{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-26_2_StR_505_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-26","aktenzeichen":"2 StR 505/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 505/74 URTEIL\nH.n.27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n41. den Kfz.-Mechanikerlehrling Peter R GEB :%:\nDEE, geboren am GEM 1952 in TORmEEEEEND\n\n2. den Schreinerlehrling Dieter H gb aus a]\n\nGE, geboren am GENE 1952 in DEEEEEEEB Kreis\nKOEED ,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten\nRB.\n\nJustizhauptsekretär EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten HM wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n13. Juli 1973\n\n4. dahin geändert, daß der Angeklagte und der\nMitangeklagte BB in Falle II 2 der Urteilsgründe des schweren räuberischen Diebstahls\nund des versuchten Diebstahls (nicht des vollendeten Diebstahls) und im Falle II 5 der Urteilsgründe des versuchten schweren Raubes\n\n(nicht des vollendeten schweren Raubes)\nschuldig sind,\n\n2. a) im Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer,\n\ndb) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle\nII 2 und 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den\n\nAngeklagten DER\n\njeweils mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Dieter\nHB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Dieter\nHER sowie die Revision des Angeklagten REED\nwerden verworfen.\n\nIV. Der Beschwerdeführer RB nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/t\n\n-L-\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat für schuldig befunden den Angeklagten RB des schweren Raubes und den Angeklagten\nDieter HB des räuberischen Diebstahls, des schweren Raubes in vier Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen\n(Fälle II 2, 3, 4, 5 7 und 9). Verurteilt worden sind\nRB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten und Dieter HB zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die Revision des Angeklagten HB\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Seine weitergehende Revision\nsowie die Revision des Angeklagten RER sind unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Fälle:\n\nIl. 1. Im Falle II 2 hat die Strafkammer den Beschwerdeführer HB und den Mitangeklagten DENE wegen räuberischen Diebstahls verurteilt, der, wie in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt wird, ein schwerer gemäß § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB af, §§ 250 Abs. 1 Nr. 2 stGB 1975 ist.\nDie volle Bierflasche, mit der | das Opfer niederschlug, ist eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1\nStGB aF und des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF. Daß der Beschwerdeführer mit dem Tun von eo | einverstanden war,\nergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Der zusätzliche\nErschwerungsgrund, daß die Tat auf einer Straße begangen\nworden ist (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), ist dagegen nunmehr weggefallen. Trotzdem bleibt die Tat wegen des Führens der Waffe ein schwerer räuberischer Diebstahl.\n\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer haben die beiden Angeklagten durch die spätere Wegnahme der Brieftasche\nsich jedoch nicht eines weiteren vollendeten Diebstahls,\n\nsondern nur eines versuchten Diebstahls nach § 242 StGB\nschuldig gemacht. Sie haben sich nicht die Brieftasche\nzueignen wollen, sondern nur den vermuteten Inhalt, wie\nsich daraus ergibt, daß sie die Brieftasche sofort wegwarfen, als sie feststellten, daß sie leer war. Der Se-\n\"nat kann den Schuldspruch ebenso wie im noch zu erörternden Fall II 5 der Urteilsgründe ändern und diese Änderung\ngemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten DEE erstrekken.\n\n2. Im Falle II 5 haben Held und Ben dem Opfer\nunter Bedrohung mit einem Messer eine Brieftasche weggenommen, diese aber ebenfalls weggeworfen, weil sie kein\nGeld enthielt. Auch hier liegt daher nur ein versuchter\nRaub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB 1975 vor. Hier und bei den übrigen Raubfällen (Fälle II 3, 4, 5 und 7) entfällt der zusätzliche Erschwerungsgrund des auf der Straße begangenen Raubes,\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs gegen den Beschwerdeführer und der\nEinzelstrafaussprüche in diesen beiden Fällen sowie des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten\n\nEOEEEEEB zur Folge.\n\nIII. Im Falle II 9 haben die Beschwerdeführer HE und\nRE mit vier Mittätern nach gemeinsamem Plan dem Zeugen DB auf einem öffentlichen Weg eine Geldbörse mit\nInhalt und eine Armbanduhr weggenommen, wobei der Zeuge\nvon zwei Mittätern mit einer ungeladenen Luftpistole und\neiner ungeladenen Gaspistole bedroht wurde. Die Straf-\n\nkammer hat alle Angeklagten wegen Straßenraubes verurteilt.\n\nSoweit sich der Angeklagte RB dagegen mit Einzelausführungen wendet, entfernt er sich von dem festgestellten Sachverhalt. Seine Aufklärungsrügen können\nnicht darauf gestützt werden, Mitangeklagte seien nicht\nerschöpfend vernommen worden.\n\nDie Strafkammer hat zutreffend einen Straßenraub\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF angenommen. Diese Qualifikation ist in die Neufassung des Strafgesetzbuchs durch\ndas Einführungsgesetz vom 4. März 1974 nicht übernommen\nworden. Jedoch ist die Tat auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB 1975 ein schwerer Raub. Zwei Täter führten ungeladene, also nicht gebrauchsbereite Waffen bei sich, wandten\ndiese sogar an, um den Widerstand des Opfers durch Drohung\nmit Gewalt zu brechen. Wie der erkennende Senat bereits in\nseinem Vorlagebeschluß vom 23. April 1975 dargelegt und\ninzwischen sowohl der 1. Strafsenat im Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75 - als auch der erkennende Senat im Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 464/75 - entschieden haben, bedeutet das Bedrohen des Opfers mit einer\nnicht gebrauchsbereiten Waffe, auch einer Scheinwaffe,\ndas Führen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n1975. Dies gilt jedenfalls dann, wenn damit der Widerstand\ndes Opfers verhindert oder überwunden werden soll. Es liegt\nhier also ein Fall vor, der nach früheren Recht nur unter\ndem Gesichtspunkt des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB aF) und nach neuem Recht nur wegen Führens einer Waffe im nicht technischen Sinne als schwerer Raub zu werten\nist. Bei dieser Sachlage ist, wie der Große Senat für\n\nStrafsachen auf den Vorlegungsbeschluß vom 23. April 1975\nerkannt hat, der Täter nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ar\n\nzu verurteilen (Beschluß vom 10. Juli 1975 - 1 GSSt 1/75 -),\nda die neuen Bestimmungen nicht das mildeste Gesetz im\nSinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975 sind.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-26/2-str-505-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-26/2-str-505-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.289074+00:00"}}