{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-18_2_StR_611_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-18","aktenzeichen":"2 StR 611/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ol>\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 611/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Thomas K EEE au: LEE,\ngeboren am EEE '939 in rg Criechenland,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n23. April 1975 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils ergibt nur im Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Gegen den\nSchuldspruch bestehen keine Bedenken. Den versuchten Totschlag hat der Angeklagte am 18. November 1973 begangen.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne\n\ndes § 213 StGB verneint, aber von der Möglichkeit, nach\n\n§ 23 Abs. 2 StGB milder zu bestrafen, Gebrauch gemacht.\n\nUnter Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB geht es daher\n\nvon einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus, hält\neine Strafe an der unteren Grenze des Strafrahmens für angemessen und setzt diese auf zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe fest. Dabei hat das Landgericht nicht beachtet,\ndaß die Tat vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und\ngrundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist,\n\n- 3 -\n\nes sei denn, daß das neue Recht milder ist (§ 2 Abs. 1,\n\n3 StGB 1975). Hier ist das alte Recht milder. Denn nach\n\n§§ 43, hu, 212 StGB aF betrug die Mindeststrafe ein Jahr\ndrei Monate. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dieser Fehler die Höhe der Strafe beeinflußt hat.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-18/2-str-611-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-18/2-str-611-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.013271+00:00"}}