{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-12-03_2_StR_414_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-03","aktenzeichen":"2 StR 414/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 414/75 | URTEIL\n212.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Walter Hans BB aus DEE GE\n“geboren am GE :93: in DEE. zur Zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\n\n2, die Hausfrau Renate Maria Auguste B 0] geborene\n\nDEE zu: SED. geboren am EEE 1944 in\ner 7\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE >> GEHE\n\nals Verteidiger des Angeklagten |\nU 5 7\n\nJustizhauptsekretär GB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Walter BB\ngegen das Urteil des Landgerichts in Bremen\nvom 18. März 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n>, Auf die Revision der Angeklagten Renate BED\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit die\nAngeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nEu 70:\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Amtsgericht - Schöffengericht - in Bremen\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Walter Bu wegen\nBetrugs sowie wegen versuchten und vollendeten Diebstahls in\nzahlreichen besonders schweren Fällen, wegen Unterschlagung\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, Anstiftung zum schweren\nDiebstahl und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen\nunter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer\nCesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine\nSperre auf Lebenszeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nangeordnet. Die Angeklagte Renate BEE nat es wegen Beihilfe\nzum Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen\nbeanstanden die Angeklagten das Verfahren des Landgerichts und\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten Walter Bm bleibt erfolglos; die Beschwerdeführerin Renate BB dringt mit der Sachrüge durch.\n\nI. Revision des Angeklagten Walter BD\n\nA. Verfahrensrügen\n\n1. Die Strafkammer hat sieben Zeugen \"gemäß § 61 Nr. 5\nStPO\" unvereidigt gelassen. Die Revision beanstandet dies mit\nder Rüge, ein Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung habe nicht vorgelegen. In der Niederschrift über die\nHauptverhandlung ist nach keiner der sieben Zeugenvernehmungen\neine ausdrückliche Verzichtserklärung beurkundet. Gleichwohl\ndringt die Rüge nicht durch. Das Protokoll begründet insoweit\nkeinen Beweis nach § 274 StPO.\n\n-L-\n\nDie Vorschrift des § 61 Nr. 5 StPO hat eine Regelung\nwieder aufgenommen, die inhaltsgleich von 1933 bis 1943\ngalt (Amtliche Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts, BT-Drucks.\nvı1/551, S. 60; Rieß, NJW 1975, 81, 83). Nach der Auslegung, die die frühere Regelung gefunden hatte, bedurfte\nder Verzicht auf die Vereidigung keiner ausdrücklichen Erklärung, vielmehr genügte auch jede andere bestimmte und\neindeutige Willensäußerung. In einem bloßen Stillschweigen\nwar ein Verzicht allerdings nur unter besonderen Umständen\nzu erblicken, insbesondere kam es auf die Kenntnis der einzelnen Verfahrensbeteiligten von dem Recht, die Vereidigung\nzu verlangen, an (RG JW 1935, 1250; 1936, 659; Dahlcke/Fuhrmann, Strafrecht und Strafverfahren, 33. Aufl. 1942, StPO\nAnm. 75 e /zu § 61/ ). Es bestehen keine Bedenken, diese\nAuffassung der Anwendung der nunmehr geltenden Bestimmung\ndes § 61 Nr. 5 StPO zugrunde zu legen. Insoweit haben sich\ndie das Strafverfahren beherrschenden Grundsätze nicht geändert. Prozeßerklärungen, namentlich der Verzicht auf Rechte,\nkönnen durch schlüssige Handlung erfolgen, wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist (Kleinknecht, StPO, 32. Aufl.