{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-21_2_StR_304_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-21","aktenzeichen":"2 StR 304/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Va\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 304/75 BESCHLUSS\n\n1.\n\num. Ts\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Eisenbieger Mehmed O0 , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am 1936 in\n\nL\nsuchungshaft,\n\nJugoslawien, zur Zeit in Unter-\n\nAgim P ohne festen Wohnsitz, geboren am 1945 in KB\" /\nJugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Kraftfahrer Halim T , ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1947 inc. VB\nJugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. November 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 7. Dezember 1973\nmit den Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht (Schwurgericht) zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und die Tatwerkzeuge eingezogen.\n\nDie Angeklagten beanstanden mit ihrer Revision\ndas Verfahren und rigen Verletzung sachlichen Rechts,\n\nIhr Rechtsmittel hat Erfolg. Die Besetzungsrüge\ngreift durch. Für die dritte Schwurgerichtstagung\n1973, zu der die vorliegende Sache gehörte, war unter\nanderem der Hauptschöffe sn ausgelost. Dieser beantragte in einem am 30, November 1972 beim\nLandgericht eingegangenen Schreiben \"Befreiung vom Amt\nals Schöffen beim Schwurgericht ... für das Geschäftsjahr 1973/1974\". Zur Begründung machte er in erster\n\n- 3-\n\nLinie geltend, daß er seit 1954 ununterbrochen zum Arbeitsrichter beim Arbeitsgericht berufen worden sei\nund diese Tätigkeit auch zur Zeit ausübe. Am 7. Dezen-\n\nständige 4. Große Strafkammer, daß der Schöffe Sn\nGER in der Schöffenliste zu streichen sei, weil er\nals Arbeitsrichter ein Richteramt ausübe (§§ 34 Abs. 1\nNr. 4 GVG). Der Verfügung des Strafkammervorsitzenden,\nden Schöffen in der Schöffenliste zu streichen, fügte\ndie Geschäftsstelle am 12, Dezember 1972 einen Erledigungsvermerk bei, Von demselben Vorsitzenden wurde im\nZusammenhang mit der Streichungsverfügung folgender\nVermerk gefertigt:\n\n\"Der nächste Hilfsschöffe des Schwurgerichts\nist die Nummer 1 der Liste der Hilfsschöffen\ndes Schwurgerichts (H@. Dieser wird gef.\nam 20.12.1972 als Verwaltungsrichter wiedergewählt und wäre deshalb gem. § 34 Abs. 1\nziff,. 4 GVG von der Hilfsschöffenliste zu\n\nstreichen, Als Ersatzschöffe für Sg\n\nist dann der nächste Hilfsschöffe einzusetzen.\"\n\nMit einem bereits am 28. November 1972 beim Landgericht eingetroffenen Schreiben hatte |] mitgeteilt,\ndaß er seine Berufung zum Hilfsschöffen \"ablehne\", weil\ner seit 1957 ununterbrochen als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig sei. Nach seiner Wiederwahl zum\nehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht erging\n\nkammer, daß der \"Hilfsschöffe\" HB zu streichen sei,\nweil er gemäß § 34 Abs, 1 Nr. 4 GVG nicht zur Ausübung\n\n-u-\n\ndes Schöffenamtes heranzuziehen sei. An demselben Tag\nverfügte der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer:\n\n\"4, Der Hilfsschöffe Nr. 1 für das Schwurgericht\nist inzwischen gemäß Beschluß vom 29.12.1972\ngestrichen.\n\n2. Als Hauptschöffen für das Schwurgericht an-\n\nstelle des gestrichenen SB -.- ist\n\neinzutragen: Jean Pf ---\"\n\nDer Schöffe Bgm hatte in der Hilfsschöffenliste\nan der zweiten Stelle gestanden. Da er infolge einer\nKur nicht an den Sitzungen des Schwurgerichts in der\nvorliegenden Sache teilnehmen konnte, wurde für ihn der\nHilfsschöffe var Rp zugezogen.