{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-26_2_StR_532_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-26","aktenzeichen":"2 StR 532/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 str 532/7 URTEIL\n\nIA,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Ernst Karl C EEE : us OB\ngeboren am EEEEER 1935 in DEE »\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken\n\nvom 28. Februar 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit ab Ende 1972 \"in einer\nnicht mehr feststellbaren Zahl von Einzelfällen\" - mindestens\naber viermal - seine im November 1956 geborene Tochter Isolde\nunter Androhung von Schlägen zur Duldung des Geschlechtsver-\n\n- 3 -\n\nkehrs gezwungen. In mindestens einem weiteren Falle hat\ner seine Tochter zum Geschlechtsverkehr mit dem Hinweis\ngenötigt, daß sie nur so seine Zustimmung zum Ausgehen\n\nerreichen könne. Darüber hinaus brachte der Angeklagte\n\ndie sich heftig wehrende Tochter im Spätherbst 1973 und\nabermals am 20. Juli 1974 mit Gewalt dazu, den Mundverkehr bei ihm auszuführen.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und\nBeischlaf zwischen Verwandten unter Verneinung eines minder\nschweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt (§§ 177 Abs. 1, 174 Abs. 1\nNr. 3, 173 Abs. 1, 52 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen das\nVerfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie beanstandet in erster Linie, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des als Zeugin\nvernommenen Opfers gehört habe, wie das von der Verteidigung\nim Hinblick auf die wechselnden Angaben der Zeugin im Vorund Hauptverfahren beantragt worden sei. Darin liege eine\nVerletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Wie vom Bundesgerichtshof\nwiederholt hervorgehoben wurde, ist es in aller Regel Aufgabe des Tatrichters, sich ein Urteil über den Wert einer\nZeugenaussage zu bilden. Nur besondere, vom normalen Erscheinungsbild abweichende persönliche Eigentümlichkeiten\neines Zeugen lassen es nach § 244 Abs. 2 StPO geboten erscheinen, die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu\nnehmen (BGHSt 3, 52; 23, 8). Daß solche Züge (etwa Entwicklungsstörungen, neurotisches Fehlverhalten oder andere krank-\n\n-u-\n\nhafte Zustände) bei der Zeugin Isolde Cs vorliegen könnten, ist weder den Urteilsgründen noch dem Revisionsvorbringen zu entnehmen. Die Tatsache, daß die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung von ihren Angaben\nim Ermittlungsverfahren abweicht, ist allein kein Grund,\neinen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit zu\nhören. Damit hat sich die Kammer im übrigen in den Urteilsgründen zutreffend auseinandergesetzt (UA S. 7, 8).\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht könnte das Urteil\ninsofern Bedenken begegnen, als die Bestimmung des § 177\nStGB nF angewendet wird. Offenbar geht die Kammer davon\naus, daß sich die Verfehlungen des Angeklagten insgesamt,\nmithin auch die Vergewaltigungsfälle bis zur Flucht seiner\nTochter aus dem Elternhaus am 20. Juli 1974 - also über den\nZeitpunkt des Inkrafttretens des 4. StrRG am 28. November\n19753 hinaus - fortgesetzt haben. Eine solche Annahme erscheint durch die Feststellungen, die die Einzelakte der\nVergewaltigung mangels ausreichender Anhaltspunkte hierfür\nzeitlich nicht annähernd fixieren, nicht mit letzter Sicherheit gerechtfertigt. Jedoch wirkt sich dieser Mangel nicht\nzum Nachteil des Angeklagten aus. Auch wenn zu seinen Gunsten\ndavon ausgegangen wird, daß die Vergewaltigungsfälle vor dem\n28. November 1973 ein Ende gefunden haben und deshalb die\nStrafe für diese Taten dem § 177 StGB aF mit der Mindeststrafe von einem Jahr zu entnehmen war, hätte der Angeklagte\nbei gleichzeitiger Verwirkung einer Strafe zwischen einen\nJahr und zehn Jahren in den Fällen der sexuellen Nötigung ,\n\n-5-\n\ndie entgegen der Annahme der Landgerichte im Verhältnis\n\nzu dem Verbrechen nach § 177 StGB selbständige Handlungen\ndarstellen, eine mildere Freiheitsstrafe, als sie die Kanmer mit zutreffender Begründung festgesetzt hat, mit Sicher.\nheit nicht erwarten können.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-26/2-str-532-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-26/2-str-532-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.308603+00:00"}}