{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-03_2_StR_636_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-03","aktenzeichen":"2 StR 636/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 636/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter Heinrich August N EEE au\n\nFO, dort geboren am ii 1942,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nVE\n\nvo\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. B pei «der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EM au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 29. April 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nup\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Mit der Behauptung, das Landgericht habe die ihm\nobliegende Aufklärungspflicht verletzt, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Er legt nicht dar, zu welchen\nBeweiserhebungen sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen; seine Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte die\nStrafkammer zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Handelns\ndes Angeklagten von ihr als erwiesen angesehere Vorgänge\nheranziehen, die noch nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Aburteilung und auch nicht Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens waren. Die Strafkammer war verpflichtet, das Verhalten des Angeklagten unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu beurteilen. Ein Gebot\nlückenhafter Würdigung entsprechend dem mehr oder minder zufälligen Stand anderer Verfahren ist dem Gesetz nicht zu\nentnehmen (vgl. BGHSt 25, 64, 65; BGH, Urteil vom 25, Februar 1969 - 1 StR 548/68 bei Dallinger MDR 1969, 532, 535).\nDafür, daß sich die Strafkammer ihre Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten in jenen Fällen nicht zuverlässig oder in einem rechtlich zu beanstandenden Verfahren verschafft hätte, bringt der Beschwerdeführer nichts vor.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Vergeblich macht die Revision im Rahmen der Aufklärungsrüge geltend, das angefochtene Urteil enthalte unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite, Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, daß und aus welchen Gründen es die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft der\nReifen gekannt (S. 14, 15 UA). Naturgesetzlich zwingender\nArgumentationsketten bedarf es für die Begründung der vollen\nrichterlichen Gewißheit nicht.\n\n2. Mit dem - irrig als Verfahrensrüge bezeichneten -\nVorbringen, das Landgericht habe in unzulässiger Weise aus\ndem Vorzeigen einer Preisliste durch den Angeklagten auf die\nErteilung eines Auftrags zur Entwendung von Reifen geschlossen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den bindenden\nUrteilsfeststellungen, die sie selbst zitiert.\n\n3, Fehl geht die Ansicht der Revision, der Angeklagte\nhabe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil er, wie\ndie Strafkammer als unwiderlegt annimmt, lediglich den üblichen Geschäftsgewinn erstrebt hat. Der Senat hält an der\nvom Bundesgerichtshof zu § 259 StGB af vertretenen Auffassung (Urteile vom 2. Dezember 1954 - 3 StR 120/54 -,\n\n27. März 1958 - 4 StR 5/58 - und vom 11. Dezember 1960\n\n- 4 StR 387/60 -) fest, daß der Täter, der durch den Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen Gewinn erstrebt, in der zum inneren Tatbestand der Hehlerei gehörenden Absicht handelt. Daß diese Absicht nach der seit dem\n\n1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 259 StGB auf die Erb\n\nlangung eines Vermögensvorteils gerichtet sein muß, andere\nVorteile also nicht mehr ausreichen, läßt die angeführte\nRechtsprechung unberührt. Es kommt auf diese Frage im übrigen aber nicht an. Die Strafkammer hat festgestellt, daß\nder Angeklagte für die Reifen erheblich - bis zu 83 %-\nunter ihrem Wert liegende Entgelte gezahlt hat. Er hat diese\nFeststellungen nicht in rechtlich beachtlicher Form angegriffen, sie sind daher für das Revisionsgericht bindend.\nBereits der die Erwerbskosten übersteigende Sachwert der\nReifen aber war für den Angeklagten ein Vermögenszuwachs\nund daher eine - beabsichtigte - Bereicherung.\n\n4. Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht das\nMerkmal der Gewerbsmäßigkeit der Hehlereihandlungen bejaht.\nHierzu bedurfte es weder der Feststellung, daß der Angeklagte sein Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt,\nnoch daß er aus ihm einen erheblichen Teil seiner Einnahmen\nerzielt hat (Ruß in LK, 9. Aufl. Rdn. 2 zu § 260).\n\n5, Auch sonst hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere gebot der Sachverhalt keine näheren Ausführungen zu\nder Frage des Fortsetzungszusammenhangs unter dem Gesichtspunkt der Senatsentscheidung BGHSt 26, 4. Zwar hat der Angeklagte vereinbart, der Kaufpreis für einen dem Mitangeklagten IB überlassenen Pkw solle durch die Lieferung gestohlener Reifen beglichen werden. Er erhielt aber in den\nFällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe lediglich Restposten\ndes überwiegend anderweitig veräußerten Diebesgutes, im\nFalle II 5 bestellte er bei den Dieben bestimmte Reifen,\nund im letzten Fall mußte er zur Abnahme der Ware, die ihm\n\nnicht zusagte, überredet werden. Diese Umstände stehen\nder Annahme einer von vornherein in allen Einzelheiten\ngeplanten, gleichsam automatisch ablaufenden Tat ebenso\nentgegen wie der Annahme eines Gesamtvorsatzes bei dem\nAngeklagten.\n\n6. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.\n\nSchumacher willms RiBGH Dr. Müller\nist in Urlaub und\n\ndaher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nSchumacher\n\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-03/2-str-636-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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