{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-18_2_StR_624_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-18","aktenzeichen":"2 StR 624/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"va 95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 624/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Richard Friedrich Franz von\n\n> GE => KERN, cort geboren an GEM 1350,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n20. Mai 1975 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Nacht\nvom 30. September auf 1. Oktober 1974 eine in seinem Betrieb\narbeitende Angestellte nach einem vorausgegangenen Streit\ndurch Erwürgen getötet. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen\nTotschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der\nSachrüge an. Seine Nachprüfung hat im Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch\nkann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Angeklagte\nbeging die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähig-.\nkeit. Sein Hemmungsvermögen war durch Alkoholgenuß und die\nEinnahme von Tabletten eines Psychopharmakons stark herabgesetzt. Es hätte nahegelegen, dies bei der Prüfung der Anwend-\n\n- 3 -\n\nbarkeit des § 213 StGB mit zu berücksichtigen. Die\nUrteilsgründe lassen entsprechende Ausführungen vermissen und erwecken damit den Verdacht, das Schwurgericht\nhabe übersehen, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die\nAnnahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB begründen kann (vgl. BGHSt 16, 360).\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-18/2-str-624-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-18/2-str-624-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.029891+00:00"}}