{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-11-12_2_StR_318_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-12","aktenzeichen":"2 StR 318/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 318/35 - URTEIL\n335\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Joseph C EB zus Ag, dort geboren\n\nam EB '9:9,\n\nwegen Meineids\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshöf\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung, |\nRichter am Landgericht Dr. EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 au: zn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Januar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nIn der Strafsache gegen einen gewissen Hambloch\nwegen Beraubung eines Geldboten war der an dieser Tat\nbeteiligte Werkstattinhaber Dem daran interessiert,\neine Verurteilung HB durch Gewinnung eines Alibizeugen zu verhindern. Er machte deshalb dem Angeklagten\nAnfang Juli 1973 bei Gelegenheit eines Besuches das Angebot, gegen Zahlung von 10.000 DM als Zeuge zu bekunden,\ndaß er HM zur Zeit der Raubtat an irgendeinem anderen Ort gesehen habe. Zu einer entsprechenden Vereinbarung\nkam es nicht, jedoch erzählte der Angeklagte den Vorgang\neinem Bekannten namens Up. Dieser unterrichtete seinerseits die Polizei von dem Vorgang. Als der Angeklagte\ndarauf von der Kriminalpolizei vernommen wurde, stellte er\nsowohl das Angebot Bgps wie seinen späteren Bericht darüber an U in Abrede. Erst als ihm U gegenübergestellt wurde, verstand er sich zu einer wahren Aussage.\nBei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 6. Mai 1974\ngab er jedoch erneut eine unwahre Darstellung. Er leugnete das Angebot Bes und bezichtigte umgekehrt Up, ihm\nseinerseits von der Beschaffung eines Zeugen für Hg\nerzählt zu haben. Auf diese Aussage wurde er vereidigt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten greift die Verurteilung mit der Sachrüge an.\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat es Erfolg.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer es ausgeschlossen hat, daß § 60 Nr. 2 StPO der Vereidigung des Angeklagten entgegengestanden habe, begegnet durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken, Die Strafkammer meint, in der falschen Aussage des Angeklagten vor der Polizei könne eine\nBegünstigung Hs durch den Angeklagten gemäß § 257\nStGB aF nicht gesehen werden, weil es mit Rücksicht auf\ndie Berichtigung dieser Aussage nach der Gegenüberstellung mit U noch nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtspflege gekommen und deshalb bei einem straflosen Versuch geblieben sei. Hiermit verkennt die Strafkammer, daß eine Verwirklichung der Absicht der Strafvereitelung nicht zum Tatbestand des § 257 StGB aF gehört.\nVielmehr kennzeichnet sich die Begünstigung nach jener Vorschrift als Unternehmensdelikt,. Die Vollendung der Tat liegt\nalso schon in der Handlung selbst, mit der der Täter in\ndie Rechtspflege eingreifen oder die Rechtspflege hemmen\nwill. Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung\ndargelegt (vgl. RGSt 50, 366 mit weiteren Nachweisen; RGSt\n66, 324). Der Bundesgerichtshof ist davon nicht abgegangen\n(BGHSt 4, 221, 224). Für die Begünstigung mittels einer\nunwahren Aussage bedeutet dies, daß die Begünstigung regelmäßig mit der falschen Aussage unmittelbar verwirklicht\nwird. Eine Einschränkung könnte sich hier nur daraus ergeben, daß die Aussage im Spiel von Frage und Antwort als\neinheitlicher Vorgang zu nehmen ist, bei dem nicht jedes\nWort oder jeder Satz für sich schon als für eine Tatbestandsbestimmung bedeutsame Handlung anzusehen ist, sondern der Vorgang im ganzen gesehen werden muß. Gibt der\nTäter im Laufe seiner Vernehmung eine unwahre Darstellung,\ndie er aus eigenem Antrieb oder auch auf Vorhalt sogleich\nwieder berichtigt, so mag es bedenklich sein, seine anfängliche Falschbekundung gleichsam aus dem Gesamtgeschehen\nherauszuschneiden und für sich schon als eine die Verwirk-\n\nlichung des Tatbestandes auslösende Handlung zu betrachten. Indessen verhielt es sich nach den Feststellungen\nhier