{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-26_2_StR_690_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-26","aktenzeichen":"2 StR 690/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_690/74 URTEIL\n\nKr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Makler Rudolf K mp aus IE. geboren am\nGEHE 955 in KEEER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n07\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. GEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB au: EB\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt\n\nvom 28. März 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„07\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter\nNötigung unter Einbeziehung der gegen ihn in drei anderen Verfahren erkannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Monaten und wegen Zuhälterei zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.\nSeine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Vergeblich macht er geltend, das Urteil sei erst am\n31. Oktober 1974 und damit nicht innerhalb der in § 275 StPO\nbestimmten Frist von fünf Wochen zur Geschäftsstelle gelangt.\nDiese Frist hat der Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur\nReform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 bestimmt.\nNach dessen Art. 9 Abs. 4 gilt die Neuregelung erst für Urteile, die später als einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind. Das vom Angeklagten angefochtene Urteil ist aber bereits am 28. März 19753 ergangen.\nDeshalb muß über die Rüge auf der Grundlage des früheren Rechts\nentschieden werden. Nach diesem begründet die Tatsache, daß\ndas Urteil erst nach Ablauf der Ein-Wochen-Frist des 8 275\nAbs. 1 StPO aF zu den Akten gebracht worden ist, für sich\nallein die Revision selbst dann nicht, wenn die Frist erheblich überschritten worden ist (BGHSt 21, 4).\n\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\n15ßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:\n\n-u-\n\n1. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und für die versuchte Nötigung\nstrafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte diese Taten \"letztlich offenbar deshalb beging, um zu verhindern,\ndaß die menschlichen Bindungen, die zwischen ihm und der\nZeugin Eule bestanden, zu Ende gingen\" (S. 11 UA). Hieraus\nfolgt angesichts der von der Strafkammer hinsichtlich der\nZuhälterei getroffenen Feststellungen nicht, daß diese Bindungen sein Streben nach Teilhabe an den wirtschaftlichen\nVorteilen aus dem Unzuchtsgewerbe der Zeugin überwogen haben.\nVom Landgericht ist daher zu Recht der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei im Sinne des § 181 a StGB aF bejaht\nworden.\n\n2. Gemäß § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB\n1975 hat das Revisionsgericht eine nach der Tat eingetretene\nMilderung des Strafgesetzes zu beachten. Die Änderung, die\n§ 181 a StGB aF durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz erfahren hat, beeinflußt jedoch den Bestand des Urteils nicht.\n\na) Hinsichtlich des Tatbestandes erweist sich das neue\nRecht für den Angeklagten nicht als milder. Auch nach diesen\nhätte er sich der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht.\nAllerdings wird in § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nF nicht mehr\ndarauf abgestellt, daß der Täter unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Prostituierten seinen Lebensunterhalt ganz\noder teilweise bezieht, sondern darauf, daß er die Prostituiel\nausbeutet. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt,\nwenn der Täter durch das planmäßige Ausnutzen der Prostitutiot\nausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht die wir'\nschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert\n(BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 722). Eine derartige Beeinträchtigung lag hier vor. Sie ergibt sich aus der Feststelluni\n\n‚07\n-5-\n\n(S. 8 ff UA), daß der Angeklagte der Zeugin von ihren\nEinnahmen, die täglich mehrere hundert DM - anfangs sogar 600,-- bis 700,-- DM - betrugen, lediglich den für\ndie Miete, die an das Bordell zu zahlen war, sowie für\nKleidung und den Friseur benötigten Teil beließ, im übrigen aber die Aushändigung der Einkünfte an sich verlangte und sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendete. Zwar kamen sie der Zeugin auf diese Weise zum\nTeil wieder zugute, jedoch bei weitem nicht in dem Umfang,\nwie sie die Zeugin in die \"gemeinsame Kasse\" erbringen mußte; denn die Einkünfte des Angeklagten waren wesentlich\nniedriger als ihre, zumal er jahrelang keiner Beschäftigung nachging und während der übrigen Zeit nur vorübergehend arbeitete. Hinzu kommt, daß er tin verschwenderischer Weise alles eingenommene Geld alsbald ausgab\"\n\n(S. 12 UA).\n\nb) Da die Strafkammer das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 181 a Abs. 2 StGB aF verneint hat,\nerweist sich zwar die Strafdrohung in § 181 a Abs. 1 StGB nF\nals milder. Angesichts der Höhe der vom Landgericht für die\nZuhälterei verhängten Strafe von einem Jahr und sechs Monaten\nist jedoch auszuschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung\ndes neuen Rechts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\n-6-\n\nDie Revision muß deshalb in vollem Umfang verworfen\n\n_ werden.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-26/2-str-690-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-26/2-str-690-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.346413+00:00"}}