{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-23_2_StR_494_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-23","aktenzeichen":"2 StR 494/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"€)\n{ f* [F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 494/73 BESCHLUSS\n231]\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Klaus Werner :\naus TB an VE, Feborer an @. We 1346\nin Romper LCD (DEE) ,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nFin\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 9. März 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nicht eines \"Vergehens\nnach § 26 RWG\", sondern eines \"Vergehens\ngemäß § 5% Abs. 3 Nr. 1 a WaffG\" schuldig\n\nist,\n\n2. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei\nverurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch,.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nre\ngi\nEee\n\n- 3—_\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergehens\nnach § 26 RWG\", Hehlerei sowie eines Vergehens gemäß\n§ 10 Opium@ in Tateinheit mit Steuerhehlerei unter\nEinbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen unter Anrechnung der von ihm in diesen beiden\nanderen Verfahren gezahlten Geldbußen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und zwei\nSchußwaffen sowie Haschisch und \"Zubereitungen\" eingezogen. |\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten greift teilweise durch.\n\n1. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB muß der Schuläspruch,\nsoweit der Angeklagte wegen des verbotswidrigen Erwerbs\nder beiden Schußwaffen verurteilt worden ist, auf § 53\nAbs. 3 Nr. 1 a WaffG vom 19. September 1972 (BGBl I\n1797 ££) umgestellt werden. Denn diese Vorschrift ist\ngegenüber § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWG das mildere Gesetz, da\nsie nicht mehr die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zuläßt.\n\n2. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nwegen Hehlerei. Das Landgericht sieht die Einlassung\ndes Angeklagten als nicht widerlegt an, die drei Teppiche\nseien ihm von \"Achmed\" zur Ansicht übergeben worden; er\nhabe noch nicht gewußt, welchen von ihnen :.er nehmen\nsolle; erst habe er ihren Wert schätzen lassen wollen;\nmit \"Achmed\" sei vereinbart gewesen, sie diesem am folgenden Abend wieder zurückzubringen; hierzu habe er jedoch\n\ninfolge seiner Verhaftung keine Gelegenheit mehr gehabt.\nUnter diesen Umständen hat der Angeklagte die Teppiche\nnicht \"an sich gebracht\"; denn er hatte sie bisher lediglich zur Ansicht und damit noch nicht zur eigenen Verfü-\n\n- gungsgewalt erhalten. Abgesehen davon, daß er nur eines\nder drei Stücke erwerben und die Auswahl erst noch treffen wollte, stand vor allem der Preis für diesen Teppich\nnicht fest. Deshalb war auch nicht gesichert, ob es überhaupt zu einem Kauf kommen würde. Bei dieser Sachlage kann\nbier ein \"Ansichbringen\" ebensowenig bejaht werden wie beim\nEntleihen, Mieten oder Ingewahrsamnehmen einer gestohlenen\nSache. Die Verurteilung wegen Hehlerei muß deshalb aufgehoben werden.\n\n3. Aus diesem Grund sowie wegen der Nichtfestsetzung\neiner Einzelstrafe für die in Tateinheit zueinander stehenden Verstöße gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG und §§ 398,\n\n392 AbgO und wegen der fehlenden Bestimmung einer Ersatz-\n'freiheitsstrafe für die wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz verhängte Geldstrafe muß auch der gesamte Strafaus-\n| spruch aufgehoben werden. Die Einbeziehung der Geldstrafe\n\nin die Gesamtfreiheitsstrafe machte den Ausspruch einer\nErsatzfreiheitsstrafe nicht entbehrlich. Gemäß § 75 Abs. 3\nStGB ist bei der Bestimmung der. Summe der Einzelstrafen,\ndie nach § 75 Abs. 2 Satz 1 StGB von der Gesamtstrafe .\nnicht erreicht werden darf, hinsichtlich der Geldstrafe\nderen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Schon deshalb bedarf es ihrer Festsetzung.\n\n4. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nBei der neuen intscheiäung wird über die Finziehung\nder Schußwaffen sowie der Betäubungsmittel neu zu befinden sein.\n\nSchumacher = Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-23/2-str-494-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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