{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-10_2_StR_463_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-10","aktenzeichen":"2 StR 463/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LER\n029\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 463/75 BESCHLUSS\nA125\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut Josef Z GEB zus ZUM österreich,\ngeboren am iD 925 in Ru /CSsh, zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n18. März 1975 im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nAlle Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Überprüfung\ndes Urteils auf die Sachrüge ergibt nur im Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat für die jetzt abgeurteilte Tat neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu\nje 250,-- DM verhängt und zur Begründung ausgeführt, die\nHöhe der Geldstrafe orientiere sich an dem vom Angeklagten\nerzielten Gewinn und seinen persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe ist\nnicht zu beanstanden. Dagegen kann die in diesem Fall ausgesprochene Geldstrafe und damit auch die Gesamtgeldstrafe\nnicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafzumessung bei einer Geldstrafe spaltet sich in\nzwei Abschnitte auf. Zunächst ist die Zahl der Tagessätze nach\nden allgemeinen in § 46 StGB festgesetzten Strafzumessungsgründen ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbar-\n\n- 3 -\n\nkeit festzusetzen (Lackner StGB, 9. Aufl. § 4O Anm. 3, 5;\nDreher StGB 35. Aufl. § 40 Anm. 4 n Vorbemerkung 2 vor\n\n§ 40). Erst danach wird gemäß § 40 Abs. 2 StGB die Höhe\ndes einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt. Dabei ist in der Regel von dem Nettoeinkommen zur\nZeit der Entscheidung auszugehen. Ein durch die Tat erzielter Gewinn kann allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn sich dadurch die wirtschaftliche Belastbarkeit\ndes Täters erhöht. Er kann, wenn die Voraussetzungen dafür\nvorliegen, nach den 88 73 ff StGB für verfallen erklärt\nwerden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 1975 - 3 StR 40/75 -\nund vom 29. Oktober 1975 - 3 StR 332/75 -).\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\ndas Nettoeinkommen nicht ermitteln können, darf sie es nach\n§ 4O Abs. 3 StGB schätzen. Im Urteil muß aber die Schätzung\nbegründet werden.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-10/2-str-463-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-10/2-str-463-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.671158+00:00"}}