{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-10_2_StR_177_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-10","aktenzeichen":"2 StR 177/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"/9+\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 177/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Bernhard H ep u: KUEEEEEED\ngeboren am EEE 1915 in DEE,\n\n>. den zur Zeit berufslosen Speditionskaufmann Edlef cm\naus KEEP, geboren am GEB 1939 in EEE\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n\n15.\n\n4,\n\n2.\n\nMärz 1974\n\naufgehoben und werden die Angeklagten,\nferner der Mitangeklagte SER\n\nauf Kosten der Staatskasse freigesprochen, soweit sie wegen persönlicher und\nsachlicher Beglinstigung verurteilt worden sind,\n\nin den gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten SB ergangenen Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und\n\nüber die Geldstrafe, soweit sie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - der Angeklagte HM auch wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit hiermit - verurteilt worden\nsind, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über eine Geldstrafe, bei dem\nAngeklagten GC und dem Mitangeklagten\nSCHE auch über eine Gesamtfreiheitsstrafe, ferner über die Kosten der Rechtsmittel - soweit nicht unter Nr. 1 entschieden -, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nUF\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n4. Zur Verurteilung des Angeklagten Heiib wegen Begünstigung führt der Generalbundesanwalt aus:\n\n\"Nicht bestehen bleiben kann der Schuldspruch, s0-\nweit der Angeklagte wegen persönlicher und sachlicher Begünstigung bestraft worden ist. Ob die Verurteilung auf der Grundlage der 88 257 Abs. 1 StGB af,\n394 AbgO aF zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen.\nUnter Berücksichtigung des seit 1. Januar 1975 neu\ngefaßten § 257 Abs. 3 StGB, den das Revisionsgericht\ngemäß § 2 Abs. 3 StGB nF, § 354 a StPO zu beachten\nhat, ergibt sich jedenfalls, d daß der Täter straflos\nbleibt, wenn er wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Das ist hier der Fall. Die Ausnahme des\n§ 257 Abs. 3 S. 2 StGB nF liegt nicht vor. Eine Bestrafung nach § 257 StGB scheidet daher aus. Der Angeklagte kann aber insoweit auch nicht nach § 258 StGB\nnF bestraft werden, der im Gegensatz zu dem strengeren § 257 StGB aF als Erfolgsdelikt mit Strafbarkeit\ndes Versuches ausgestaltet ist. Nach § 258 Abs. 5\nStGB nF wird nämlich nicht bestraft, wer wenigstens\nzum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft wird,\nNach den Urteilsfeststellungen tleuchtete! es dem Angeklagten ein, daß er 'durch seine falsche Unterschrift \"MB\" und durch sein ganzes vorausgegen\ngenes Verhalten selbst so tief in die ganze Sache ver-\n\nwickelt' war, 'daß es nur in seinem eigenen Interes-\n\nse sei, weiter mitzumachen\" (UA S. 99, 100). Bei\n\ndieser Sachlage ist davon auszugehen, daß das Verhalten des Angeklagten (auch) von dem Gedanken getra-\n\ngen war, sich selbst der Bestrafung zu entziehen. Daß\nseine Begünstigungshandlung keinen Erfolg gehabt hat,\nsondern im Ergebnis die Beweisführung der Ermittlungs- '\nbehörden erleichtert hat - wovon die Strafkammer ersichtlich ausgeht (UA S. 358, 359) - steht dem nicht\nentgegen. Der Angeklagte ist daher insoweit freizusprechen. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und\ndie Geldstrafe in Höhe von 5.000.-- IM gerät danit in\nWegfall.\"\n\nAus denselben Gründen beantragt der Generalbundesanwalt\nsuch die teilweise Freisprechung des Angeklagten CB:\n\nDer Senat entspricht dem Antrag.\n\n2. Auch die Aussprüche über die Geldstrafen können nicht\naufrechterhalten bleiben. In der ab 1. Jammar 1975 geltenden Fassung des § 392 AbgO ist - entsprechend der allgemeinen\nNeuregelung des Strafrechts - eine zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, wie sie die alte Fassung vorsah, nicht\nmehr angedroht. Diese kann zwar weiterhin noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden; ob die Voraussetzungen\ndieser Vorschrift vorliegen, kann das Revisionsgericht hier\naber nicht abschließend entscheiden.\n\n3, Im übrigen hat die Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n-5- Ya\n\n4, Die Erstreckung des Beschlusses auf den Mitangeklagten Sb folgt aus § 557 StPO.\n\nSchunacher RiBGH Kirchhof ist Baumgarten\ninfolge Krankheit\nverhindert zu unterschreiben\n\nSchumacher\n\n‚Meyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-10/2-str-177-75-3","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-10/2-str-177-75-3","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.652673+00:00"}}