\n\nDie Beschwerdeführer sind unter anderem der Ansicht, daß nach der Streichung des Schöffen Hg nicht\nder Hilfsschöffe BB, sondern der Hilfsschöffe IB\nI] (Nr. 3 der Hilfsschöffenliste) hätte herangezogen werden müssen, weil Bgm bereits vorher an die\nStelle der für eine andere Schwurgerichtstagung ausgelosten Hauptschöffin KB getreten sei. Diese Hauptschöffin hatte in einem am 28. November 1972 beim Landgericht eingegangenen Schreiben die Berufung zum Schöffenamt mit der Begründung abgelehnt, daß sie infolge\nÜberlastung durch den Haushalt, ihre beiden kleinen\nKinder und schließlich ihren Beruf nicht mehr in der\n\n-5_\n\n<en _Hauptschöffen Sp ergangen_war, beschloß\ndie 4. Große Strafkammer, daß die Schöffin ww in\nder Schöffenliste zu streichen sei, weil ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Schöffenantes\nin besonderem Maße erschwere (§ 35 Nr. 5 GVG). Die\nvom Strafkammervorsitzenden verfügte Streichung der\nSchöffin in der Liste wurde am 12,_Dezember_1972 erledigt. Der stellvertretende Strafkammervorsitzende\nordnete am 29. Dezember 1972 an, daß als Hauptschöffe\nanstelle der gestrichenen Schöffin Kg der Hilfs-\n\nschöffe LB einzutragen sei.\n\nZu Recht rügen die Beschwerdeführer dieses Verfahren, Es kann dahingestellt bleiben, welcher der\nfür die Ersetzung eines dauernd wegfallenden Hauptschöffen entscheidende Zeitpunkt ist, ob auf den Eingang des Antrags des bisherigen Hauptschöffen (so BGH,\nUrteil vom 24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 - mitgeteilt bei\nHerlan GA 1959, 338; ferner Urteil vom 2. August 1961\n- 2 StR 302/61 -) oder auf den Zeitpunkt des Streichungsbeschlusses oder den der tatsächlichen Streichung in der Schöffenliste (zu den beiden letzteren\nMeinungen vgl. BGHSt 10, 252 f; BGH, Urteile vom 9, Februar 1960 - 1 StR 690/59 -; vom 13. September 1966 -\n5 StR 342/66 - sowie vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73 -)\nabzustellen ist. Alle diese Meinungen führen im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis. Geht man von der\nersten Auffassung aus, so trat am 28. November 1972,\ndem Tag des Eingangs der Schreiben der Hauptschöffin\nKB und des Hilfsschöffen Hp kraft Gesetzes (BGHSt\n22, 289, 291; ferner BGH, Urteile vom 24. Juni 1959 -\n2 StR 7/59 -; vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59 -;\n\nRS\n>\n\n-6-\n\nvom 13. September 1966 - 5 StR 342/66 -; vom 5. April\n1973 - 2 StR 427/70 - und vom 8. Januar 1974 - 1 StR\n529/73 -) entweder zuerst dieser und danach der Hilfsschöffe Bremen oder dieser unmittelbar an die Stelle\nder Hauptschöffin KB, je nachdem welches der beiden\nSchreiben zuerst beim Landgericht eingetroffen ist.\nJedenfalls standen diese bisherigen Hilfsschöffen nicht\nmehr für eine Ersetzung des Hauptschöffen Sn\nzur Verfügung, als dessen Antrag am 30. November 1972\neinging. Deshalb war der Hilfsschöffe Nr. 3 (Li)\ndessen Nachfolger.\n\nNach der zweiten und dritten Heinung wäre der\nHilfsschöffe HM an die Stelle des Hauptschöffen\nSCENE, ser Hilfsschöffe Ep an die der Hauptschöffin KR und der Hilfsschöffe Lg :n Cie\nStelle des zum Hauptschöffen gewordenen HB zetreten.\nSomit hätte er auch bei Zugrundelegen dieser Auffassungen in der vorliegenden Sache mitwirken müssen,\n\nDie fehlerhafte Besetzung ist darauf zurückzuführen, daß die gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständige\nStrafkammer der Meinung war, die Ersetzung der beiden\ngestrichenen Hauptschöffen SER un. rg cürfe\nhinausgeschoben werden, bis Klarheit darüber bestehe,\nob der \"Hilfsschöffe\" Haus der Hilfsschöffenliste\nzu streichen sei. Damit hat die Strafkammer verkannt,\ndaß die Ersetzung des ausscheidenden Hauptschöffen\nkraft Gesetzes erfolgt. Angesichts dieser eindeutigen\nRechtslage kann der Standpunkt der Strafkammer nicht\n\n- 7.\nmehr als noch vertretbar angesehen werden. Das Urteil\nmuß deshalb aufgehoben werden. Auf das weitere Vor-\n\nbringen der Beschwerdeführer braucht daher nicht eingegangen zu werden,\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-21/2-str-304-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-21/2-str-304-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.116281+00:00"}}