{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-14_2_StR_275_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-14","aktenzeichen":"2 StR 275/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 275/73 URTEIL\nNT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Architekten Rolf BD EEE zus AGB, geboren\nam. EEE 1951 in Bei,\n\n2. den Maurer Robert Sch wm aus CHE, z<-\nboren am a EB 1932 in Ve.\n\n3. den Bauunternehmer Ernst H HD aus AM, geboren\nam MB. 1935 in How,\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung\n\ndm\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 14. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n28. Februar 1973 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\non,\n\nu\n\n£ et\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung zu Geldstrafen verurteilt, Ihre Revisionen bleiben erfolglos.\n\n1. Nur der Angeklagte BB vemängelt das Verfahren.\n\nSoweit seine Aufklärungsrügen davon ausgehen, daß\ndas Urteil ihm unrichtige Auswahl der Bauunternehmer zur\nLast lege, sind sie gegenstandslos, weil ihm ein solcher\nVorwurf nicht gemacht wird. Zwar sagt das Urteil einmal,\ndem Angeklagten BEE sei es gleichgültig gewesen, wer\ndie Schweißarbeiten ausführte. Wie sich jedoch zweifelsfrei aus dem Zusammenhang ergibt, wirft die Strafkammer\nihm damit vor, er habe seine Pflichten als örtlicher Bauleiter dadurch verletzt, daß er die Durchführung der gefährlichen Schweißarbeiten durch unausgebildete und unerfahrene Kräfte zugelassen habe. Zu einer solchen Feststellung bedurfte es keines Sachverständigen. |\n\nDasselbe gilt für die Festtellung, daß der Brand\nbei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt verhindert worden wäre. Zwar können Glimmbrände oft längere Zeit für\ndas Auge unerkannt bleiben. Mit Recht führt die Strafkanmer jedoch aus, daß die erhitzten Stellen und ihre gefährdete\nUmgebung nach Beendigung der Arbeit so lange beobachtet\nwerden müssen, bis an ihnen eine Übertemperatur nicht mehr\nwahrgenommen werden kann. Daß aber der Glimmbrand der Fachwerkbalken die Umgebung merklich erwärmt haben muß, liegt\nauf der Hand. Die Beiziehung eines Sachverständigen oder\neine Augenscheinseinnahme drängte sich deshalb nicht auf.\n\nAuch die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung keinen\nAnlaß zu einem entsprechenden Beweisamtrag gesehen,\n\n2. Teils greifen die Ausführungen zu den Sachrügen\ndie tatrichterlichen Feststellungen unzulässig an, teils\ngehen sie von Sachverhalten aus, die zu den festgestellten\nVorgängen in widerspruch stehen, Die Urteilsausführungen\nergeben einwandfrei, daß jeder Angeklagte seine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch den Brand fahrlässig mitverursacht hat. Das gilt auch für den Angeklagten Sch,\nwenn auch sein Verschulden geringer als das der anderen An-\n' geklagten war. Es bestand darin, daß er sich nicht - durch\nBesichtigung oder Befragung - Gewißheit über den Umfang der\nvon dem Mitangeklagten KB verbotswidrig durchgeführten Schweißarbeiten verschaffte,\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern,\nSchumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-14/2-str-275-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-14/2-str-275-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.936531+00:00"}}