\nEinleitung 5 B). So ist der für die Wahrheitsermittlung\nunter Umständen besonders einschneidende Verzicht auf die\nBenutzung präsenter Beweismittel (§ 245 StPO) nicht an eine\nausdrückliche Erklärung gebunden (BGH, Urteil vom 17. Januar\n1961 - 4 StR 382/61 -; RG JW 1926, 2760; RGSt 64, 339, 341;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., Anm. 5c zu § 245).\nGesichtspunkte, die für den bloßen Verzicht auf die Vereidigung vernommener Zeugen strengere Anforderungen rechtfertigen\nkönnten, sind nicht gegeben.\n\nHier haben die Verfahrensbeteiligten nach dem Inhalt der\nVerhandlungsniederschrift in den dargelegten Grundsätzen entsprechender Weise rechtsverbindlich durch schlüssige Erklärung\n\n-5- „VE\n\nauf die Vereidigung der sieben Zeugen verzichtet. Schon\ndie beträchtliche Zahl der beanstandungsfrei uneidlich\nvernommenen Zeugen zeigt, daß auf den Eid hier bewußt\nvon keiner Seite Wert gelegt wurde. Zu Unrecht meint\n\ndie Revision, ein Verzicht könne nicht darin erblickt\nwerden, daß \"kein Antrag gestellt\" werde, weil sich der\nBeteiligte in einem solchen Fall seine Entscheidung vorbehalte. Eine solche Auslegung mag im Einzelfall nach\nden Umständen gerechtfertigt sein; hier folgt indessen\nder Verzichtswille aus dem gesamten Ablauf der Beweisaufnahme. Das wird schließlich auch durch das Stillschweigen der rechtskundigen Verteidiger jeweils nach der Verkündung des Nichtvereidigungsbeschlusses bestätigt.\n\n2. Nachdem der Angeklagte gemäß § 247 StPO während\nder Vernehmung des Mitangeklagten DB aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, hat ihn die Strafkammer nach seinem\nWiedererscheinen nicht über das Ergebnis der Vernehmung unterrichtet. Auf diesem Verfahrensfehler, der nach dem Gesetz kein\nabsoluter Revisionsgrund ist, beruht das Urteil jedoch nicht.\nDer Angeklagte hatte jegliche Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen geleugnet und zur Entwendung der Geldkassette\nangegeben, das Geld habe dem Mitangeklagten gehört (s. 57,\n58 UA). Soweit er leugnete, konnte die Aussage des Mitangeklagten seine Verteidigung nicht beeinflussen; soweit er eine\nGegendarstellung gab, ist nicht ersichtlich, daß seine Einlassung durch die Vernehmung von DEEP beeinfiußt worden ist\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 620/52 - insoweit\nin BGHSt 3, 384 nicht abgedruckt). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, daß De\nm: wie ein Vergleich zwischen Anklage und Urteil ergibt,\nnicht mehr ausgesagt hat, als dem Angeklagten ohnehin bereits\nbekannt war.\n\n-6 -\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nB. Sachrüge\n\n1. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Annahme\nvon vier selbständigen Betrugstaten. Fortsetzungszusammenhang scheidet aus, weil der Angeklagte keinen Gesamtvorsatz\nhinsichtlich bestimmter Opfer gefaßt hatte.\n\n2. Auch bei der Einbruchsserie des Angeklagten bestand\nkein Fortsetzungszusammenhang. Die bloße Absicht, eine unbestimmte Vielzahl von Straftaten gleicher Art zu begehen,\ngenügte nicht.\n\n3. Den Angriffen der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Unterschlagung des Führerscheins des Zeugen Walencziekiwicz stehen die Urteilsfeststellungen (S. 40, 41 UA) entgegen.\n\nh4. Die beiden Fahrten ohne Fahrerlaubnis sind ebenfalls\nnicht als fortgesetzte Tat zu einer Einheit verbunden. Den\nEntschluß, künftig unter Benutzung des verfälschten Führerscheins ein Kraftfahrzeug zu lenken, hat der Angeklagte erst\nnach Beendigung der ersten Fahrt gefaßt (S. 41 UA). Insoweit\nfehlt daher der Gesamtvorsatz.