{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-12_2_StR_575_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-12","aktenzeichen":"2 StR 575/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 575/55 __ BESCHLUSS\nA NTE |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter Otto H am aus\n\nFE, zeboren am GE 1952 ir PER,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n79:\nA Er\n\n2. IM\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1975\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts (Schwurgerichts) in Darmstadt\nvom 5. Mai 1975\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen versuchter Vergewaltigung, tateinheitlich begangen\nmit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes\nin einem besonders schweren Fall und gefährlicher\nKörperverletzung,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nJeweils mit den zugehörenden Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum gesamten Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch wegen versuchten Mordes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Einzelstrafausspruch im Falle\nder in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes\nund gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten Vergewaltigung nicht bestehen bleiben.\n\nDas Schwurgericht hat der Bemessung dieser Einzel (nicht\nEinsatz-) strafe zum Nachteil des Beschwerdeführers einen unzu-\n\n- 3 -\n\ntreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt: Das Mindestmaß der\nStrafe beträgt nicht, wie auf S. 13 UA ausgeführt ist, zwei\nJahre, sondern mit Rücksicht auf die Anwendung der §§ 23\n\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur sechs Monate (UA S. 14, § 49 Abs. 1\nNr. 3 StGB). Den Strafzumessungserwägungen kann auch nicht entnommen werden, daß das Schwurgericht trotz der unrichtigen Bezeichnung letztlich doch den richtigen Strafrahmen augewendet\nhat; denn die von ihm verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren\nliegt nicht \"nur wenig über dem Mindeststrafmaß\" von sechs Monaten (UA S. 15).\n\nDie hiernach gebotene Aufhebung des Einzelstrafausspruchs\nhat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-12/2-str-575-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-12/2-str-575-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.813397+00:00"}}