{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-03_2_StR_455_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-03","aktenzeichen":"2 StR 455/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AUH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 455/75 URTEIL\n311.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter Heinrich August N GEB :\n\nFEED, <ort geboren am GEMEEEEEEEE 1942.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in ser Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep =: Ui\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 27. November 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei das\nrechtliche Gehör versagt worden, ist unzutreffend. Wie die\n- insoweit im Revisionsrechtszug zulässige (BGHSt 22, 26,\n28) - Nachprüfung ergeben hat, hat der Mitangeklagte voii\nI) die Angaben über frühere gleichgelagerte Fälle, auf\ndie sich das Urteil in zulässiger Weise stützt (Senatsurteil vom heutigen Tag - 2 StR 636/75 -), in der Sitzung vom\n11. November 1974 gemacht (Protokollband Bl. 42). Der Angeklagte hatte daher Gelegenheit, sich zu ihnen zu äußern.\nSoweit die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend\nmacht, beachtet sie nicht, daß das Urteil, nicht die Sitzungsniederschrift, darüber Aufschluß gibt, was Gegenstand\nder Hauptverhandlung war (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151;\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 564/72 -, bei\nDallinger MDR 1973, 554, 557).\n\n2. Den Brief des Mitangeklagten WB an den\nAngeklagten vom 4. November 1974 durfte die Strafkammer,\nauch soweit es ihr auf den Wortlaut ankam, verwerten. Zwar\nist dieser Brief nicht als selbständige Urkunde verlesen\nworden. Er war jedoch in vollem Wortlaut Bestandteil des\nHaftbefehls, der in der Hauptverhandlung am 11. November 1974 durch Verlesung verkündet worden ist (Protokoll-\n\nband Bl. 39). Da die Strafkammer gemäß § 261 StPO gehalten war, ihre Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, durfte und mußte sie auch den Inhalt\ndes Haftbefehls, den sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, berücksichtigen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., Ann. 3 a, b zu\n§ 261; KMR, 6. Aufl.,Anm. 1c zu §§ 261; Kleinknecht, StPO,\n32, Aufl., Anm. 2 zu § 261). Daß der Angeklagte im Anschluß\nan die Verkündung des Haftbefehls Gelegenheit hatte, sich\nzu dem Brief zu äußern, ergeben die dienstlichen Äußerungen der mitwirkenden Richter und die nach der Verkündung\nerfolgte Umstellung seines Verteidigungsvorbringens.\n\n3. Die Überzeugung, der Mitangeklagte Ve abe\nvon dem Angeklagten Notizen über die zu entwendenden Reifen\n\nerhalten, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe\n(UA S. 23, 24) aus dem Inhalt der Zettel sowie aus den Bekundungen von Zeugen und Mitangeklagten gewonnen. Die in\ndem Verfahren gegen WEB erfolgte Wahrunterstellung\ndieses Sachverhalts berührt daher den Angeklagten nicht.\nDie Behauptung, nach der Sitzungsniederschrift hätten die\nZeugen und Mitangeklagten andere als die im Urteil verwerteten Bekundungen gemacht, ist, wie dargelegt, unerheblich.\n\n4. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das\nLandgericht seinem Hilfsbeweisamtrag zur Höhe seiner Ge-\n\nwinnspanne nicht entsprochen, vielmehr unter Beweis gestellte Tatsachen als wahr behandelt hat. Entgegen seiner Ansicht\nhat sich das Gericht an die Wahrunterstellung auch gehalten.\n\n04\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Ansicht, der Angeklagte habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, geht fehl. Der Senat hält\nan der vom Bundesgerichtshof zu § 259 StGB aF vertretenen Auffassung (Urteile vom 2. Dezember 1954 - 3 StR 120/54 -,\n27. März 1958 - 4 StR 5/58 - und vom 11. Dezember 1960\n- 4 StR 387/60 -) fest, daß der Täter, der durch den Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen Gewinn\nerstrebt, in der zum inneren Tatbestand der Hehlerei gehörenden Absicht handelt. Daß diese Absicht nach der seit\ndem 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 259 StGB auf die\nErlangung eines Vermögensvorteils gerichtet sein muß, andere Vorteile also nicht mehr ausreichen, läßt die angeführte Rechtsprechung unberührt. Es kommt auf diese Frage\nim übrigen aber nicht an. Die Strafkammer hat festgestellt,\ndaß der Angeklagte für die Reifen erheblich - bis zu 80 % -\nunter ihrem Wert liegende Entgelte gezahlt hat. Bereits der\ndie Erwerbskosten übersteigende Sachwert der Reifen war für\nden Angeklagten ein Vermögenszuwachs und daher eine - beabsichtigte - Bereicherung. Er hat diese Feststellungen der\nStrafkamner nicht angegriffen. Zwar hatte die Verteidigung\nin der Hauptverhandlung einen umfangreichen Hilfsbeweisamtrag gestellt. Mit ihm sollte die Gewinnspanne des Angeklagten ermittelt und Beweis dafür erbracht werden, daß er an\ndie Diebe mehr gezahlt habe als bei redlichem Erwerb erforderlich. Die Strafkammer hat lediglich zur Höhe der behaupteten Gewinnspanne Stellung genommen. Die Revision rügt\njedoch nicht, daß der außerdem angetretene Sachverständigenbeweis nicht erhoben worden sei. Damit sind mangels eines\nRevisionsangriffs die Feststellungen über die Wertverhält-\n\nnisse beim Erwerb der Reifen für das Revisionsgericht\nbindend. Sie rechtfertigen die Annahme einer Bereicherungsabsicht.\n\n2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht ergeben (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 2 StR 636/75 -).\n\nSchumacher willms RiBGH Dr. Müller ist\nin Urlaub und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nSchumacher\n\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-03/2-str-455-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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