\n\n5, Auch sonst hat die Nachprüfung des Schuldspruchs\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nEntgegen der Auffassung der Revision reichen die im Urteil\nzur Schuldfähigkeit des Angeklagten mitgeteilten Tatsachen\naus, um dem Revisionsgericht die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der tatrichterlichen Schlußfolgerungen zu ermöglichen. Dafür, daß das Landgericht hinsichtlich der Frage\nder Schuldfähigkeit auf eine andere als die Tatzeit abgehoben hätte, fehlt jeder Anhalt.\n\n6. Schließlich begegnet der Strafausspruch keinen\nrechtlichen Bedenken. Daß der Angeklagte über die die\nRückfallvoraussetzungen begründenden Tatsachen hinaus\nseit 1954 laufend Straftaten begangen hat, ergeben die\nFeststellungen auf Seite 7 bis 12 UA. Die Feststellung,\ner habe Straftaten ungewöhnlichen Ausmaßes begangen,\nrechtfertigt sich aus der vom Landgericht vorgenommenen\nGesamtwürdigung, aus der das Gericht zutreffend die ungünstigen Aussichten einer Resozialisierung herleitet.\nDie Höchststrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte\nauch das Landgericht Stade als Einzelstrafen in der einbezogenen Verurteilung zweimal ausgesprochen. Ihre Verhängung ist hier angesichts der Mindestfreiheitsstrafe\nvon sechs Monaten und der seit 1954 stets erneut begangenen Verstöße des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Revision der Angeklagten Renate Dog\n\nA. Verfahrensrüge\n\nDie Auffassung der Beschwerdeführerin, die abgeurteilte\nTat sei nicht Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluß\ngewesen, ist unzutreffend. Das Landgericht hat seiner Verurteilung den Vorgang zugrunde gelegt, der auf Seite 3, 15 der\nzugelassenen Anklage umrissen ist.\n\nB. Sachrüge\n\nJedoch wird der Schuldspruch von den Feststellungen\nnicht getragen. Die Angeklagte beging die Täuschungshandlungen, nachdem ihr Ehemann das Geld betrügerisch erlangt\nhatte; sie handelte - in seinem Beisein - mit dem Ziel, die\nGeschädigten in ihrem Irrtum zu belassen und von einer sofortigen Rückforderung des gezahlten Geldes abzuhalten (Ss. 47 UA).\n\nEine Beihilfe zu der mit der Erlangung des Geldes beendeten Straftat des Ehemannes war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich. In Betracht kommt vielmehr Beihilfe zu einem jener Tat nachfolgenden Sicherungsbetrug\n\ndes Ehemannes, wenn er in seiner Person nochmals alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB verwirklichte; unerheblich\nist dabei, ob der Sicherungsbetrug bei dem Ehemann eine\nselbständige Ahndung erfahren kann oder als mitbestrafte\nNachtat durch die Bestrafung der Vortat abgegolten wird.\n\nZur Frage des Vermögensschadens enthält das angefochtene\nUrteil aber keine ausreichenden Feststellungen. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, aus welchen Tatsachen\ndas Landgericht die Möglichkeit einer erfolgreichen Rückforderung des Geldes hergeleitet hat. Dies zu erörtern\nbestand angesichts der Besonderheiten des Falles Anlaß.\n\nDas Gesamtverhalten des angeklagten Ehemanns 1äßt nämlich\ndarauf schließen, daß er ohnehin rückzahlungsunwillig war.\nFerner täuschte die Angeklagte die Opfer erst geraume Zeit,\nnachdem ihr Ehemann die Gelder vereinnahmt hatte. Schon ein\npaar Tage später erstatteten dann die Betrogenen Strafanzeige. Es ist nicht ersichtlich, wie sich der nach seinen\nErfolgsaussichten an sich schon zweifelhafte Rückzahlungsanspruch von der Tat der Angeklagten bis zur Aufdeckung noch\nverschlechtert haben soll. Das nötigt zur Aufhebung der Verurteilung.\n\nSollte Beihilfe zum Betrug nicht bewiesen werden, wird\nzu prüfen sein, ob Begünstigung in Frage kommt.\n\n-9- ‚m:\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-03/2-str-414-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-03/2-str-414-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.494991+00:00"}}