{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-21_2_StR_546_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-21","aktenzeichen":"2 StR 546/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 546/75 BESCHLUSS\n2411.75\n\nin der Straf sache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten August Ludwig WM I)\n\n200 Dumm, zovoren am GEMEER 1950 1. (EEE:\nGER zur Zeit in Strafhaft, |\n\nwegen Mordes\n\n-2-\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 21. November 1975 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n13. Mai 1975 wird als unzulässig ver-\n\nworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 13. Mai\n1975 wegen Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat er selbst am 15. Mai 1975, sein Verteidiger am 20. Mai 1975 Revision eingelegt.\n\nAm 22. Mai 1975 ging bei dem Landgericht das folgende, vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Schreiben\nvom 21. Mai 1975 ein:\n\n\"Den Revisionsamtrag gegen das ausgesprochene\nUrteil vom 13. Mai 1975 ziehe ich mit dem\nheutigen Tage zurück und bitte innigs um beschleunigung der rechtskraft des Urteils nir\nzu bestätigen, da ich doch nicht in der Lage\nbin meine Unschuld eindeutig zu beweisen. Ich\nbin kein Mörder und Totschläger,.\n\nAus den fortbestehenden Gründen habe ich den\nWunsch schnelstens in ein entsprechendes Gefängnis zu kommen um dort zu arbeiten und\neinen bürgerlichen Beruf nochmals zu ergreifen,\nich bitte dem persönlichen Ersuchen statt zu\ngeben.\"\n\n- 3.\n\nEin weiteres, beim Landgericht am 2. Juni 1975\neingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers hat\nfolgenden Wortlaut:\n\n\"Betr,: Schriftsatzverwechslung an die 2,gr.\ntrafkammer\n\nHohes Gericht,\n\ndas bei Ihnen vorliegende Schreiben vom 21. Mai\n1975 ist von mir Irrtümlich an Sie in den Briefumschlag hineingesteckt und an Sie abgeschickt\nworden, ich bitte diesen Schriftsatz umgehend zu\nanulieren oder umgehend an mich zurücksenden.\n\nIch habe zu Hand ein anderes Schreiben vorliegen,\nindem ich Sie nur ersuche um beschleunigung der\nUrteilsbegründung und nicht die zurücknahme des\nAntrags auf Revision.\n\nMeinen Antrag auf Revision halte ich weiterhin\naufrecht und bitte den von mir unterlaufenen\nFehler nicht als zurücknahme der Revision zu\nbetrachten.\"\n\n2. Die vom Beschwerdeführer \"weiterhin aufrecht erhaltene\" Revision ist unzulässig, weil das Rechtsmittel\ndurch das inhaltlich eindeutige Schreiben des Beschwerdeführers vom 21, Mai 1975 wirksam zurückgenommen worden\n\nu\nFa Pig\n\n-U-\nist. Die Rücknahme ist unwiderruflich und nicht anfecht-\n\nbar (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl.\nBCHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-21/2-str-546-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-21/2-str-546-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.155897+00:00"}}