offenbar so, daß der Angeklagte seine unwahren Angaben in vollem Umfang gemacht hatte, daß ihm anschließend\nder Zeuge vn mit seiner entgegengesetzten Darstellung\ngegenübergestellt wurde und daß der Angeklagte erst dann\nsich zur Berichtigung seiner vorherigen Falschaussage verstand. Hier bildete seine Falschaussage einen gegen seine\nspätere Berichtigung deutlich abgesetzten und als selbständige Handlungseinheit zu kennzeichnenden Vorgang, der\ndie Anwendung des Tatbestandes des § 257 StGB aF auf jeden Fall trug. Dabei kann es keinen Unterschied begründen,\nob die Gegenüberstellung des UfR der Falschaussage sogleich folgte oder ob bis dahin ein langer Zeitraum verstrich, weil der Zeuge vn erst herbeigerufen werden\nmußte. Freilich macht die Vorstellung eines längeren zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Vorgängen es deutlicher, daß der vorausgehende, die Falschaussage einschließBende Vorgang für sich als tatbestandsrelevante Handlung\nzu bewerten ist, die sich durch die spätere Richtigstellung nicht mehr ausräumen ließ.\n\nDas Landgericht sieht § 60 Nr. 2 StPO außerdem als\nunanwendbar an, weil der Angeklagte seine unwahre eidliche\n\nAussage, mit der er Bm Beistand leisten wollte, in einem\n\nVerfahren gegen Hs also eine andere Person als den\nBegünstigten, gemacht habe. Auch das geht fehl. Wenn der\nAngeklagte sich über die ihm von Bm zugemutete Falschaussage wahrheitsgemäß äußerte, so lag darin nicht nur ein\nfür Bgggp, sondern zwangsläufig zugleich auch für HD\nungünstiges Beweisanzeichen. Denn es wurde damit nicht nur\nzum Nachteil Bis ein Zusammenwirken von diesem mit Hg\n\nWEB bei der begangenen Raubtat wahrscheinlicher gemacht, sondern auch der Verdacht gegen Ho se!pst\nverstärkt. Die unwahre Darstellung war deshalb für Hg\nWE => eut wie für BED 215 Hilfe zur Verschleierung\nder begangenen Straftat geeignet. Daß der Angeklagte diesen naheliegenden Zusammenhang nicht erkannt haben könnte, erscheint ganz unwahrscheinlich und hätte deshalb vom\nLandgericht näher begründet werden müssen, wenn es nicht\neinmal einen entsprechenden Verdacht bejahen wollte, wie\ner für die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO ausreichend ist.\nMöglicherweise hat die Strafkammer sich hier dadurch beirren lassen, daß es dem Angeklagten, der ursprünglich\nHER nicht einmal dem Namen nach kannte, natürlich in\nerster Linie darauf ankam, dem ihm näher stehenden BB\nnützlich zu sein. Das ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung.\nDenn für die Absicht im Sinne des § 257 StGB aF spielt es\nkeine Rolle, welcher Beweggrund den Täter leitet. Es genügt vielmehr, wenn der Täter den Erfolg zur Erreichung\neines weiteren Zieles will, wenn also im gegebenen Fall\nder Angeklagte (auch) die Begünstigung His wollte,\num damit seinem Bekannten Bi nützlich zu sein (vgl.\nBGHSt 4, 107). Schließlich kann auch kein Hindernis für\ndie Anwendbarkeit des § 257 StGB aF darin gefunden werden, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Aussage vor\nder Polizei möglicherweise noch keine bestimmte Kenntnis\nvon der Tat Hgilibs und den weiteren Zusammenhängen hatte. Hinsichtlich der Tatbegehung genügt hier bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 - 4 StR 13/53 -); auch\n‚reicht es aus, wenn der Täter nur allgemein eine Tat im\nAuge hat, die eine geeignete Vortat der Begünstigung sein\nkann. Angesichts des hohen Angebots von 10.000 DM für die\nFalschaussage lagen hier entsprechende Vorstellungen des\nAngeklagten nahe.\n\nJe\n\nFür die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten\nim Zusammenhang mit der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO\nkommt es auf die zur Tatzeit geltende Fassung des Strafgesetzes an. Die ab 1. Januar 1975 geltende Änderung der\nVorschrift ist insoweit ohne Bedeutung.\n\nHiernach kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung und\nEntscheidung wird auf BGHSt 23, 30 hingewiesen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-12/2-str-318-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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