{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-26_2_StR_604_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-26","aktenzeichen":"2 StR 604/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n_ IM NAMEN DES VOLKES.\n\nURTEIL\n\n2 StR_604/75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Scan in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. Sch bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär Ce»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Racht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Mainz\nvon 18. März 1975\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung\n(§§ 223 a, 240, 52 StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\n[’}\nun\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründer:\n\nDer Angeklagte erreichte am Abend des 16. Januar 1974\nmit der Drohung, sonst \"sämtliche Scheiben einzuschlagen\",\ndaß ihm der am 27. August 1898 geborene Rentner Dip die\nTür zu seinem Haus öffnete; er wollte Dr. die Rücknahme einer gegen ihn erstatteten Strafanzeige bitten.\nNachdem Dip die Tür geöffnet hatte, schlug ihm der Angeklagte sofort mit der Faust in das Gesicht und traf ihn\nim Bereich des linken Auges. DIEB fiel, von diesem Schlag\nbenommen, zurück gegen seine hinter ihm stehende Ehefrau.\nDer Angeklagte drang sogleich auf ihn ein und zerrte ihn\nam Schlafanzug durch die Tür in den Hof. Dort schlug er\nihm mit der rechten und der linken Faust insgesamt dreibis viermal ins Gesicht. Nachdem DB infolge dieser\nSchläge in die Knie gegangen war, gab ihm der Angeklagte\nmit seinem Knie einen Stoß ins Gesicht. Außerdem versetzte\ner ihm mit seinem mit einem normalen Straßenschuh versehenen Fuß von der Seite einen Tritt ins Gesicht. Dg verlor\ndanach das Gleichgewicht, fiel um und stöhnte. Seine Frau\nging zu ihn, um sich um ihn zu kümmern und ihn ins Haus zu\nbringen. Der Angeklagte ging jedoch dazwischen, ergriff Do»\nerneut, stellte ihn an eine Mauer im Hof und schlug noch einmal mit der Faust auf ihn ein. DEE sackte sofort zusammen\nund war für kurze Zeit bewußtlos. Der Angeklagte 1i1eß dann\nvon ihm ab und entfernte sich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 240 StGB) zu\neinen Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Hilergegen richtet\nsich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft, die - entsprechend der zugelassenen\nAnklage - mit der Sachbeschwerde die Verurteilung des\n\n-b-\n\nAngeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a\nStGB) erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat sich nach den Feststellungen nicht\nder einfachen, sondern der gefährlichen Körperverletzung\nschuldig gemacht, und zwar sowohl durch eine das Leben seines Opfers gefährdende Behandlung wie auch durch die Be-\"'\nnutzung eines gefährlichen Werkzeugs.\n\n1. Es kann offen bleiben, ob nicht schon jede einzelne\nder dem Rentner Dom vom Angeklagten zugefügten Mißhandlungen angesichts des Alters und der körperlichen Unterlegenheit des Opfers geeignet war, dessen Leben zu gefährden.\nIn jedem Fall lag eine das Leben gefährdende Behandlung in\nder Vielzahl der unmittelbar aufeinander folgenden erheblichen Einwirkungen auf den Kopf des DB. Besonders schwerwiegend ist dabei der Stoß mit dem Knie in das Gesicht, da\nDB in diesem Augenblick bereits benommen in die Knie gegangen und deshalb der vollen Wucht der Mißhandlung ungeschützt preisgegeben war. Ebenso wehrlos und reaktionsunfähig war er dann den Schlägen ausgeliefert, die ihm der\nAngeklagte noch versetzte, nachdem er ihn an die Mauer gestellt hatte, und die schließlich zu seiner Bewußtlosigkeit führten. Wird in dieser Weise ein alter Mann von einem h.'.\nwesentlich Jüngeren nieder- und Bewußtlos geschlagen, so\nkann die Lebensgefährlichkeit der Mißhandlungen auch damn 7.0. |\nnicht verneint werden, wenn sich der Verletzte später wieder erholt.\n\n2. Der vom Angeklagten getragene Schuh war, als er\nDEE damit ins Gesicht trat, ein \"anderes gefährliches\nWerkzeug\" im Sinne des § 2253 a StGB. Bei der Prüfung der\nFrage, ob ein Gegenstand ein solches Werkzeug ist, kommt\n\n5_\n\nes nicht nur auf seine objektive Beschaffenheit, sondern\nauch darauf an, ob ihn die Art seiner Benlitzung gefährlich.\nmacht (BGHSt 3, 105, 109). Ein \"normaler Straßenschuh\" ist\nin diesem Sinne immer gefährlich, wenn demit, mit welcher\n\nu m\n\nStelle des Schuhes auch immer, einem Menschen in das Gesicht\n\ngetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 27, April 1965 - 5 StR\n121/65 -). Das bedarf keiner näheren Begründung.\n\n5. Die Strafkammer geht hiernach zu Unrecht davon aus,\ndaß sich der Angeklagte nur der einfachen Körperverletzung\nschuldig gemacht habe. Der Senat hat den Schuldspruch selbst\ngeändert, da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren\nFeststellungen zu erwarten stnd und hinsichtlich der inneren\nTatseite gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 223 a\nStGB keine Bedenken bestehen (BUHSt 19, 352).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-26/2-str-604-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-26/2-str-604-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.326404+00:00"}}