{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-12_2_StR_451_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-12","aktenzeichen":"2 StR 451/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Pflicht zur Zurückhaltung bei der Abwehr eines provozierten\nAngriffs dauert nicht unbegrenzt (im Anschluß an BGHSt 24, 356).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 32\n\nDie Pflicht zur Zurückhaltung bei der Abwehr eines provozierten\nAngriffs dauert nicht unbegrenzt (im Anschluß an BGHSt 24, 356).\n\nBGH, Beschl.v. 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75 - SchwG Koblenz -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 451/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans Werner K EEE au: >.\ngeboren am EB 1948 in Du.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß 8 349\nAbs. 4 StPO am 12. Dezember 1975 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 26. November 1974 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nAm 15. Juni 1970 nahm der vierunddreißigjährige Stukkateur Hermann Josef 3 __ Bil einem Abendspaziergang\ndaran Anstoß, daß der damals khapp zweiundzwanzig Jahre alte\nAngeklagte ein sich dagegen sträubendes sechzehnjähriges Mädchen mit schmerzhaften Griff an dessen Arm vorbeiführte und\nihm eine Ohrfeige versetzte. Er forderte den Angeklagten auf,\ndas Mädchen in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte widersprach mit\nden Worten, das gehe ihn nichts an, und setzte seinen Weg fort,\nohne den Griff um den Arm des Mädchens zu lösen. FOR\nging ihm darauf nach und faßte ihn am Arm. Der Angeklagte wandt:\nsich, das Mädchen loslassend, UM, gab FEED einen Stoß vor\ndie Brust und wiederholte, die Sache gehe ihn nichts an. Bei\ndem nachfolgenden Handgemenge 208 FOR den kürzeren:\ner kam auf der Straße zu sitzen. Während der Angeklagte mit\ndem Mädchen, das auf ihn gewartet und ihn zum Mitkommen aufgefordert hatte, weiterging, sprang der über die Reaktion des\nAngeklagten empörte FEED auf und griff den Angeklagten\nerneut mit den Armen zuschlagend an. Über eine Strecke von\n415 Metern wehrte dieser rückwärts gehend und sich duckend\ndie Schläge FO sp. Er forderte ihn dabei mehrfach\n\n- 3 -\n\nzum Aufhören auf. Als das nicht fruchtete, versetzte er\ndem Angreifer mit der linken Faust einen schnellen gezielten Schlag ins Gesicht, der diesen zu Boden streckte\nund die tödlichen Verletzungen herbeiführte.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und unter\nEinbeziehung weiterer rechtskräftiger Strafen aus früheren\nVerurteilungen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nerkannt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß sich der\nAngeklagte in einer Notwehrlage befand, als er den ihn beharrlich angreifenden GB surch den Faustschlag zu\nBoden streckte. Es ist jedoch der Ansicht, daß der Angeklagte\nmit diesem Schlag über das zulässige Maß der erforderlichen\nAbwehr hinausging und begründet dies an sich auch zutreffend,\nindem es die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Kräfteverhältnisse\ndes Angreifers und des Angeklagten in Vergleich setzt und insbesondere in Rechnung stellt, daß der Angeklagte als trainierter, auch in Wettkämpfen geübter Boxer die Lage beherrschte\nund die Möglichkeit gehabt hätte, den Angriff durch einen\nweniger gefährlichen Schlag (etwa auf Brust oder Arme des\nAngreifers) ein Ende zu setzen. Es läßt es jedoch an der\nklaren und unzweideutigen Feststellung fehlen, das der Angeklagte, was nach den mitgeteilten Umständen naheliegen\nkonnte, sich dieser Lage auch bewußt war. Die unklaren, statt\nvon einem Tatbestands- von einem Verbotsirrtum ausgehenden\nDarlegungen zur inneren Tatseite sind ersichtlich von der\nAnnahme beeinflußt, der Angeklagte sei auch in dem hier\nwesentlichen Stadium des Geschehens noch durch sein vorausgehendes provozierendes: Verhalten zu besonderer Zurückhaltung\n\n-L-\n\nverpflichtet gewesen. Damit hat das Schwurgericht jedoch\naußer acht gelassen, daß die dem Provokateur gebotene\nZurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff\n\nnicht von unbegrenzter Dauer sein kann. Wie der Senat\n\nschon in BGHSt 24, 356 zum Ausdruck gebracht hat, darf\ndieser in solchen Fällen das wirksamere und gefährlichere\nAbwehrmittel nicht sogleich einsetzen. Hat er jedoch, wie\nes hier mit dem abwehrenden Zurückweichen des Angeklagten\nund der gleichzeitigen wiederholten Aufforderung zur Einstellung des Angriffs geschah, sich gemessene Zeit mit\nseiner Abwehr zurückgehalten und fruchtet das nichts, so\nkann ihm eine längere Beschränkung auf eine weniger wirksame und zur Beendigung des Angriffs ersichtlich unzureichende Verteidigung nicht mehr abverlangt werden. Die dem Angreifer auf Grund der Provokation zukommende Bevorzugung\ndauert nicht unbegrenzt an, sondern wird gleichsam verbraucht, wenn die vom Verteidiger geübte mildere Form der\nAbwehr nachhaltig ohne Wirkung bleibt. Das wird das Schwurgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Hingewiesen wird weiter auf folgendes: Verfügt\nder Verteidiger über eine Waffe und ist dies dem Angreifer\nunbekannt, so wird von dem Verteidiger je nach Kampflage\nhäufig zu erwarten sein, daß er die Verwendung der Waffe\nandroht, ehe er sie zum Einsatz bringt. Nicht anders wird\nes regelmäßig zu beurteilen sein, wenn der Verteidiger als\n\n-5-\n\nausgebildeter Boxer oder Ringer einem ungeübten Angreifer\nweit überlegen ist und damit rechnen kann, daß schon der\nbloße Hinweis auf die eigene Fertigkeit ihre Wirkung haben\nund den Angreifer zur Aufgabe veranlassen wird.\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-12/2-str-451-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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