{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-03_2_StR_554_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-03","aktenzeichen":"2 StR 554/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 554 URTEIL\nIng, 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Getränkegroßhändler Erich Bernhard Heinrich S EB\n\naus NED Xrs. HD, geboren an EEE 1942 in\nU }\n\nwegen Vergewaltigung\n\n‚TE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagtnwird\ndas Urteil des Landgerichts in Fulda\nvom 23. Mai 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Kassel zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nUI\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewealtigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet mit Erfolg,\ndaß das Landgericht den Antragdes Verteidigers auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der siebzehnjährigen Zeugin KB nit Rücksicht auf seine eigene\nSachkunde abgelehnt hat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, daß der\nTatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen grundsätzlich keiner sachverständigen Hilfe bedarf. Das gilt im allgemeinen auch dann, wenn der Zeuge\nim Jugendalter steht und über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen aussagt (BGHSt 3, 52). Liegen jedoch\nUmstände vor, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit:\neines Zeugen besondere Sachkunde erforderlich erscheinen\nlassen, dann stellt sich dem Tatrichter die Frage, ob\nseine eigene Sachkunde ausreicht oder ob er sich die erforderliche Sachkunde durch einen Sachverständigen verschaffen lassen muß (BGHSt 23, 8, 12). Hält er in solchen\nAusnahmefällen die eigene Sachkunde für ausreichend, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob er sie mit Recht\nbeanspruchen darf (BGHSt 12, 18).\n\nIm Falle der Zeugin KB war vom Landgericht zunächst mit dem Eröffnungsbeschluß die Einholung eines\nGlaubwürdigkeitsgutachtens angeordnet worden. Nachdem die\nVorbereitung der Begutachtung aus äußeren Gründen gescheitert war, sah die Strafkammer von der Zuziehung eines Sachverständigen überhaupt ab, Sie hat das in den Urteilsgründen damit gerechtfertigt, daß die vorsorgliche Anordnung\n\nder Begutachtung mit Rücksicht auf Behauptungen des Angeklagten über seine Gespräche mit dem Vater der Zeugin\nund den Eltern ihres damaligen Freundes geschehen sei,\nweil sich im Falle der Richtigkeit dieser Behauptungen\nbegründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergeben konnten, Nachdem diese Behauptungen sich nicht bestätigt hätten, habe sich auch die Zuziehung des Gutachters erübrigt.\n\nDiese Ausführungen lassen es im Zusammenhang mit\nden weiteren Darlegungen des Landgerichts zur Frage der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin zweifelhaft erscheinen, ob die\nStrafkammer einen weiteren für die Frage der Glaubwürdig--\nkeit beachtlichen Umstand gesehen und berücksichtigt hat,\ndessen Bewertung gleichfalls eine nicht ohne weiteres.\nvorauszusetzende Sachkunde erfordert. Die Zeugin Kg\nhat die Erlebnisse, die sie in der Nacht vom 5. auf.\n6. August 1974 mit dem Angeklagten hatte, nicht erst in\nZuge des Strafverfahrens geschildert, sondern bei einer\ngleichbleibenden Darstellung schon vorher ganz kurz nach.\nihrem Zusammensein mit dem Angeklagten ihrem damaligen\nFreund WB mitgeteilt. Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung des Geschehens hätte deshalb\nauch der besondere seelische Zustand beachtet werden müs-.\nsen, in dem sie sich um die Zeit des Tatvorgangs und kurz.\ndanach befand. In den Urteilsgründen ist hierzu gesagt, :\ndaß die damals erst sechzehn Jahre alte Zeugin sich am\nAbend des 5. August nach Unstimmigkeiten und Beschimpfungen durch dessen Bruder von ihrem Freund VER getrennt\nhatte und von einer depressiven Stimmung beherrscht wurde,\ndie bis zur Betätigung von Selbstmordabsichten ging. Von‘\n\nVD\n\ndem Angeklagten und seiner Ehefrau wurde sie in diesem\nZustand angetroffen. Für die Verworrenheit ihrer Stinmungslage ist es auch bezeichnend, daß sie zunächst bei\nden Eheleuten Sg für die Nacht Unterkunft suchte\n\nund dann doch wieder sogleich nach Hersfeld zurückgebracht\nwerden wollte. Es ließe sich immerhin vorstellen, daß sie\nihren Freund WO dann noch bei Nacht mit dem Ziel\naufsuchte, bei ihm durch ihre Erzählung Mitleid und Schuldgefühle zu wecken und daß sie sich hernach von ihrer vielleicht teilweise unzutreffenden Erzählung nicht mehr\ndistanzieren mochte,\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die\nStrafkammer die gekennzeichnete Bewußtseinslage der Zeugin\n\nbei ihrer ersten Schilderung des Geschehens gegenüber\neiner dritten Person im Rahmen der Beurteilung ihrer Glaub-\n\nwürdigkeit mit in Betracht gezogen hat.\n\nHiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen\nbleiben. Bei einer neuen Entscheidung über die Aberkennung\nder Fahrerlaubnis wird BGHSt 22, 328 zu beachten sein.\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-03/2-str-554-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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