{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-12_2_StR_689_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-12","aktenzeichen":"2 StR 689/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 689/75 BESCHLUSS\nVLTIELIEREN | in der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Klaus S WB .\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE\n1939 in LGB zur Zeit in Untersuchungshaft\n\nwegen Raubes u.a.\n\nxV\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 12. Dezember 1975 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 7. Juli 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen\nDiebstahls,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem räuberischen\nAngriff auf Kraftfahrer zur Einzelstrafe von fünf Jahren und\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls zur Einzelstrafe von einem\nJahr verurteilt und eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem\nMonat gebildet.\n\nDie Revision muß mit der Sachrüge zur Einzelstrafe wegen\ndes Diebstahls durchgreifen, weil das Landgericht hier zu Unrecht Rückfall mit der Folge der erhöhten Mindeststrafe von\nsechs Monaten angenommen hat. Es ist bei der Anwendung des .\n§ 48 StGB im Anschluß an Dreher (35. Aufl. Anm. 2c) davon\n\n- 3 -\n\nausgegangen, daß § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB, wonach eine Verurteilung zur Gesamtstrafe als einzige Verurteilung gilt,\n\nnur dann eingreift, wenn zur Zeit der Tatbegehung eine Gesamtstrafe gebildet war, und hat deshalb die am 5. Februar 1969\nund am 24. April 1970 erfolgten Verurteilungen als rückfallbegründend angesehen, obwohl sich die zweite Verurteilung auf\neine vor der ersten begangene Tat bezog. Der Senat hält eine\nsolche am Wortlaut haftende Begrenzung nicht für angängig.\n\nDer Täter, dem möglicherweise durch ganz außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten liegende Umstände der Vorteil einer Gesamtstrafenbildung nicht zuteil geworden ist, darf dadurch\nnicht noch zusätzlich hinsichtlich der Anwendung der Rückfallvorschrift schlechter gestellt werden. Der Senat schließt sich\ndamit der vom 4. Strafsenat mit Beschluß vom 16. September 1971\n- 4 StR 347/71 (NIW 1971, 2318) - vertretenen Auffassung an,\nder überwiegend das Schrifttum gefolgt ist (vgl. die in jenem\nBeschluß angeführten Stellen und neuerdings Lackner 9. Aufl.,\nAnm. 2a zu § 48 StGB).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe nötigt zur Aufhebung\nauch der Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-12/2-str-689-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-12/2-str-689-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.829473+00:00"}}