin dem Beschluß vom 27. Oktober 1972 bereits benannten Gründen unmöglich sei. In jener früheren Entscheidung war von der Strafkammer darauf hingewiesen worden,\ndaß keine Möglichkeit bestehe, den zur Zeit in der\nSchweiz inhaftierten Zeugen Ob zum Zwecke der Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in der Bundesrepublik in Haft zu halten.\n\nMit der Revision des Beschwerdeführers We wird\nhiergegen vorgebracht, der Beschluß vom 27. Oktober 1972\nhabe nicht die Gegenüberstellung der beiden Zeugen zum\nGegenstand gehabt; ferner hätte der Zeuge BB in die\nSchweiz überstellt werden können; zumindest hätte der\nZeuge OEM erneut zu den im Antrag enthaltenen Fragen\ngehört werden müssen.\n\nDie Ablehnung des Antrags läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Aus dem in Bezug genommenen Beschluß vom 27.\nOktober 1972 ergab sich, daß eine Vernehmung des Zeugen\nO@EEEB in der Bundesrepublik und damit auch seine Gegenüberstellung nicht durchführbar war. Da der Hilfsbeweisamtrag nur eine Gegenüberstellung in diesem Gebiet zum\nInhalt hatte und die Strafkammer zu den vom Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich für notwendig erachteten prozessualen Maßnahmen nicht gedrängt war, brauchte sie sich\nmit diesen weiteren Möglichkeiten nicht auseinanderzusetzen\n\n- 33 -\n\nIm übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nIII. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des\nUrteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nZwar ist die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB aF, auf die das Landgericht die Verurteilung der\nAngeklagten wegen schweren Raubes gestützt hatte, inzwischen aufgehoben worden (Art. 19 Nr. 127 EGStGB).\nDies berührt jedoch den Urteilsspruch nicht. Das frühere Recht bleibt im vorliegenden Fall anwendbar, weil\ndas neue Recht trotz jener Änderung nicht das mildere\nGesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975 ist. Die Angeklagten wären auch nach neuem Recht wegen schweren\nRaubes zu verurteilen; denn sie hätten die Voraussetzungen\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 erfüllt. Unter den Begriff Waffe im Sinne dieser Bestimmung fällt auch eine\nungeladene Pistole (BGH NJW 1975, 2303 sowie Urteil des\nSenats vom 26. November 1975 - 2 StR 505/74 - mit weiteren Nachweisen). Daß die Angeklagten sie mit sich führten,\num damit erforderlichenfalls zu drohen, ergibt sich mit\ngenügender Deutlichkeit aus dem Urteil. Der danach von\nihnen erfüllte neue Qualifikationstatbestand ist bei dem\nVergleich zwischen dem früheren und dem jetzigen Recht\nzu berücksichtigen. Das Rückwirkungsverbot (Art. 103\nAbs. 2 GG, §§ 1, 2 Abs. 1 StGB 1975) steht dem nicht\nentgegen (BGHSt 26, 167 £f£f).\n\n- 34 -\n\nAuch § 265 StPO hindert die Aufrechterhaltung des\nUrteilsspruchs nicht. Die Angeklagten kannten alle\nTatsachen, die den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB 1975 erfüllen. Ferner ist auszuschließen, daß sie\nsich auf der Grundlage des neuen Rechts anders als geschehen hätten verteidigen können.\n\nSchumacher Wwillms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-17/2-str-480-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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